Abtei lung IV D-7115/2008 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Russland, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7115/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Russland eigenen Angaben zufolge im September 2001 verliess und am 10. Mai 2002 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Juni 2002 zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 auf dieses Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2007 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2007 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer nach Frankreich zurückgeschafft worden war, dass der sich in Haft befindende Beschwerdeführer beim BFM mit Schreiben vom 5. und 27. Mai 2008 sowie 17. Juni 2008 zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 30. Oktober 2008 im Empfangszentrum (...) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, die russische Polizei habe ihm seine Identitätspapiere abgenommen und er habe keine Lust gehabt, sich um den Erhalt neuer Papiere zu bemühen, dass er in Russland von der Staatsmafia bedroht worden sei, dass er auch in Europa von der Staatsmafia bedroht werde, da die europäischen Länder mit der Staatsmafia von Russland zusammenarbeiteten, dass er von einigen Schweizerbürgern erpresst worden sei, die wohl auch mit dem KGB zusammenarbeiteten, dass man gedroht habe, man werde seine Verwandten töten, falls er nicht mache, was man von ihm verlange, D-7115/2008 dass er dies in ganz Europa erlebt habe, dass er sich seit dem Verlassen der Schweiz nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens die ganze Zeit in Gefängnissen im Schengenraum aufgehalten habe, dass er in den europäischen Ländern unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, dass er vor einer Woche aus dem schweizerischen Gefängnis entführt und nach Deutschland gefahren worden sei, dass er seit eineinhalb Jahren in verschiedenen Ländern aus Gefängnissen entführt und an einen anderen Ort gebracht worden sei, wo man einen Film habe drehen wollen, in dem er als „Marionette“ habe mitspielen müssen, dass man ihm Medikamente verabreicht und ihn hypnotisiert habe und er vermute, man habe ihm einen Chip implantiert, damit man immer wisse, wo er sei, dass er in Russland und Europa aufgrund seiner ethnischen Herkunft unterdrückt worden sei, dass er seit 2002 mehrere Leute getroffen habe, die ihm gesagt hätten, er dürfe nicht nach Russland zurückkehren, da er dort verurteilt worden sei, dass diese Leute ihn durch ganz Europa verfolgt hätten, wobei ihnen wahrscheinlich die Polizei der anderen europäischen Länder geholfen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei seit dem Erlass des ersten Asylentscheides nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und es lägen keine glaubhaften Hin- D-7115/2008 weise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 10. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 12. November 2008 (Poststempel) eine deutschsprachige Version seiner Beschwerde nachreichte, in der er sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 sei zu überprüfen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7115/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, zumal das BFM auf sein Asylgesuch vom 28. Juni 2002 mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 nicht eintrat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), D-7115/2008 dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei seit seiner Ausreise aus Russland im September 2001 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, dass die im Rahmen der Befragung vom 30. Oktober 2008 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, er werde in ganz Europa von der russischen Staatsmafia verfolgt, welche von den europäischen Staatsmafias unterstützt werde, er sei aus Gefängnissen entführt und zwecks Filmaufnahmen an einen anderen Ort gebracht worden und man habe ihm vermutlich einen Chip implantiert, um seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu kennen, offensichtlich haltlos sind, wozu es keiner weiteren Erwägungen bedarf, dass bis zum heutigen Tag die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, woran nichts ändert, dass er in der Schweiz immer unter derselben Identität aufgetreten sei, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die vom BFM eingesetzte Dolmetscherin habe seine Aussagen falsch übersetzt und arbeite bis heute für den Geheimdienst, nicht zu überzeugen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss des BFM, es lägen keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, teilt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG im Ergebnis zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-7115/2008 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer, dessen Identität nach wie vor nicht feststeht, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung ohnehin zum Scheitern verurteilt ist, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, sich jedoch weitergehende Abklärungen durch die Asylbehörden nicht aufdrängen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-7115/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7115/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9