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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2008 D-7134/2006

7. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,033 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-7134/2006 scd/scm {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Y._______ G._______, E._______ G._______ und deren Kinder S._______, S._______ und B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, Rankried 8, 6048 Horw, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Juni 2002 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7134/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige türkischer (Ehemann) beziehungsweise kurdischer (Ehefrau) Ethnie, stammen aus Pazarcik in der Provinz Kahramanmaras und lebten zuletzt im türkischen Teil von Nikosia (türkisch Lefkosa) im türkisch beanspruchten Norden Zyperns. Sie verliessen Nordzypern nach eigenen Angaben am 12. Januar 2002 in Richtung Istanbul, reisten am 21. Januar 2002 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags bei der Empfangsstelle Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurden sie am 23. Januar 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführer am 15. Februar 2002 an. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten Nordzypern und die Türkei aufgrund familiärer Probleme verlassen müssen. Sie hätten im Jahr 1991 trotz ihrer unterschiedlichen Volkszugehörigkeit und gegen den Willen ihrer beiden Familien geheiratet. Die Ablehnung ihrer Beziehung seitens ihrer Familien sei derart vehement gewesen, dass sie die Ehe unter polizeilichem Schutz in einem Gendarmerieposten hätten schliessen müssen. Die Familie der Ehefrau habe gegen den Ehemann wegen Entführung ihrer Tochter Anzeige erhoben; da sie freiwillig mit ihm mitgegangen sei, hätten die Behörden dieser Anzeige indessen keine Folge geleistet. Nach erfolgter Eheschliessung seien sie durch beide Familien mit dem Tod bedroht worden. Deswegen seien sie Ende des Jahres 1991 nach Nordzypern gezogen. Indessen seien sie dort im August oder September 1997 offenbar durch die Familie des Ehemannes aufgespürt worden, sei doch eines Tages dessen Cafeteria in Lefkosa verwüstet worden. In der Folge sei der Ehemann im Jahr 1998 dreimal durch Unbekannte verprügelt worden, und einmal habe man ihn wegen Körperverletzung angezeigt und während dreizehn Tagen inhaftiert. Die Ehefrau habe zwar nach der Eheschliessung seitens ihrer Familie keine konkreten persönlichen Probleme gehabt, jedoch aufgrund der Belastung drei Fehlgeburten erlitten. Anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer als Beweismittel ein vom 24. Oktober 1997 datierendes amtliches türkisches Dokument in Bezug auf die erwähnte Inhaftierung ab. D-7134/2006 C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien asylrechtlich nicht relevant im Sinne des Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zum einen habe die Inhaftierung des Ehemannes einem rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgungsinteresse gedient. Zum anderen seien die sonstigen geltend gemachten Probleme des Ehemannes als Übergriffe Dritter zu qualifizieren, die nur dann asylbeachtlich seien, wenn der türkische Staat hierfür mangels Gewährung des notwendigen Schutzes eine Verantwortung trage. Ein solcher staatlicher Schutz sei indessen gewährt worden, seien zugunsten des Ehemannes nach entsprechender Anzeige doch behördliche Ermittlungen angestellt worden. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 12. Juli 2002 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 16. Juli 2002 nach. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juli 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 26. Juni 2002 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 6. August 2002 wurden die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert. G. Mit Überweisung vom 16. August 2002 leisteten die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. D-7134/2006 H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2003 reichten die Beschwerdeführer die Kopie eines vom 28. Januar 1991 datierenden türkischen Gerichtsbeschlusses mitsamt deutscher Übersetzung ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM bzw. das vormalige BFF erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). D-7134/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Einschätzung, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht asylrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, erweist sich diese Beurteilung als zutreffend. 4.1 Zunächst ist zwar als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Eheschliessung im Jahr 1991 mit erheblichen familiären Problemen konfrontiert waren. Dafür spricht auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Kopie eines vom 28. Januar 1991 datierenden türkischen Gerichtsbeschlusses. Aus diesem Dokument geht im Wesentlichen hervor, dass die Familie der Ehefrau gegen den Ehemann wegen Entführung Anzeige erhoben hatte, die Staatsanwaltschaft von Pazarcik es in der Folge aber ablehnte, ein Strafverfahren einzuleiten. 4.2 Hingegen ist festzustellen, dass keinerlei Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführer seien im Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ausreise aus dem türkisch beanspruchten Norden Zyperns in konkreter Weise durch ihre Familien bedroht gewesen. Vielmehr berichten die Be- D-7134/2006 schwerdeführer einzig von gewissen Problemen, die der Ehemann in den Jahren 1997 und 1998 gehabt habe. So sei im Jahr 1997 der Laden des Beschwerdeführers verwüstet worden; im Jahr 1998 sei er insgesamt dreimal von unbekannten Leuten geschlagen worden, und einmal sei er selbst wegen Körperverletzung angeklagt und während dreizehn Tagen inhaftiert worden. Es sei, so die Beschwerdeführer, davon auszugehen, dass für diese Vorfälle die eine oder die andere ihrer Familien verantwortlich sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen noch aus den in der Beschwerdeschrift angeführten Argumenten nachvollziehbar wird, weshalb die erwähnten Ereignisse auf die Bedrohung durch ihre Familien zurückzuführen sein sollen. Darüber hinaus ist ausserdem hervorzuheben, dass der Ehemann gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 1998 bis zur Ausreise im Januar 2002 keine konkreten Schwierigkeiten mehr hatte (Protokoll der kantonalen Anhörung des Ehemannes, S. 15). Diesen Umstand begründete er damit, seine Familienangehörigen seien wohl davon ausgegangen, er habe das Land verlassen. Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während der letzten fünf Jahre in Nordzypern an der gleichen Adresse wohnten, womit es ihren Familienangehörigen - sofern diese tatsächlich ein entsprechendes Interesse verfolgt hätten - ein Leichtes gewesen wäre, ihrer habhaft zu werden. Zusammenfassend bestehen somit keinerlei konkrete Anzeichen, die Beschwerdeführer seien unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Nordzypern bzw. der Türkei durch ihre Familienangehörigen in der behaupteten Weise bedroht gewesen. 4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich folglich auch, auf die Frage näher einzugehen, ob die Beschwerdeführer im (asylrechtlich vorliegend einzig relevanten) Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ausreise im Falle einer konkreten Bedrohung durch ihre Familien auf die Gewährung staatlichen Schutzes seitens der türkischen Behörden hätten zählen können. Sonstige, insbesondere direkt von Seiten des türkischen Staats oder der nordzypriotischen Behörden ausgehende Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG werden durch die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht asylrelevant sind. Somit hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. D-7134/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 D-7134/2006 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 7.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig). 7.2.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). D-7134/2006 7.2.3 Die Beschwerdeführer haben drei minderjährige Kinder im Alter von vierzehneinhalb Jahren (S._______), fünf Jahren (S._______) und einem Jahr (B._______). Während sich in Bezug auf die beiden letztgenannten Kinder aufgrund ihres geringen Alters die Frage der Integration in der Schweiz noch nicht stellt, ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls für die erstgenannte S._______ Folgendes: Die älteste Tochter gelangte zusammen mit ihren Eltern am 21. Januar 2002 im Alter von acht Jahren in die Schweiz. Angesichts dessen ist der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass S._______ einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren hat, nach rund sechsjährigem Besuch der hiesigen Schulen in erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein dürfte und insofern an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass S._______ nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hat, sondern heute als bald Fünfzehnjährige in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter steht, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit wird. Es besteht somit für S._______ die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. 7.3 Der sich aus dem Kindeswohl ergebende Faktor in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird im vorliegenden Fall ausserdem durch folgenden Aspekt verschärfend ergänzt: Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei bzw. allenfalls in den türkisch beanspruchten Norden Zyperns mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, sich im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ihrer Familie wirtschaftlich zu reintegrieren. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer geht glaubhaft hervor, dass ihre Eheschliessung gegen den erklärten Willen und vehementen Widerstand ihrer türkischen bzw. kurdischen Familien erfolgte, weshalb sie - auch wenn nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden kann (s. zuvor, E. 4.2 f.) - in der Folge von ihren jeweiligen Familienverbänden geächtet wurden. Zwar waren sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau vor dem Weggang aus dem türkischen Teil von Nikosia bzw. Lefkosa berufstätig, D-7134/2006 womit es ihnen langfristig auch in ihrem Heimatland möglich sein dürfte, sich wieder eine existenzsichernde wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. Hingegen ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls in der ersten Zeit nach einer Rückkehr auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes angewiesen wären. Ein solches indessen steht ihnen in der Türkei angesichts des Zerwürfnisses mit ihren Familien nicht zur Verfügung. Die Sicherung des Existenzminimums der fünfköpfigen Familie erscheint somit im Falle einer Rückkehr ins Heimatland als nicht ausreichend gewährleistet. 7.4 Unter gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar zu erachten ist. 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 16. August 2002 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen, womit den Beschwerdeführern der Überschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die D-7134/2006 Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7134/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 26. Juni 2002 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. 3. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern der Überschuss im Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - die Migrationsbehörde des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Martin Scheyli Versand: Seite 12

D-7134/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2008 D-7134/2006 — Swissrulings