Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-710/2011/dcl Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N (…).
D-710/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2010 verliess und auf ihm unbekanntem Weg am 26. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 3. Januar 2011 sowie der direkten Bundesanhörung vom 11. Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ in C._______ State und habe mit seinen Eltern in D._______ in E._______ State gelebt, dass im Mai 2008 auf dem Grundstück seiner Familie ein Erdölfeld entdeckt worden sei, worauf Vertreter einer Erdölfirma der Familie eine finanzielle Entschädigung zur Ausbeutung des Öls angeboten hätten, dass die Dorfbewohner behauptet hätten, die Familie des Beschwerdeführers sei nicht im Besitz dieses Grundstücks, um ebenfalls an das in Aussicht gestellte Geld heranzukommen, dass der Beschwerdeführer in der Folge bedroht worden sei, die Bedrohung der Polizei gemeldet habe, diese indessen nicht interveniert habe, dass am 18. Mai 2008 während der Arbeitszeit des Beschwerdeführers sein Elternhaus in Brand gesteckt und die Eltern dabei getötet worden seien, worauf er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, seinen Wohnort zu verlassen, dass er sich in der Folge bei einem Freund in F._______ niedergelassen und bis im November 2010 zwischen G._______ und F._______ hin- und hergependelt sei, dass er in seinem Heimatland auch infolge seiner Homosexualität diskriminiert worden sei, dass er den beantragten Reisepass infolge seiner Probleme nicht abgeholt habe und seine Identitätskarte im Haus verbrannt sei,
D-710/2011 dass er im November 2010 ohne Identitätsdokument und kostenlos in einem Handelsschiff von G._______ aus in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, von welchem aus er die Schweiz im Zug erreicht habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 19. Januar 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er ohne Reise- und Identitätspapiere von Nigeria bis H._______ illegal in einem Schifft und im Zug gereist sei, als realitätsfremd einzustufen seien, da die europäischen Länder gemäss dem europäischen Schengen-Abkommen verpflichtet seien, strenge Visa- und Passkontrollen durchzuführen, insbesondere an internationalen Häfen von Meeresanrainerstaaten, dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe sagen können, an welchem Ort beziehungsweise in welchem Land er von Bord gegangen und durch welche Orte oder Länder er anschliessend gereist sei, dass er allgemein keine näheren Angaben zu seinen Reiseumständen habe zu Protokoll geben können, dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein ihm unbekannter Kapitän habe ihn unentgeltlich auf die Schifffahrt mitgenommen, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, dass aus den insgesamt allgemein gehaltenen und unrealistischen Reisebeschreibungen zu schliessen sei, der Beschwerdeführer sei auf eine andere Art als von ihn angegeben nach Europa gelangt und sei nicht bereit, seine wahren Reiseumstände und den wirklichen Verbleib seiner Identitätspapiere offen zu legen,
D-710/2011 dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn man ihnen trotz diesbezüglicher Ungereimtheiten Glauben schenken wolle, keine Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lägen, da die geltend gemachte Verfolgung durch die Dorfbewohner als Verfolgung durch Dritte gelte, die nicht für den Staat agieren würden, und Vorkommnisse, wie sie vom Beschwerdeführer vorgetragen worden seien, grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen würden, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, gestützt auf welche die Behörden aus irgendeinem Grund nicht willens oder nicht in der Lage gewesen seien, den Beschwerdeführer zu schützen, auch wenn er behauptet habe, dieser Schutz sei ihm verweigert worden, weil er nicht habe erklären können, weshalb die Behörden den verlangten Schutz nicht gewährt hätten, dass ausserdem nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Brand seines Elternhauses die Behörden nicht mehr aufgesucht habe, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei stehe und er die Möglichkeit dazu habe, sich weiterhin in G._______ und F._______ aufzuhalten, wo er auch zwischen Mai 2008 und der Ausreise im November 2010 gewesen sei, ohne den von ihm befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die verfeindeten Dorfbewohner ausgesetzt zu sein, dass schliesslich die angebliche Homosexualität nicht asylrelevant sei, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aufgrund seiner sexuellen Neigung nie gravierende Probleme erlitten habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben , die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
D-710/2011 dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
D-710/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
D-710/2011 dass er dazu geltend machte, er habe keine Identitätskarte und könne seine Eltern nicht kontaktieren, weil diese nicht mehr lebten (Akte A5/11 S. 5 und Akte A8/9 S. 2), dass indessen diese Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht geglaubt werden können, weil er sowohl zum Reiseweg als auch zu den näheren Reiseumständen substanzlose und realitätsfremde Angaben zu Protokoll gab, weshalb die von ihm geschilderte Reise nicht als glaubhaft zu erachten ist, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere weder seine Angabe, er sei durch mehrere ihm unbekannte Länder gereist und könne nicht sagen, um welche es sich handle, noch seine Aussage, ein Kapitän habe ihn aus Mitleid unentgeltlich mit auf sein Schiff nach Europa mitgenommen, zu überzeugen vermögen, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – ferner nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, da sich zwischen Nigeria und der Schweiz zahlreiche Grenzübergänge befinden, die streng kontrolliert werden, dass er auch nicht plausibel erklären konnte, wie und unter welchen Umständen er von einem europäischen Land mit dem Zug in die Schweiz reiste, dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhafter Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise in die Schweiz nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen,
D-710/2011 dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich nachfolgend zeigen wird – sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz legal zu beschaffen, dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner Person vorbrachte, dass er insbesondere nicht nachvollziehbar vorbrachte, warum er den von ihm beantragten Reisepass nicht hätte abholen können, zumal kein plausibler Grund ersichtlich ist, warum die geltend gemachten Probleme mit den Dorfbewohnern ihn daran hätten hindern sollen, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylerheblich bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der geltend gemachten Verfolgung durch Dorfbewohner keine der im Gesetz festgehaltenen Motivation zugrunde liegt und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, bei den Behörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen, dass sein Vorbringen, er habe die Polizei eingeschaltet, diese habe indessen nichts unternommen, nicht zu überzeugen vermag, zumal die
D-710/2011 diesbezüglichen Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht substanziell ausgefallen sind, dass in Ergänzung dazu die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Brand seines Elternhauses und den Tod seiner Eltern bei der Polizei nicht gemeldet, in keiner Weise nachvollzogen werden kann, zumal Delikte dieser Art auch in Nigeria von Amtes wegen zu verfolgen sind und er somit mit der nötigen Unterstützung durch die Behörden seines Heimatlandes hätte rechnen können, dass folglich keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen als haltlos zu erachten sind, dass die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, dem Beschwerdeführer stünde es frei, sich in einem andern Teil Nigerias niederzulassen, um den geltend gemachten Behelligungen durch die Dorfbewohner auszuweichen, so wie er es gemäss eigenen Aussagen zwischen Mai 2008 und November 2010 getan habe, ohne dort Verfolgungsmassnahmen durch die Dorfbevölkerung ausgesetzt zu sein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem mangels Substanziierung nicht als glaubhaft zu erachten sind, dass er nämlich beispielsweise – trotz mehrmaliger Fragen – nicht konkret darlegen konnte, welchen Deal seine Familie mit der Ölfirma habe abschliessen können oder wollen, und er insbesondere keine diesbezüglich detaillierten Angaben preisgab, obwohl er bei den Gesprächen dabei gewesen sein will (vgl. Akte A8(9 S. 3), weshalb die Substanzlosigkeit gegen die behaupteten Vorbringen sprechen, dass er ebenso wenig plausibel darlegen konnte, wer die Beerdigung organisiert hat (Akte A8/9 S. 5), obwohl zu erwarten wäre, dass ihm als Sohn Details darüber bekannt sein müssten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, da er auch diesbezüglich detaillierte Angaben, welche üblicherweise Homosexuellen bekannt sind, vermissen lässt,
D-710/2011 dass er beispielsweise nicht sagen konnte, ob es in F._______, wo er angeblich seinen Freund besucht habe, Begegnungsorte für Homosexuelle gibt (Akte A8/9 S. 6), was gegen die vorgebrachte Homosexualität spricht, dass er ferner keine detaillierten Angaben darüber zu Protokoll gab, welche konkreten Probleme er in seinem Heimatland infolge seiner sexuellen Neigung habe erdulden müssen, dass somit auch bezüglich der geltend gemachten Homosexualität keine glaubhaften Angaben vorliegen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
D-710/2011 SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise während 12 Jahren die Schule besucht und als Verpackungsfachmann in einer Brauerei gearbeitet, womit er bewiesen hat, dass er fähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dass zwar gemäss seinen Aussagen seine Eltern gestorben seien und er keine Geschwister habe, was indessen – wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – erhebliche Zweifel hervorruft, weshalb von einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen ist, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
D-710/2011 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-710/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: