Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7086/2010 Urteil v om 9 . Augus t 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).
D7086/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 16. Oktober 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 31. Oktober 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, stamme aus C._______ und habe vor seiner Ausreise in D._______ (Region E._______) gewohnt. Anfang Dezember 2007 sei er von der Schule suspendiert worden, weil er dort oft gefehlt habe, da er zu Hause habe mithelfen müssen. Am 10. Dezember 2007 habe er ein Schreiben der Verwaltung von D._______ erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Gemäss dem Schreiben wäre ihm dort gesagt worden, bei welcher Militärkaserne er sich melden müsse. Zwei Tage nach dem Erhalt des Schreibens habe er sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. In der Folge habe er einen Schlepper organisiert sowie Geld gesammelt und sich am 15. Dezember 2007 mit der Hilfe des Schleppers illegal in den Sudan begeben, von wo er nach einem Aufenthalt von sechs Monaten nach Libyen gereist sei. Von dort sei er nach einigen Monaten per Boot nach Italien gefahren und schliesslich per Bus und Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea sei sein Vater festgenommen und für vier Monate inhaftiert worden. Zudem habe sein Vater eine Geldstrafe bezahlen müssen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Farbkopie seines Taufscheins sowie die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 30. August 2010 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D7086/2010 Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zum wesentlichen Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der Kurzbefragung ausgesagt, dass er von der Verwaltung aufgefordert worden sei, nach Wia ins Trainingscamp zu gehen. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, dass die Verfolger ihn nach Sawa oder Wia schicken wollten. Ausserdem habe auf der Vorladung gestanden, dass er sich bei der Verwaltung melden solle, um dann erst zu erfahren, wann und wo er einzurücken habe. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er Eritrea verlassen habe, weil er von der Verwaltung von D._______ aufgefordert worden sei, sich bei ihr zu melden. Sein Antwortverhalten decke sich nicht mit der von ihm geschilderten Bedrohungslage, mit der er im Dezember 2007 – angeblich – konfrontiert gewesen sei. Seine Schilderungen seien knapp, undetailliert und wirkten auf Dritte konstruiert. Zu keinem Zeitpunkt der Anhörung sei zu vernehmen, dass der Beschwerdeführer Angst, Furcht oder Bedenken gehabt habe. Er habe im Verlaufe des Verfahrens den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte nicht erlebt habe. Ebenfalls könne ihm nicht geglaubt werden, dass er es im Alter von fünfzehn Jahren innerhalb von fünf Tagen bewerkstelligt habe, einen Schlepper zu organisieren, genaue Untersuchungen zu machen, damit er nicht verraten werde, und zugleich Geld gesammelt habe, um die Reise tätigen zu können, damit er schliesslich am fünften Tag sudanesischen Boden habe betreten können. Ferner sei zu konstatieren, dass die Vorbringen bezüglich der Ausreise vom Dezember 2007 sehr oberflächlich, vage und undetailliert geschildert worden seien. Weil die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, hielten diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der illegalen Ausreise maximal fünfzehn Jahre alt und somit nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Gemäss geltender Praxis sei die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung jedoch nur dann begründet, wenn die betroffene Person vorgängig in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Diese Voraussetzung sei mangels eines solchen konkreten Kontaktes und der unglaubhaften
D7086/2010 Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer heute in einem wehrfähigen Alter wäre, vermöchte dieser Umstand sowie die Möglichkeit, irgendwann für den Militärdienst aufgeboten zu werden, gemäss der Rechtsprechung keine asylrelevante Furcht zu begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich daher als nicht asylrelevant und hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600. bis zum 20. Oktober 2010 zu bezahlen habe. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer (sinngemäss), es sei die Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 27. September 2010 sowie ein Auszug aus einem Bericht über Eritrea bei.
D7086/2010 F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 hob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffern 1 bis 3 der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2010 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2010 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
D7086/2010 Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen für seine Ausreise aus Eritrea die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat. 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
D7086/2010 sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, dies umso mehr, als er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/9, S. 2, A 7/12, S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, die Verwaltung habe ihn aufgefordert nach Wia ins Trainingscamp zu gehen (Akten BFM A 1/9, S. 5), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, man habe ihn nach dem Rausschmiss aus der Schule nach Sawa oder
D7086/2010 nach Wia schicken wollen (Akten BFM A 7/12, S. 4). Wenig später in der Anhörung gab der Beschwerdeführer demgegenüber zu Protokoll, in der Vorladung, die er am 10. Dezember 2007 bekommen habe, sei gestanden, er solle sich bei der Verwaltung melden, dort würde ihm gesagt, wann, zu welcher Uhrzeit und zu welcher Kaserne er gehen müsse (Akten BFM A 7/12, S. 6). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, diesen offensichtlichen Widerspruch in seinen Aussagen aufzulösen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 7/12, S. 4). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei einer drohenden Zwangsrekrutierung und der anschliessenden Flucht aus dem Heimatland doch um einschneidende Erlebnisse. Unglaubhaft erscheint überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm innerhalb von drei Tagen gelungen, einen zuverlässigen Schlepper zu organisieren, genügend Geld für seine Flucht zu sammeln und in den Sudan auszureisen (Akten BFM A 7/12, S. 7 ff.), zumal er zum damaligen Zeitpunkt erst fünfzehn Jahre alt war und er seine Eltern nicht um Hilfe ersucht haben will. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, mittels Erfahrungen von Freunden und entsprechenden Beziehungen sei es leicht, einen Schlepper für die Übertretung der eritreischsudanesischen Grenze zu finden, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Nicht glaubhaft erscheint ausserdem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine Eltern nicht über seine Fluchtpläne informiert, sondern ihnen erst vom Sudan aus mitgeteilt habe, dass er Eritrea verlassen habe (Akten BFM A 7/12, S. 7), zumal er zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung war und es sich bei einer Flucht ins Ausland um ein grosses Wagnis handelt. Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterlassen hat, dem
D7086/2010 Bundesverwaltungsgericht das geltend gemachte Schreiben der Verwaltung von Segeneiti einzureichen, ohne dass er dafür eine Erklärung abgegeben hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die eritreischen Behörden sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 und Urteil D 3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1). 5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen müsse.
D7086/2010 5.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen EritreaExperten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden
D7086/2010 Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden. 5.5. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 15jährig war, ist trotz seiner unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der in E. 5.4 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf dessen illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die DispositivZiffer 2 betreffend – zu bestätigen ist. 6. 6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Da er mit Verfügung des BFM vom 30. August 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 teilweise – die Dispositiv Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die
D7086/2010 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300., dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 8.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. 8.3. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
D7086/2010 abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2010 wird teilweise – soweit DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
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