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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2016 D-7122/2016

24. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,290 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7122/2016

Urteil v o m 2 4 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).

D-7122/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 5. August 2013 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte, dass am 21. Oktober 2016 das beratende Vorgespräch – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertreterin – stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Frankreich zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten und sei aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen, dass er dort keine Übernachtungsmöglichkeiten gehabt – er habe in Parks oder Bahnhöfen übernachtet – und kein Essen bekommen habe, dass er in Frankreich zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen, dass er dort niemanden, in der Schweiz jedoch eine Tante habe, dass er von Frankreich nach Sri Lanka überstellt würde, dass dem Beschwerdeführer am beratenden Vorgespräch auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde und er diesbezüglich erklärte, aufgrund von körperlichen Einwirkungen in Sri Lanka werde ihm, wenn er länger als fünf Minuten sitzen müsse, schwindlig und schwarz vor Augen bis hin zur Bewusstlosigkeit, dass er zudem Atemprobleme und bei längerem Sitzen auch Rückenschmerzen habe, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 28. Oktober und 2. November 2016 jeweils ein Formular „Medizinische Informationen“ des Ambulatoriums Kanonengasse vom 27. Oktober respektive 1. November 2016 zu den Akten reichte,

D-7122/2016 dass sie mit Eingabe vom 9. November 2016 zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. November 2016 Stellung nahm und dabei im Wesentlichen anführte, eine Rückkehr nach Frankreich scheine für den Beschwerdeführer gänzlich unmöglich, da er dort nach seinem Asylentscheid vier Monate in Parks sowie in Bahnhöfen gelebt und ein Leben als Obdachloser geführt habe; zudem werde Frankreich ihn mit Sicherheit nach Sri Lanka zurückschicken, wo er Verfolgung zu erwarten habe, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Sri Lanka gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde, dass sich bereits aus den eingereichten Arztberichten entnehmen lasse, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe, dass er ausserdem gemäss telefonischer Auskunft von Frau Dr. C._______ im Falle einer Rückführung nach Frankreich / Sri Lanka respektive einem negativen Entscheid seitens der schweizerischen Behörden akut suizidgefährdet sei; er leide an einer schweren posttraumatischen Erkrankung, weise daher eine hohe Therapiebedürftigkeit auf und sei auf keinen Fall rückführungsfähig, dass die hohe Suizidgefahr denn auch der Grund dafür gewesen sei, dass die Besprechung des Entscheidentwurfs im Ambulatorium Kanonengasse stattgefunden habe; gleich im Anschluss an das Gespräch sei der Beschwerdeführer zwecks fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Klinik D._______ eingewiesen worden, wo er sich seither aufhalte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 10. November 2016 einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. C._______ vom 7. November 2016 sowie zwei Formulare „Medizinische Informationen“ vom 7. respektive 9. November 2016 zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 11. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

D-7122/2016 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 11. November 2016 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. November 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass am 24. November 2016 beim Gericht eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-7122/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer einen solchen überhaupt stellen wollte, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-7122/2016 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),

D-7122/2016 dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 5. August 2013 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 24. Oktober 2016 gestützt auf diesen Eurodac-Treffer sowie die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich bereits (zweimal) einen ablehnenden Entscheid erhalten habe, auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um dessen Wiederaufnahme ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 27. Oktober 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten – weder beispielsweise aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch aus Art. 8 EMRK – ableiten kann, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gilt, dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass sie – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – seit seiner Geburt bis ins Jahr 2000 mit seiner Familie respektive ihm zusammen gelebt habe, nichts zu ändern vermag, dass aufgrund der Akten auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Tante ausgegangen werden kann, dass mithin sein Beschwerdevorbringen, er möchte wegen der erlittenen Folter (gemeint ist wohl: der daraus resultierenden Posttraumatischen Belastungsstörung) die „enge Sorge“ seiner Tante, welche auch bereit sei, für ihn zu sorgen, unbeachtlich ist,

D-7122/2016 dass im Übrigen vorliegend die Zuständigkeit ohnehin nicht mehr nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zu überprüfen ist, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abschliessend von Frankreich geprüft wurde (vgl. Urteil des BVGer D-8368/2015 vom 8. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BVGE 2012/4 E. 3.2.1), dass somit die Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt werden, sein Asylverfahren in Frankreich sei formal oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die französischen Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots angeordnet,

D-7122/2016 dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem kurzen Hinweis auf seine Asylgründe – insbesondere die in Sri Lanka angeblich erlittene Folter – und die erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme geltend zu machen vermag, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips darstellen und das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat („one chance only“) im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. „asylum shopping“) dient, dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass eine diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung darstellt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2), dass der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Vorbringen, wonach er in Frankreich in Parks sowie Bahnhöfen übernachtet und kein Essen bekommen habe, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihm in Frankreich die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (während des Asylverfahrens) vorenthalten wurden beziehungsweise die Lebensbedingungen dort so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass es ihm offensteht und obliegt, allfällige Klagen hinsichtlich seiner Aufenthaltsbedingungen bei den zuständigen französischen Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen, und er sich im Übrigen an karitative Organisationen in Frankreich wenden kann, dass in Bezug auf seinen Gesundheitszustand festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),

D-7122/2016 dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die Situation des Beschwerdeführers, bei welchem Rückenschmerzen, Brustschmerzen bei der Atmung, Xerosis cutis (trockene Haut), ein Vitamin-D- Mangel und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden (vgl. beispielsweise Akten SEM A28 [ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______ vom 7. November 2016]), offensichtlich nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise dafür vorliegen und vom Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend gemacht wurde, dass Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde, dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 7. November 2016 auch festgehalten wurde, es drohe bei Eröffnung eines Ausweisungsentscheids akute Suizidalität, dass hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03] angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1),

D-7122/2016 dass weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und angemessener, sorgfältiger Vorbereitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers denn auch entsprechend Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung explizit angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass auch die französischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass die Vollzugsbehörden die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers vor einer tatsächlichen Überstellung zu prüfen haben werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

D-7122/2016 dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7122/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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