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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2022 D-71/2022

2. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,235 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-71/2022

Urteil v o m 2 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (…).

D-71/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus B._______ (Ostprovinz) – am 24. Mai 2016 zum ersten Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er damals vorbrachte, er habe seine Heimat aus Furcht vor ihm mutmasslich zukünftig drohenden Nachstellungen der heimatlichen Behörden und einer ihm mutmasslich zukünftig drohenden langen Haftstrafe verlassen, nachdem kurz vor seiner Ausreise (… [ein Kader]) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…) festgenommen worden sei, welchen er unter seinem Nom de Guerre "C._______" kenne, dass diesem Mann nämlich bekannt gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) ab 2002 (…) für die LTTE nicht nur im Bereich des Nachrichtendienstes und von Waffentransporten tätig gewesen sei, sondern er darüber hinaus (…) 2007 (…) zweimal Bomben platziert habe, dass er zwar nach 2008 nie mehr Kontakt zu C._______ und den LTTE gehabt habe, er aber nach der Verhaftung von C._______ befürchtet habe, dieser werde den Behörden unter Folter über ihn berichten, dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er habe in der Schweiz an einer exilpolitischen Demonstration teilgenommen, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass es dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers als in keinem Punkt überzeugend erklärte, da dessen Ausführungen über sein angebliches LTTE-Engagement in den Jahren 2002 bis 2007 aufgrund von erheblichen Widersprüchen und unlogischen Elementen im Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft zu erkennen seien und er im Übrigen auch keine relevante exilpolitische Exposition erkennen lasse, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6434/2019 vom 15. April 2021 bestätigt wurde,

D-71/2022 dass dabei die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigt wurden und im Weiteren festgestellt wurde, er lasse auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein relevantes Gefährdungsprofil erkennen (vgl. E. 5), dass dazu anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einerseits weitere Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz vorgebracht hatte und andererseits, dass seine Ehefrau angeblich zweimal Ende 2019 und nochmals zu Anfang 2020 an ihren wechselnden Wohnorten von Unbekannten respektive von Beamten bedroht worden sei, welche ausdrücklich nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht und zudem Auskunft über den Verbleib von Waffen verlangt hätten, dass dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 vom SEM eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde und das zuständige kantonale Migrationsamt gemäss Aktenlage am 21. Mai 2021 mit ihm ein Ausreisegespräch führte, dass er gemäss Aktenlage am 11. August 2021 vom Migrationsamt davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Wegweisungsvollzug anstehe, worauf er sich gegen eine Rückkehr in die Heimat aussprach und das Einreichen eines ausländerrechtlichen Härtefallgesuches in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2021 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und unter dem Titel "Demande d'asile multiple" – ans SEM gelangte, dass er in dieser Eingabe auf seine bekannten Gesuchsvorbringen über seine angebliche LTTE-Vergangenheit respektive Verbindung zu C._______ Bezug nahm, welche er in der Folge um neue Elemente erweiterte, dass er neu geltend machte, er habe (…) vor seiner Ausreise (…) gemeinsam mit C._______ die Verübung eines Selbstmordanschlags geplant und vorbereitet, respektive er sei von diesem gezwungen worden, die dafür notwendigen Bomben-Westen zusammenzubauen, dass er zudem anführte, seine Ehefrau sei auch noch im November 2020, im Januar 2021 und im Mai 2021 von Beamten behelligt worden, welche konkret nach ihm gesucht hätten, dass er zur Stützung des Vorbringens über eine angeblich weiterhin laufende Suche nach ihm eine WhatsApp-Videodatei mit Datum vom 19. September 2021 vorlegte,

D-71/2022 dass er ferner ein undatiertes Foto einreichte, welches einen behördlichen Aushang an seinem Wohnort zeige, und ein undatiertes Foto, welches ihn in Uniform zeige, dass er unter Verweis auf das Schreiben eines Arztes vom 9. Juni 2021 und einen fachärztlichen Abklärungsbericht vom 22. Juli 2021 das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen psychischen Erkrankungslage geltend machte, dass er weiter unter Vorlage verschiedener Unterlagen über seine Teilnahme an einer Demonstration in D._______ vom (… [Sommer]) 2021 berichtete, dass er mit seiner Eingabe schliesslich neben Länder- und Presseberichten zu Sri Lanka auch mehrere Referenz- und Bestätigungsschreiben einreichte, in welchen über seine Integrationsbemühungen in der Schweiz berichtet wird, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde, soweit darin über Ereignisse berichtet wird, die sich laut dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben sollen, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (eröffnet am 15. Dezember 2021) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Mehrfachgesuch – soweit es darauf eintrat – abwies, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. Januar 2022 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, und er in prozessualer Hinsicht namentlich um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

D-71/2022 dass er in seiner Eingabe an den am 2. November 2021 eingebrachten Gesuchsgründen festhielt, indem er vorab wesentliche Teile seiner Gesuchseingabe rekapitulierte (vgl. Beschwerde S. 2-7), dass er im Anschluss daran die vorinstanzlichen Schlüsse als unzutreffend erklärte, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass er mit seiner Beschwerde sowie mit Eingaben vom 12. und 13. Januar 2022 ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Politikers, die Kopie eines undatierten Fotos, ein Zustellcouvert aus Sri Lanka sowie ein persönliches Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz lebenden Landsmannes und eine zugehörige Übersetzung einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 – und damit innert der angesetzten Zahlungsfrist – über seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung seines Gesuches um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht einreichte, dass er mit dieser Eingabe als neues Beweismittel ein undatiertes Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Politikers vorlegte, zusammen mit einer Kopie des Zustellcouverts einer Postsendung aus Sri Lanka, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 das erneute Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und am einverlangten Kostenvorschuss festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig – im Sinne einer Notfrist – zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses einmalig eine Nachfrist von 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt wurde, dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 15. Februar 2021 über seinen Rechtsvertreter eröffnet wurde, worauf der einverlangte Kostenvorschuss schon am nächsten Tag – und damit innert der angesetzten Nach- respektive Notfrist – eingezahlt wurde,

D-71/2022 dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2022 über seinen Rechtsvertreter kommentarlos ein zweites persönliches Bestätigungsschreiben eines weiteren in der Schweiz lebenden Landmannes und eine zugehörige Übersetzung nachreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-71/2022 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM in der angefochtene Verfügung respektive in seinen Erwägungen zur Sache – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zum Schluss gelangt, das Mehrfachgesuch sei abzuweisen, da weder die Vorbringen über die angeblich andauernde Suche der heimatlichen Behörden nach dem Beschwerdeführer, zu welcher eine Video-Datei vorgelegt worden sei, noch die Vorbringen über sein angeblich andauerndes exilpolitisches Engagement, zu welchem er verschiedene Fotos vorgelegt habe, überzeugten, dass das SEM daneben festhält, mit seinen Vorbringen über sein angeblich viel weitergehendes LTTE-Engagement in den Jahren vor seiner Ausreise und namentlich, als im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, habe der Beschwerdeführer tatsächlich Revisionsgründe eingebracht, für deren Behandlung es nicht zuständig sei, weshalb es auf diese Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach einer Wiederholung seiner aus der Eingabe vom 2. November 2021 bekannten Vorbringen anführt, seine Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat sei objektiv begründet, hätten die heimatlichen Behörden doch seinen, ein grosses Grundstück umfassenden Hof konfisziert, wobei kein Zweifel daran bestehe, dass es zu dieser Unerbittlichkeit alleine wegen seiner Ethnie gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 8), dass er im Anschluss daran unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel geltend macht, damit würden nicht nur seine Vorbringen von einem wichtigen Parlamentarier bestätigt, sondern es liege damit auch ein Foto vor, welches ihn als LTTE-Kämpfer zeige, dass er zudem vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen könnten auch deshalb nicht überzeugen, weil das SEM die von ihm eingereichten Video- Aufzeichnung ungenügend geprüft habe,

D-71/2022 dass er im Weiteren anführt, das SEM habe sich schliesslich zu Unrecht einer Prüfung seiner Ausführungen über sein vormals viel weitergehendes LTTE-Engagement enthalten, da es doch nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein könne, diesen Sachverhalt, welcher noch vor seiner Ausreise entstanden sei, quasi als Erstinstanz zu prüfen, sondern zweifelsohne zuerst das SEM eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen habe, dass mit diesen Vorbringen nichts ersichtlich gemacht wird, was geeignet wäre, die angefochtene Verfügung im Resultat zu entkräften, dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass sein Vorbringen über die angebliche behördliche Landnahme aufgrund der Aktenlage jeder Grundlage entbehrt, dass sodann festzustellen ist, dass das SEM zu Recht davon Abstand genommen hat, sich auf seine Vorbringen über seine angeblich vormals viel weitergehenden LTTE-Aktivitäten einzulassen, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement – den einschlägigen Bestimmungen zum Revisionsverfahren folgend – beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen hat, wenn er daran festhalten will, da dieses Element nicht als neu gelten kann, sondern – wie vom SEM erwogen – als vorbestehende Tatsache zu gelten hat, da es sich noch vor seiner ersten Gesucheinreichung verwirklicht haben soll, womit es den Gegenstand des BVGer-Urteils D-6434/2019 vom 15. April 2021 beschlägt (BVGer-Urteil E- 4607/2019 vom 16. November 2021 zur Publikation vorgesehen), dass das SEM sodann in seinen Erwägungen zur Sache in einer hinreichend ausführlichen und insgesamt auch schlüssigen Weise aufgezeigt hat, aus welchen Gründen die Gesuchsvorbringen über eine angeblich andauernde Verfolgungssituation nicht zu überzeugen vermögen, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht der am 2. November 2021 vorgelegten Video-Aufnahme einer angeblichen Behördenvorsprache jede Beweiskraft abgesprochen hat, nachdem die Grundvorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich andauernde behördliche Suche nach ihm schon im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden sind (vgl. oben) und die von ihm angerufene Video-Aufnahme – wie vom SEM erwogen – keinen nachvollziehbaren Gehalt aufweist, dass an diesem Schluss auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,

D-71/2022 dass die zwei Bestätigungsschreiben von sri-lankischen Politikern (betreffend dessen angebliche aktuellen Probleme in der Heimat; vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend) und die zwei persönlichen Bestätigungsschreiben aus der Schweiz vom 13. Januar 2022 (betreffend eine angebliche Begegnung mit dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 in einem Spital der LTTE) und vom 7. Februar 2022 (betreffend eine angebliche Sichtung des Beschwerdeführers in einem LTTE-Lager von C._______ [ohne Datumsangabe]) aufgrund der Aktenlage als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen sind, welchen keine Beweiskraft zuzumessen ist, dass das Schreiben von E._______ vom 19. September 2021 gerade auch deshalb nicht überzeugen kann, weil darin über ein angebliches Engagement des Beschwerdeführers für die F._______ berichtet wird, also über ein Engagement für eine Partei, welche im sri-lankischen Parlament über (… [mehrere]) Sitze verfügt, vom Beschwerdeführer ein entsprechendes Engagement aber noch gar nie erwähnt worden ist, dass in gleicher Weise auch das undatierte Schreiben von G._______ nicht überzeugen kann, weil darin von dem Politiker über ein angeblich langjähriges Engagement des Beschwerdeführers für die H._______ berichtet wird, vom Beschwerdeführer aber auch ein solches Engagement noch gar nie erwähnt worden ist, dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer darüber hinaus unter Nennung seiner angeblichen aktuellen Wohnadresse in B._______ ein angeblich bis heute andauerndes aktives Engagement attestiert wird, sich der Beschwerdeführer aber schon seit fast sechs Jahren in der Schweiz aufhält, dass im Übrigen dem mit der Beschwerde vorgelegten Foto mangels erkennbarem Bezug zum vorliegenden Prozessgegenstand bereits die Beweiseignung abzusprechen ist, dass schliesslich mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Lichte der am 2. November 2021 vorgelegten Unterlagen zu einer Demonstrationsteilnahme vom Sommer 2021 keinen nennenswerten exilpolitischen Exponierungsgrad erkennen lässt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einzig dahingehend auszeichnet, dass er seine Heimat vor mittlerweile fast sechs Jahren verlassen hat, jedoch alleine dieser Punkt als nicht relevant zu erkennen ist,

D-71/2022 dass nach dem Gesagten auch im vorliegenden Verfahren nichts für das Vorliegen eines relevanten Gefährdungsprofils im Sinne der massgeblichen Praxis (gemäss Referenzurteil E-1866/2015) spricht, dass es dem Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, womit das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die erneute Anordnung der Wegweisung durch das SEM im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher stets in (…) B._______ (Ostprovinz) respektive einem Vorort gelebt hat, wo er auch während Jahren (… [in handwerklichen Berufen]) tätig

D-71/2022 gewesen sei, und welcher zu seiner dort lebenden Ehefrau zurückkehren kann, mit der er gemäss Aktenlage bis heute in ständigem Kontakt steht, dass vor diesem Hintergrund kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass sich auch aus den am 2. November 2021 vorgelegten Berichten betreffend das Vorliegen gewisser psychischer Probleme kein Vollzugshindernis ergibt, dass in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die hinreichend ausführlichen und insgesamt schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. V.2), welchen der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt hat, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch herrschenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde diesen Erwägungen gemäss als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens und vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 16. Februar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-71/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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