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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2014 D-7085/2013

21. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,594 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7085/2013

Urteil v o m 2 1 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).

D-7085/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – am 27. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. März 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Sommer 2012 auf eine Beziehung mit einer jungen Frau eingelassen, dass diese ihn oft in seinem Musikgeschäft in B._______ besucht habe, dass sie zudem oft miteinander telefoniert und per Mobiltelefon Nachrichten ausgetauscht hätten, dass er am 20. Januar 2013 vom Telefon der Frau aus von einem Mann angerufen worden sei, der sich als deren Ehemann ausgegeben habe und ihn beschimpft sowie mit dem Tod bedroht habe, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass die Frau verheiratet gewesen sei, dass er wegen dieses Anrufs am 23. Januar 2013 in die Türkei ([C._______]) gereist sei, dass er während seines Aufenthalts in C._______ regelmässig mit seinem Angestellten telefoniert und von diesem erfahren habe, dass Angehörige der Frau sich in seinem Geschäft nach ihm erkundigt hätten; sie hätten gesagt, die junge Frau sei verschwunden und hätten ihn (den Beschwerdeführer) verdächtigt, sie mitgenommen zu haben, dass er unter diesen Umständen nicht in den Irak habe zurückkehren können und daher in die Schweiz weitergereist sei, wo er Geschwister habe, dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seine Identitätskarte zu den Akten reichte,

D-7085/2013 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2013 – tags darauf eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt völlig unsubstanziiert, realitätsfremd und konstruiert geblieben, dass sowohl seine Beschreibungen wie es zur Beziehung mit der jungen Frau gekommen sei, als auch die Art und Weise, wie diese Beziehung gepflegt worden sei, nicht nachvollziehbar seien, dass er sich von dieser Frau zu einer Beziehung habe drängen lassen, da diese nicht locker gelassen habe und ihn immer angerufen und etwas Druck gemacht habe (Akten BFM A 38/16 F22-F24), dass diese Frau des Weiteren häufig zu ihm in den Laden gekommen sei, um ihn zu sehen, sie aber keine richtigen Gespräche hätten führen können, dass sie sich in den Monaten seit Sommer 2012 bis Januar 2013 aber auch nur einmal ausserhalb seines Ladens getroffen hätten, jedoch ständig miteinander telefoniert und Mitteilungen per Mobiltelefon ausgetauscht hätten, dass er trotzdem von ihr nichts über ihre Lebensumstände erfahren habe, weder ihren Familiennamen, noch ihre Wohnadresse, noch ob sie Brüder habe, oder ob sie verheiratet gewesen sei, dass er zudem zum Jahrgang der Frau widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass all das der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns völlig widerspreche (A 6/13 S. 8 und 9; A 38/16 F19, F25-F37, F42, F46 und F84- F95), dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, plausibel zu erklären, weswegen ihm die Frau von Telefonen von Verwandten und Bekannten hätte anrufen sollen, sie jedoch gleichzeitig regen SMS-Kontakt gepflegt hätten, wobei aus den ausgetauschten Nachrichten klar hervorgegangen sei, welche Art Gefühle sie zueinander gehegt hätten,

D-7085/2013 dass seine Ausführungen dazu, dass er nach der Entdeckung dieser Beziehung und den Drohungen durch den Ehemann der Frau nie mehr versucht habe, Kontakt mit ihr aufzunehmen, ebenso realitätsfremd geblieben seien, dass er vielmehr seine Telefonnummer gewechselt habe und auch nicht wisse, ob die junge Frau je versucht habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen beziehungsweise habe sie nie versucht, über den Laden oder das Telefon seines Geschäfts Kontakt mit ihm aufzunehmen, dass auch seine Aussagen zur geltend gemachten Suche nach ihm durch die Angehörigen der Frau vage und teilweise widersprüchlich geblieben seien, dass er zudem seine Antworten scheinbar immer wieder den entsprechenden Nachfragen angepasst habe (A 6/13 S. 8; A 38/16 F19, F38-F41, F55-F65, F71-F74 und F81-F82), dass er des Weiteren an der BzP angegeben habe, am 25. Januar 2013, also zwei Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak von seinem Angestellten darüber informiert worden zu sein, dass drei Männer im Geschäft gewesen seien und gesagt hätten, er habe die Frau mitgenommen, dass er an der Anhörung dagegen dazu jedoch zu Protokoll gegeben habe, diese Nachricht erhalten zu haben, als er bereits fünfundzwanzig Tage in der Türkei gewesen sei (A 6/13 S. 7 und 9; A 38/16 F58-F59), dass aufgrund dieser unglaubhaften beziehungsweise realitätsfremden und unsubstanziierten Vorbringen auch seine weiteren Vorbringen, wonach die Angehörigen der Frau ihm die Schuld an ihrem Verschwinden geben würden, weshalb er sich auch nicht an die Polizei wenden könne, nicht geglaubt werden könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermögen, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei bezüglich der Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wird,

D-7085/2013 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2013 (Datum Poststempel: 16. Dezember 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei ihm Asyl zu gewähren und seinem Asylgesuch vom 27. Februar 2013 zu entsprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine vorläufige Aufnahme auszusprechen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 9. Januar 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-7085/2013 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-7085/2013 dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen, insbesondere unter dem Aspekt der gelebten Kultur im Irak, nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass in der Beschwerde in Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Ehemann der jungen Frau ihn angerufen habe, vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei von jenem "aufgesucht" worden und habe sich "nach dem Treffen" in die Türkei begeben (Beschwerde S. 5 und 6), dass sodann – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 festgehalten – nach wie vor insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer praktisch keine (nicht widersprüchlichen) Angaben zu seiner angeblichen Partnerin machen konnte, obwohl er in sie verliebt gewesen sein soll (A 38/16 F19), dass die Beschwerdevorbringen des Weiteren vor allem auch den Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in welchem er angeblich von seinem Angestellten darüber informiert worden sei, dass Angehörige der jungen Frau in seinem Geschäft gewesen seien und ihn (den Beschwerdeführer) verdächtigt hätten, sie mitgenommen zu haben, nicht aufzulösen vermögen, dass es sich hierbei – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht um ein Detail handelt, zumal der Beschwerdeführer nach dieser Nachricht damit rechnete, bei einer Rückkehr in den Irak (zum ersten Mal in seinem Leben) mit den Behörden Schwierigkeiten zu bekommen (vgl. A 6/13 S. 9 und A 38/16 F19), weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, diesbezüglich widerspruchsfreie Angaben zu machen,

D-7085/2013 dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Prüfung der Frage, ob in casu überhaupt ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, offengelassen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten der unbegründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ebenfalls abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

D-7085/2013 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm im Irak drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – weder die allgemeine Lage in der nordirakischen Provinz D._______ (vgl. BVGE 2008/5), aus welcher der Beschwerdeführer stammt, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und

D-7085/2013 5 VwVG) und mit dem am 9. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-7085/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

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