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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2009 D-711/2009

5. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,281 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-711/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-711/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2007 verliess und am 22. Juni 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen, die am 3. bzw. 18. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo die allgemeine Lage unsicher sei, dass sein Bruder am Morgen des 16. April 2007 das elterliche Haus verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen, dass sich dessen Arbeitgeber etwas später erkundigt habe, weshalb dieser nicht zur Arbeit erschienen sei, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers an die Polizei gewandt hätten, die jedoch nicht habe helfen können, dass er (der Beschwerdeführer) vermute, sein Bruder sei von Terroristen entführt und möglicherweise getötet worden, dass er sich aus Furcht, Opfer eines von Terroristen ausgehenden Anschlags zu werden, zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 eine am 9. Juni 2004 ausgestellte irakische Identitätskarte und einen am 17. Juni 2005 ausgestellten Nationalitätenausweis einreichte, welche Dokumente ihm von seiner Familie aus dem Irak übermittelt worden seien, dass das BFM diese Dokumente am 22. Oktober 2008 einer internen Analyse unterzog, welche ergab, dass es sich um Fälschungen handelt, dass das BFM mit dem Beschwerdeführer am 19. November 2008 ein Gespräch durchführte und dieses aufnahm, dass ein vom BFM beauftragter Experte anhand dieses Gesprächs ein Herkunftsgutachten erstellte (LINGUA-Analyse), D-711/2009 dass der Experte in seinem Bericht vom 19. November 2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus dem Irak und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region C._______, und weiter ausführte, die lokale Mundart von B._______ sei nicht feststellbar, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 die Wesentlichen Inhalte der Dokumentenanalysen und des LINGUA-Berichts mitteilte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2008 sowohl an der Echtheit der eingereichten Dokumente als auch an der geltend gemachten Herkunft aus B._______ festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – Versand am 26. Januar 2009 und somit frühestens eröffnet am 27. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und die eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer stamme gemäss dem Ergebnis der Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA aufgrund seines Dialekts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus C._______, dass der Umstand, wonach er gefälschte Identitätspapiere abgegeben habe, ebenfalls auf eine andere als die angegebene Herkunft schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zur Feststellung derselben bzw. eines Wegweisungsvollzugshindernisses keine zusätzlichen Abklärungen notwendig seien, dass aufgrund der falschen Angaben zur Herkunft und des Einreichens gefälschter Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem beantragen liess, die angefochtene Ver- D-711/2009 fügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu D-711/2009 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten mit Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- D-711/2009 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die beiden eingereichten Dokumente vom BFM einer internen Analyse unterzogen und aufgrund mehrerer Ungereimtheiten in denselben (vgl. act. A23/3 S. 2) als gefälscht erkannt wurden, dass die Versicherung des Beschwerdeführers, die eingereichten Dokumente seien echt, angesichts der mehrfachen Fälschungsmerkmale nicht zu überzeugen vermag, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die Reise in die Schweiz mit authentischen Reisedokumenten gemacht und diese in der Folge den Asylbehörden nicht abgegeben, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 18. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Abklärungen zur Identität bzw. Herkunft des Beschwerdeführers (Dokumenten- und LINGUA-Analyse) die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheides nicht ausschliessen, dass angesichts des Ergebnisses der LINGUA-Analyse eine Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ unwahrscheinlich erscheint, da er nicht den dort gesprochenen Dialekt spricht, D-711/2009 dass an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft angesichts der Ergebnisse der Dokumenten- und LINGUA-Analyse überwiegende Zweifel bestehen, dass dadurch der vorgebrachten "Verfolgungsgeschichte" das Fundament entzogen wird, dass sich das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nur auf Angaben eines einzigen Sprachexperten stützte, sondern aufgrund der Analyse der eingereichten Dokumente und der LINUGA-Analyse zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht, weshalb auch seinen Verfolgungsvorbringen kein Glauben geschenkt werden könne, dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, die angekündigten Beweismittel abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausreichend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln hatte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-711/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder Provinzen eines Landes zu forschen, dass jedoch aufgrund der LINGUA-Analyse feststeht, dass der Beschwerdeführer aus dem Irak und höchstwahrscheinlich aus der nordirakischen Provinz C._______ stammt, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat (vorliegend im Teilgebiet des Nordiraks) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Nordirak nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es der Beschwerdeführer den Asylbehörden angesichts der tatsachenwidrigen Angaben zur Herkunft verunmöglicht, eine weitergehende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmen, D-711/2009 dass immerhin davon ausgegangen werden kann, er verfüge im Nordirak über ein Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-711/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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