Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7119/2015
Urteil v o m 1 7 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…), Angola, alias B._______, geboren am (…), Demokratische Republik Kongo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
D-7119/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2015 unter Angabe der Personalien B._______, geboren am (…), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer – unter Vorlage eines angolanischen Passes lautend auf den Namen A._______, geboren am (…) – von der belgischen Botschaft in Luanda (Angola) am (…) 2015 ein Visum mit Gültigkeit vom (…) Juli 2015 bis am (…) August 2015 ausgestellt worden war, dass die Befragung zur Person (BzP) am 26. August 2015 stattfand, dass der Beschwerdeführer angab, er sei mit einem kongolesischen Pass, lautend auf den Namen C._______, vom Flughafen Njili aus nach Brüssel gereist, dass er von dort aus in einem Personenwagen in die Schweiz gefahren worden sei, dass dem Beschwerdeführer am 26. August 2015 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis betreffend Visum und zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien sowie der Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren gewährt wurde, dass er dabei angab, er habe zwar im Zusammenhang mit seiner Fluchtabsicht die erwähnten Schritte unternommen, jedoch weder vom Pass noch vom ausgestellten Visum jemals Gebrauch gemacht, dass er vielmehr anlässlich der Gesuchseinreichung und der BzP die zutreffenden Personalien angegeben habe, dass er wegen ihrer Neutralität die Schweiz als Zielland gewählt habe, er nicht nach Belgien zurückkehren wolle, wo man ihn leicht finden und töten könnte, da viele Kongolesen dort leben würden, dass das SEM am 20. Oktober 2015 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Belgien richtete, dass diesem Ersuchen von Belgien mit Erklärung vom 26. Oktober 2015 entsprochen wurde,
D-7119/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 4. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – und damit implizit den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 16. November 2015 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-7119/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
D-7119/2015 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS- VIS) – wie vorstehend erwähnt – Belgien dem Beschwerdeführer am (…) 2015 ein Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. Oktober 2015 zustimmten, dass Art. 12 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten infolge Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa regelt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar behauptete, nicht vor dem 20. August 2015, mithin nach Ablauf seines Visums, nach Belgien gereist zu sein (vgl. Akten SEM A3 Ziff. 2.04) und vom ausgestellten Visum keinen Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A5), dass er an diesen Behauptungen auf Beschwerdeebene nicht festhält und diese im Übrigen – wie vom SEM im Rahmen seines Übernahmeersuchens zutreffend festgehalten – als unglaubhaft zu erachten wären,
D-7119/2015 dass zudem anzumerken ist, dass nicht relevant sein dürfte, ob die Reise nach Europa unter Verwendung des ausgestellten Visums erfolgt ist, da Art. 12 Dublin-III-VO allein an der Ausstellung des Visums anknüpft, dass gemäss Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO der Umstand, wonach ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 12 Dublin-III-VO ändert, dass der das Visum ausstellende Mitgliedstaat nur dann nicht als zuständig zu erachten ist, wenn nach der Ausstellung des Visums eine vorgenommene betrügerische Handlung nachgewiesen werden kann (Satz 2), was den vorliegenden Akten zufolge nicht als plausibel erscheint, dass deshalb die Identität des Beschwerdeführers nicht abschliessend geprüft werden muss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens ausging, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorträgt, er sei in Belgien nicht sicher, da dort eine grosse Anzahl von Agenten des Präsidenten Kabila lebten, die ihn erkennen und belästigen könnten, dass er zudem geltend macht, zu Belgien habe er keine Beziehungsnähe und er habe dort niemanden, der ihn unterstützen könnte, dass er schliesslich argumentiert, dass aus diesen Gründen mit einer Überstellung seine Integrität, seine Sicherheit und seine Existenz gefährdet seien, und damit eine solche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
D-7119/2015 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene sinngemäss die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Belgien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Belgien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan hat, die belgischen Behörden würden ihm die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptet – geschweige denn konkrete Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden –,
D-7119/2015 Belgien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde in Belgien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass ebenso kein Grund zur Annahme besteht, die belgischen Behörden würden dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich von seinen Landsleuten bedroht werden, den nötigen Schutz verweigern, dass sich aus den Akten keine relevanten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ergeben und allfällige medizinische Leiden (so die geltend gemachte […]) ohnehin vor Ort behandelt werden könnten, dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass ergänzend an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
D-7119/2015 – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass der am 16. November 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7119/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
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