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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2018 D-7109/2017

10. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,774 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7109/2017

Urteil v o m 1 0 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).

D-7109/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende November 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan und Libyen am 1. August 2015 aus Italien kommend in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt wegen einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. November 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 27. Januar 2017. Zur Asylbegründung brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Ort C._______ (Subzoba D._______, Zoba Gash Barka), wo er zusammen mit seiner Stiefmutter und seinen (…) Halbbrüdern gelebt und die Schule besucht und zusätzlich in der Landwirtschaft zu Hause mitgeholfen habe. Der Vater sei die meiste Zeit im Militärdienst gewesen. Als er in der (…) Schulklasse gewesen sei, habe er im Oktober 2014 zu Hause eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten, die seine Stiefmutter für ihn entgegengenommen habe. Ende November 2014 hätten Soldaten in seiner Abwesenheit eine zweite Vorladung gebracht, wobei die Stiefmutter sich geweigert habe, diese entgegenzunehmen. Danach sei er gleich am nächsten Tag aus seinem Dorf zu Fuss nach Äthiopien geflohen. Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und eine Identitätskarte seines Vaters (beides Kopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 16. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. C. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezem-

D-7109/2017 ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über die gestellten Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass angesichts der nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2017 einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den bisherigen Rechtsvertreter lic. iur. Okan Manav dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei.

D-7109/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der

D-7109/2017 Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers (zwangsweise Rekrutierung für den Militärdienst sowie illegale Ausreise) als unglaubhaft erachtet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. Der Beschwerdeseite ist Recht zu geben, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – die Befürchtung, bei der Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-

D-7109/2017 gen zu werden, nicht unplausibel erscheint (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2 8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen

D-7109/2017 könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, [Grosse Kammer] 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

D-7109/2017 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

D-7109/2017 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann (vgl. act. A7, S. 8). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo der Vater, die Stiefmutter und die Halbbrüder leben (vgl. act. A7, S. 5) leben – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der mehrere Jahre lang die Schule besucht und zu Hause in der Landwirtschaft mitgearbeitet hat (vgl. act. A7, S. 4), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und, abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleistung, auf dem Feld wird arbeiten können. Die Familie lebt von der Landwirtschaft und besitzt Felder und Tiere (vgl. act. A18, S. 3, 5). Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sich die Familie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Da der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben gemäss mit seiner Stiefmutter gut verstanden hat (vgl. act. A15, S. 6) und über ein tragfähiges, familiäres Netz sowie E-Mail-Kontakt zu einem Freund aus dem Heimatdorf verfügt (vgl. act. A15, S. 2), ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ins Elternhaus familiäre und soziale Unterstützung erhalten und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-7109/2017 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2018 gutgeheissen, den Akten sind keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand von Amtes wegen und gestützt auf die Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zulasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. sämtlicher Auslagen) zu bestimmen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7109/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Mareile Lettau

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