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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2007 D-7094/2007

25. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,973 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten...

Volltext

Abtei lung IV {T 0/2} D-7094/2007 Urteil v o m 2 5 . Oktober 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Georgien, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7094/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Georgien am 5. September 2007 verliess und auf dem Land- und Schiffweg in die Ukraine gelangte, seine Reise in Begleitung eines Georgiers am 10. September 2007 in einem Personenwagen fortsetzte und via ihm unbekannte Länder nach Frankreich gelangte, von wo aus er am 14. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste und dort am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er am 11. Oktober 2007 im B._______ befragt und dort gleichentags durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe in der militärischen Einheit von C._______ Dienst geleistet und sei nach den kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Truppen des Verteidigungsministeriums vom 12. Juli 2006 zum Verräter erklärt worden und werde seither von der Polizei gesucht, dass er sich über ein Jahr in D._______ von der Polizei unentdeckt versteckt gehalten habe, sich indessen trotzdem zur Ausreise entschlossen habe, da man ihn irgendwann entdecken würde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die stereotype Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Pass in der Ukraine auf der Strasse zurückgelassen, keinen entschuldbaren Grund darstelle und als Schutzbehauptung zu werten sei, D-7094/2007 dass er das Angebot zur Nutzung der Einrichtungen des BFM zur Papierbeschaffung nicht in Anspruch genommen und weder seine Geburtsurkunde noch die Kopie seiner ID-Karte eingereicht habe, weshalb nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe sich in irgendeiner Weise um den Erhalt von Ausweisen bemüht, beziehungsweise irgendwelche Anstrengungen unternommen, um seine Identität offen zu legen, dass der Beschwerdeführer folglich nicht habe glaubhaft machen können, aus entschuldbaren Gründen keine Ausweispapiere vorlegen zu können, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete Teilnahme an den Kampfhandlungen glaubhaft darzulegen, und das BFM die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als teilweise schwer nachvollziehbar, tatsachenwidrig sowie unsubstanziiert bezeichnete sowie seine Schilderung zum Ablauf der behaupteten kriegerischen Auseinandersetzungen als allgemein, nichtssagend und stereotyp qualifizierte, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7094/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso- D-7094/2007 weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, seine Identitätskarte sei abgelaufen, er wisse nicht einmal, wo sie sei, und seinen Pass habe er in E._______ auf der Strasse zurückgelassen, da er sowieso kein Visum gehabt habe, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei- D-7094/2007 chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die diesbezügliche Begründung des BFM nicht eingeht, weshalb davon auszugehen ist, er bestreite diese nicht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, die kriegerischen Auseinandersetzungen hätten am 12. Juli 2006 stattgefunden und die Anzahl der Truppenmitglieder mit maximal 100 Personen angab (vgl. A 6/15, S. 9), dass diese Angaben aufgrund gesicherter Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf öffentliche zugängliche Quellen stützen, als klar tatsachenwidrig zu bezeichnen sind, dass seine Angaben zu der von ihm angeblich benutzten Waffe äusserst unsubstanziiert und beispielsweise in Bezug zu den von ihm gemachten Angaben zur Magazingrösse tatsachenwidrig ausgefallen sind (vgl. A 6/15, S. 9), dass der Beschwerdeführer, der während zehn Monaten in derselben militärischen Einheit im F._______ Dienst geleistet haben will, weder substanziierte Angaben zur Organisation dieser Einheit machen noch die Namen der grösseren Dörfer in diesem Gebiet nennen kann (vgl. A 6/15, S. 5 und 7), dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kampfhandlungen sowie der behaupteten Verfolgungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, D-7094/2007 dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht, dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich in der rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts erschöpfen, insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), D-7094/2007 dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über eine überdurchschnittliche Schulbildung, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7094/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______); per Telefax - die G._______; per Telefax Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 9

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