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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2018 D-7078/2017

11. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 Wörter·~13 min·15

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7078/2017 law/bah

Urteil v o m 11 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).

D-7078/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna) Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im Februar 2013 verliess und am 28. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 9. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Januar 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2011 zusammen mit vier Freunden in (…) B._______ eine Feier organisiert, um der Menschen zu gedenken, die in der Endphase des Bürgerkriegs in D._______ gestorben seien, dass sein Vater, der in der Verwaltung der (…) gearbeitet habe, den Schlüssel gehabt habe, und auch der Präsident der (…) mit der Durchführung der Feier einverstanden gewesen sei, dass sie Fotografien von Führern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgehängt, den Raum geschmückt und Lieder über D._______ abgespielt hätten, dass er nach der Feier von Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht worden sei, die ihn verwarnt hätten, dass sie im Jahr 2012 in der (…) eine zweite Gedenkfeier durchgeführt hätten, dass sich die Leute des CID am (…) 2012 zu Hause nach ihm erkundigt hätten, worauf ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen, dass er Ende (…) 2012 auch bei seiner Grossmutter, bei der er sich zeitweise aufgehalten habe, gesucht worden sei, dass er sich einmal besuchsweise zu Hause aufgehalten habe, als die Leute des CID sich genähert hätten, dass sein Bruder ihn habe warnen können und er die Flucht ergriffen habe, dass zwei seiner Freunde, die an den Gedenkfeiern teilgenommen hätten, verschwunden seien,

D-7078/2017 dass er sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe und Sri Lanka deshalb verlassen habe, dass er sich von April 2013 bis Ende Juni 2015 in E._______ aufgehalten habe, wo er eine Ausbildung (…) absolviert habe, dass er sich dort illegal aufgehalten habe, nachdem sein Studentenvisum abgelaufen sei, dass er zu Hause weiterhin von Leuten des CID und Soldaten der sri-lankischen Armee gesucht worden sei, dass er am (…) 2015 gesucht worden sei und die Mitglieder der Sicherheitskräfte seinen Bruder bedroht hätten, dass er in der Schweiz am Heldentag, einer Gedenkfeier der LTTE, teilgenommen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. November 2017 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,

D-7078/2017 dass der Beschwerde mehrere Fotografien und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 30. November 2017 beilagen, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 29. Dezember 2015 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-7078/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorerst geltend machte, sein Vater, der (…) sei, habe von sich aus eine Gedenkfeier veranstalten wollen, dass sein Vater im Besitz des Schlüssels der (…) sei und der Präsident der (…) mit der Abhaltung der Feier einverstanden gewesen sei,

D-7078/2017 dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, nur seine Freunde und er hätten von der Feier, für die sie keine Werbung gemacht hätten (sie hätten lediglich den Präsidenten der (…) eingeladen), gewusst, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, die Leute des CID seien nach der Feier vom (…) 2011 zweimal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn beim zweiten Mal, als sie ihn angetroffen hätten, verwarnt, dass er die behördliche Warnung bei der BzP nicht erwähnte und nicht nachvollziehbar ist, dass er trotz entsprechender Warnung am selben Ort eine zweite Gedenkfeier durchführte, dass auch nicht plausibel ist, dass die Leute des CID ihm keine Fragen zur Durchführung der ersten Veranstaltung und zu den anderen Teilnehmern gestellt und es lediglich bei einer Verwarnung belassen hätten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, er sei nach der Durchführung der beiden Feiern von den Behörden und unbekannten Personen in Sri Lanka mehrmals befragt und bedroht worden, was mit seinen Aussagen in der Anhörung, er sei nur einmal mit Leuten des CID in Kontakt gekommen, die ihm gedroht, aber ihn nicht befragt hätten, nicht zu vereinbaren ist, dass er in der Beschwerde zudem geltend macht, sie hätten viele Freunde und Bekannte zur Feier eingeladen, es sei aber niemand ausser den „Organisatoren“ gekommen, was im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung, niemand habe davon gewusst und sie hätten nur den Präsidenten ([…]) eingeladen, steht, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, sein Vater habe ihn nach der ersten Gedenkfeier beschimpft, weil er ihn zuvor davor gewarnt habe, dass dies nicht mit seinen Aussagen übereinstimmt, wonach sein Vater selber eine solche Feier habe durchführen wollen, dass er bei der Anhörung sagte, sein Vater habe ihm den Schlüssel der (…) auch für die zweite Gedenkfeier überlassen, weil er ihn dazu gedrängt habe,

D-7078/2017 dass die Darstellung in der Beschwerde, er habe den Schlüssel einfach genommen, mit dieser Aussage nicht in Einklang steht, zumal er in der Anhörung schilderte, er habe die (…) nach der Feier geputzt, sie abgeschlossen und den Schlüssel seinem Vater gegeben, dass die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Durchführung einer Gedenkfeier und die sich daraus ergebenden Probleme mit den heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist, dass den Akten somit auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, bei der „Wiederbelebung der LTTE“ eine Rolle zu spielen, dass er eigenen Angaben gemäss keine persönliche Verbindung zu den LTTE gehabt habe, dass seine Onkel mütterlicherseits zwar mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten, der Beschwerdeführer indessen nicht vorbrachte, seine Familie oder er hätten deswegen mit den sri-lankischen Behörden Schwierigkeiten gehabt, dass der Beschwerdeführer zwei Narben aufweise, die er sich beim Überqueren eines Stacheldrahtzauns zugezogen habe, dass diese Narben bei den sri-lankischen Behörden nicht den Verdacht erwecken dürften, er habe zugunsten der LTTE an Kriegshandlungen teilgenommen, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe in der Schweiz an der Feier des Heldentags und an Protesten teilgenommen, dass die zum Beleg eingereichten Fotografien die Teilnahme des Beschwerdeführers an exilpolitischen Veranstaltungen zwar zu belegen scheinen, aufgrund der gesamten Aktenlage aber nicht davon ausgegangen werden kann, er habe das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen und müsse deshalb im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen, weil diese ihm ein Interesse an der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschrieben,

D-7078/2017 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses (CAT) eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Sri Lanka Folter oder unmenschliche Behandlung drohten, dass ihm dies nicht gelingt, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, er werde von den sri-lankischen Behörden gesucht, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend demnach zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-7078/2017 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nämlich nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen steht, weshalb von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden darf, dass er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als (…) verfügt, sodass es ihm auch nach langjähriger Landesabwesenheit möglich sein wird, sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am

D-7078/2017 29. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7078/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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