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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2010 D-7093/2007

13. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,177 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Sep...

Volltext

Abtei lung IV D-7093/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Iringo Hockley A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2007 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7093/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Arfin-Gebiet mit letztem Wohnsitz in X._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2005 in Richtung Türkei. Am 1. Juli 2005 gelangte er über ihm unbekannte Länder unbemerkt in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2005 beim Empfangszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Juli 2005 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen geltend, er habe sich am 2. Juni 2005 einer Demonstration spontan angeschlossen, die am [...]geschäft im Zentrum von X._______, wo er gearbei tet habe, vorbeizogen sei. Die Kundgebung habe zum Gedenken an den kurz vorher in Gewahrsam der syrischen Behörden umgebrachten kurdischen Scheich Maschuk Al Khznawi stattgefunden. Dementsprechend habe sich der Aufmarsch gegen das syrische Regime gerichtet, so dass er – wie zahlreiche andere Protestierende auch – syrische Fahnen verbrannt habe. Schliesslich sei die Demonstration von in grosser Anzahl anwesenden Polizisten mit Gewalt aufgelöst worden. Aus Angst von einem der vielen arabischstämmigen Anwohnern im Zentrum von X._______ verraten zu werden, sei er unmittelbar nach der Demonstration nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Vielmehr habe er sich zu einem seiner Brüder in ein anderes Quartier X._______ begeben. Dort habe ihm gegen Abend ein Arbeitskollege ausgerichtet, dass er im [...]geschäft von den syrischen Sicherheitsbehörden bereits gesucht worden sei. Nachdem er am 3. Juni 2005 von einem anderen Bruder gewarnt worden sei, dass auch in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht worden sei, habe er sich gleichentags in ebendieses Dorf begeben, bevor er Syrien am darauffolgenden Tag beziehungsweise am 5. Juni 2005 mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Türkei verlassen habe. C. Mit am 18. September 2007 eröffneter Verfügung vom 14. September 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei- D-7093/2007 sungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 20. September 2007 reichte der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte das BFM um Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 26. September 2007 gewährt. E. Am 18. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurden unter anderem folgende Dokumente ins Recht gelegt: • eine Erklärung von Dr. H. B. vom 3. Juni 2005 betreffend die Ermordung von Scheich Maschuk Al Khznawi • ein Internetbericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 2. Juni 2005 betreffend die Verschleppung und Ermordung des Scheiches Maschuk Al Khznawi sowie vom 8. Februar 2006 betreffend einer angekündigten Kurdendemonstration für die Freilassung politischer Gefangener • ein Internetbericht der Webseite www.efrin.net vom 5. Juni 2005 betreffend gewaltsamer Auflösung eines Kurdenprotestes • ein Blogpost von C. S. vom 16. August 2005 betreffend die Festnahme von 35 Kurden nach Unruhen in X._______ • 3 Fotos des Beschwerdeführers • die Jahresberichte 2005 und 2007 von Amnesty International Deutschland betreffend Syrien D-7093/2007 • eine "Urgent Action" von Amnesty International Deutschland betreffend Haft zweier syrischer Kurden vom 18. Januar 2007 • Ein Artikel der Luzerner Zeitung vom 18. Oktober 2007 betreffend Irak-Offensive der Türkei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos (vgl. Art. 86 AsylG in der Version vor dem 1. Januar 2008) auf das Erheben eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit innert erstreckter Frist erfolgter Replik vom 10. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest. Auf die betreffenden Vorbringen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Ge- D-7093/2007 biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im D-7093/2007 Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der geschilderten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, weder seine Asylvorbringen noch die von ihm geschilderten Ausreiseumstände seien als glaubhaft zu erachten. Wie sich erweist, ist die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.1 Als überaus fraglich erachtet das Bundesamt zunächst, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, im Juni 2005 im Zentrum von X._______ eine illegale Kundgebung mit über 1000 Teilnehmenden durchzuführen, da in Wirklichkeit die syrischen Sicherheitskräfte bereits die ersten Ansätze einer solchen Demonstration im Keime erstickt D-7093/2007 hätten. Im Hinblick auf die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts periodisch stattfindenden illegalen Demonstrationen im Nordosten Syriens und um X._______ mit 2000 bis 3000 kurdischen Teilnehmern ist indessen nicht auszuschliessen, dass anfangs Juni 2005 auch in X._______ eine Demonstration stattfinden konnte. Da zudem feststeht, dass als Reaktion auf die Ermordung von Scheich Maschuk Al Khznawi am 1. Juni 2005 überwiegend in der kurdischen Provinz al- Hasaka und namentlich in Qamishli Unruhen stattgefunden haben (siehe "Syria Country Reports on Human Rights Practices" von 2005 des U.S. Departement of State), kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Durchführung der Demonstration am 2. Juni 2005 nicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung verneint werden, letztlich aber auch offen bleiben kann, da, wie nachfolgend in Erwägung 4.3 ausgeführt, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Angaben unabhängig von diesem Vorbringen zu verneinen ist. 4.2 Angesichts der damit verbundenen schweren Gefährdung, von den arabischstämmigen Anwohnern beobachtet und angezeigt zu werden, erachtete das BFM im Weiteren die spontane Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration als unglaubhaft. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer insoweit Recht gegeben werden, dass es seitens der Vorinstanz nicht angezeigt erscheint, die vorgebrachte hohe Risikobereitschaft des Beschwerdeführers zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen heranzuziehen. So erscheint es als realitätsfremd, alles was nicht dem Verhalten eines objektiv und rational denkenden und handelnden Durchschnittsmenschen entspricht, als unglaubhaft zu erachten. Gerade im Lichte der durch die in Syrien vorherrschende Menschenrechtssituation – gekennzeichnet durch eine Kultur der Willkür, Repression und Abschreckung – bei einem überwiegenden Teil der kurdischen Bevölkerung gegenüber dem syrischen Staat hervorgerufenen Emotionen, erscheint ein irrationaler Entschluss, wie der vom Beschwerdeführer vorgebrachte, als zumindest denkbar. Insbesondere in einer Situation, dominiert von einer wohl aufgeheizten Stimmung nach Bekanntwerden der in Gewahrsam der syrischen Behörden begangenen Ermordung des Scheiches Maschuk Al Khznawi, ist es durchaus nicht auszuschliessen, dass sich der junge und alleinstehende Beschwerdeführer, entge- D-7093/2007 gen der guten Raison, für eine riskante Demonstrationsteilnahme entschlossen haben könnte – genau wie auch die jeweils 2000 bis 3000 Demonstrationsteilnehmer, die sich in Syrien an periodisch statt findenden Kundgebungen beteiligen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erscheint es indessen nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorbringen in die genannten Vorfälle von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bedroht gewesen sei beziehungsweise bedroht ist. 4.3 Das BFM erkennt richtig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Verhaltens nach der Demonstration als widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu bewerten sind. Dass sich der Beschwerdeführer von der einen gewissen Schutz bietenden anonymen Grossstadt X._______ mit über [...] Einwohnern ausgerechnet in sein Heimatdorf begeben haben will, obwohl er vorgängig von seinem Bruder erfahren habe, dass er dort bereits von den Behörden gesucht worden sei, erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar. Auch die Erklärungsversuche des mit diesen Ungereimtheiten konfrontierten Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: Nachdem er ursprünglich angegeben hatte, sich in seinem Elternhaus aufgehalten zu haben (A1/6) und lediglich nach der Überschreitung der Grenze in die Türkei bei seiner Grosstante geblieben zu sein (A1/7), führte er im Rahmen der direkten Bundesanhörung darauf angesprochen hingegen aus, in Wahrheit habe er sich nicht bei seinen Eltern, sondern in einem alten, seiner Tante väterlicherseits gehörenden und unbewohnten Haus ausserhalb seines Heimatdorfes aufgehalten (A8/7). In der Beschwerdeschrift auf Seite 4 heisst es dagegen, der Beschwerdeführer habe sich zu seinen Eltern abgesetzt, auf Seite 8 schliesslich ist davon die Rede, er habe sich bei einer Tante ausserhalb des Dorfes aufgehalten. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur ursprünglichen Version, wonach er zurück zu seinen Eltern gegangen sei, sondern auch zur Version, dass er sich in einem unbewohnten Haus aufgehalten habe, das lediglich seiner Tante gehöre. Im Weiteren vermag die Darstellung in der Beschwerdeschrift auf Seite 8 nicht zu überzeugen, wonach sich der Beschwerdeführer in sein Heimatort abgesetzt habe, zumal er davon ausgehen musste, dass die Sicherheitsbehörden in X._______, wo die Kundgebung statt - D-7093/2007 fand, nach den Demonstranten suchen würden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden, wäre er – da man, wie er selber sagt, mit allem Möglichen rechnen müsse (A8/6) – vielmehr davon ausgegangen, dass sein Elternhaus unter Beobachtung stand, beziehungsweise dass dort erneut nach ihm gesucht werde. Dies umso mehr, als er in seinem Heimatdorf, und nicht in X._______ registriert gewesen sei (A8/6). Ferner verstrickt sich der Beschwerdeführer mit seiner in der Beschwerdeschrift geschilderten Darstellung betreffend den Zeitpunkt seines Entschlusses aus Syrien zu fliehen in Unvereinbarkeiten: Einerseits führt er aus, ihm habe sich eine bessere Möglichkeit geboten, seine Flucht aus seinem Heimatdorf aus weiter fortzusetzen, als von X._______ aus (Seite 8). Andererseits habe er sich – erst nachdem er sich zu seinen Eltern in die Afrin-Region abgesetzt und nachdem er dort von einem Bruder erfahren habe, dass auch dort nach ihm gesucht werde – zur Flucht entschlossen (Seite 4). Diese letztgenannte Behauptung steht darüber hinaus in einem wei teren frappanten Widerspruch zu seinen ursprünglichen Vorbringen, wonach er nicht erst im Heimatdorf, sondern bereits in X._______ von seinem Bruder – der aus dem Dorf zu ihm gekommen sei – erfahren habe, dass auch bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden sei. Erst daraufhin sei er mit seinem Bruder ins Dorf gegangen (A1/6, A8/4 und 5). Im Lichte des soeben Gesagten erscheint die ohnehin eher pauschal und unsubstanziiert vorgebrachte Teilnahme an der Demonstration und die damit geltend gemachte asylrelevante Verfolgung letztendlich ebenfalls als höchst zweifelhaft. 4.4 Schliesslich ist der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Ausreiseumstände als unglaubhaft zu erachten sind, vollumfänglich zuzustimmen. Das BFM hielt fest, es erscheine angesichts der üblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem syrischen Dorf als überaus unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer innert höchstens zweier Tage gelungen sei, einen Schlepper ausfindig zu machen, das nötige Bargeld von umgerechnet US-Dollar 5'000.– für dessen Bezahlung aufzubringen und von diesem umgehend auf riskantem Weg in die Türkei verbracht worden zu sein. D-7093/2007 Im Hinblick darauf, dass die Eltern des Beschwerdeführers für den Unterhalt von insgesamt 12 Kindern aufgekommen sind und dass sich das Bruttonationaleinkommen in Syrien beispielsweise im Jahr 2006 auf US-Dollar 1560.– je Einwohner belief, erscheint es in der Tat als höchst zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer – selbst mit Hilfe seiner Familie – gelungen sein soll, innert einer so kurzen Frist einen derart hohen Barbetrag von mehr als 3 durchschnittlichen Jahreseinkommen zu beschaffen. Die lapidare Behauptung des Beschwerdeführers, das Bargeld von Zuhause zu haben, da die Familie eben viele Olivenbäume habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.5 In Würdigung der gesamten Aspekte ergibt sich zusammenfassend, dass wesentliche Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, womit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Insbesondere mangelt es an der Plausibilität der Angaben. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Insbesondere macht er geltend, als Sympathisant der Yekiti-Partei sich regelmässig an Versammlungen und Treffen zu beteiligen sowie im Juni 2006 und im Januar 2007 an jeweils einer Demonstration in Bern teilgenommen zu haben. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass über die durchgeführten Kundgebungen Fotos erstellt worden seien, die in den Besitz der syrischen Sicherheitsbehörden gelangt sein könnten. Somit müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr davon ausgehen, dass er mit der Teilnahme an den antisyrischen Demonstrationen konfrontiert würde und er deshalb als Staatsfeind inhaftiert werden dürfte. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen). D-7093/2007 5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer als einer unter einer grösseren Zahl von Beteiligten an den beiden erwähnten Demonstrationen teilnahm. Hingegen lassen die erwähnten Bilder keine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Bezeichnenderweise wird durch den Beschwerdeführer allerdings auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich durch eigene individuelle Bei träge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profi liert. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. D-7093/2007 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer- D-7093/2007 deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner überwiegend widersprüchlichen Vorbringen nicht gelungen, eine entsprechend konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft darzulegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Umstände der illegalen Ausreise aus Syrien unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen haben dürfte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-7093/2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der nach eigenen Angaben Berufserfahrung als [...] wie auch Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat und dessen Familie eigenes Land besitzt. Demnach ist davon auszugehen, dass ihm möglich sein wird, sich in Syrien wie der eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein ausgedehntes familiäres Netz (Eltern und insgesamt elf Geschwister, wobei alle sechs Brüder volljährig sind), so dass er bei der Reintegration in seinem Heimatstaat mit der Unterstützung eines dichten verwandtschaftlichen Netzes rechnen kann. In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist. 7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-7093/2007 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von insgesamt Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7093/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Verfügung vom 14. September 2007 im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand: Seite 16

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