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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 D-7077/2024

12. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,258 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7077/2024

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2024 / N (…).

D-7077/2024 Sachverhalt: A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, und ihre drei minderjährigen Kinder (N […]) suchten am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. November 2023 anerkannte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung sowie Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Er machte dabei geltend, er und seine Ehefrau hätten im Jahr 2010 in Afghanistan geheiratet und aus der Ehe seien drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Familie habe bis im Jahr 2022 in Afghanistan zusammengelebt und sei dann in die Türkei geflüchtet. Da er in der Türkei verunfallt sei, habe er die Weiterreise nicht antreten können. B.b Am 8. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz erteilt. C. Am 6. August 2024 reiste er in die Schweiz ein und stellte hier am folgenden Tag ein Asylgesuch. D. Mit Schreiben vom 12. August 2024 stellte er ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. E. E.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. Oktober 2022 in Italien um Asyl ersucht hatte. E.b Am 16. August 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen zu seiner Person. Die italienischen Behörden teilten am 30. August 2024 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien am 1. Dezember 2022 als Flüchtling anerkannt worden und sein Aufenthaltstitel bis am 27. November 2027 gültig sei. E.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. September 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und

D-7077/2024 des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305). E.d Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2024 zu. F. F.a Am 18. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum (beabsichtigten) Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien. F.b In der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2024 liess er im Wesentlichen ausführen, er wolle mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben. Als die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen hätten, habe er sich zu Studienzwecken in Italien befunden. Ohne seine Zustimmung sei ihm und anderen Studierenden in Italien Asyl gewährt worden. Es sei jedoch nie seine Absicht gewesen, langfristig in Italien zu bleiben. Er habe nach Art. 8 EMRK ein Recht auf Familienleben, was ihm bei einem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verwehrt würde. G. Mit Verfügung vom 4. November 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

D-7077/2024 I. I.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dem Gericht den Stand des kantonalen Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung mitzuteilen. I.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 teilte dieser mit, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom 19. Februar 2025 auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 11. November 2024 nicht eingetreten sei. J. Am 2. Juli 2025 (Datum Posteingang) reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme beim Gericht ein. K. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 informierte er das Gericht über die Geburt eines weiteren Kindes am (…) 2025 und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage beantwortete der Instruktionsrichter am 30. Oktober 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-7077/2024 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM. Aus der Begründung der Beschwerde geht jedoch klar hervor, dass sich das besagte Rechtsbegehren sinngemäss einzig gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung nach Italien richtet (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositiv-Ziffer 1) ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung betreffend die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz fest, es sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten und vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Das Bundesgericht anerkenne bei Ausländern, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hätten und mit diesen ein intaktes, tatsächlich gelebtes Familienverhältnis pflegten, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (SR 142.20) abgeleiteten Rechtsanspruch. Der Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG bestehe darin, dass nicht parallel zwei Verfahren durchgeführt würden. Die Regelung solle verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdendpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen können. Nach der Rechtsprechung sei eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zumindest dann, wenn sich ein Gesuch

D-7077/2024 nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch (Art. 42 und 43 AIG), sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stütze, nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung offensichtlich bestehe. In Fällen nach Art. 44 AIG sei vorfrageweise zudem noch zu prüfen, ob die Familie offensichtlich sozialunabhängig wäre. Der Beschwerdeführer habe bewusst zur Umgehung der anwendbaren ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen unter Verschweigung seines Schutzstatus in Italien von der Türkei aus um Familienzusammenführung und Einbezug ins Familienasyl ersucht. Dieses Vorgehen sei als Rechtsumgehung zu qualifizieren und könne nicht geschützt werden. Ob eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege, dürfe indes offenbleiben. Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz sei auch bei einer schützenswerten Beziehung nicht gegeben. Aufgrund der anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit liege ein anerkannter Eingriffsgrund in Art. 8 EMRK vor und ein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung sei mithin nicht gegeben. 5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Familienzusammenführung sei keine Rechtsumgehung gewesen. Die Vorinstanz hätte im Wegweisungspunkt vorfrageweise einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK prüfen müssen. Seine Ehefrau und die Kinder würden in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Die Wegweisung aus der Schweiz widerspreche der Achtung des Familienlebens und dem Kindeswohl. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen drei Kindern würde Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und das Kindeswohl verletzen. Die Ehefrau und die Kinder seien seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz, die älteren Kinder seien gut integriert und würden die deutsche Sprache beherrschen. Nachdem alle drei Kinder eingeschult seien, werde die Ehefrau sich ihrer beruflichen Integration widmen können. In ihrem Heimatland habe sie als Pflegefachfrau gearbeitet. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig und/oder unzumutbar. 6. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird – in Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) – unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungs-

D-7077/2024 bewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Vorliegend ist die (vorbestandene) Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern unbestritten. Die Ehefrau und die Kinder verfügen in der Schweiz zudem über ein gefestigtes, durch die Asylgewährung begründetes Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG). Damit ist prima facie von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK auszugehen. 6.3 Der Beschwerdeführer ersuchte sodann am 11. November 2024 beim Kanton um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auf dieses Gesuch trat die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 19. Februar 2025 nicht ein. Dabei nahm sie im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens eine materielle Vorprüfung vor und verneinte dabei das Bestehen eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich mangels Zuständigkeit nicht zur Rechtmässigkeit dieses Entscheids äussern. Festzuhalten ist an dieser Stelle immerhin, dass der Beschwerdeführer beim Kanton um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte und dieses Gesuch (noch) keiner abschliessenden materiellen Prüfung unterzogen wurde. 6.4 Verfahrensrechtlich hätte das SEM in dieser Konstellation richtigerweise nicht über die Wegweisung des Beschwerdeführers zu befinden gehabt. Dieser Entscheid hätte vielmehr im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugs von der zuständigen Migrationsbehörde getroffen werden müssen, mit einem Rechtsweg bis zum Bundesgericht (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 6.7). 6.5 Der Beschwerdeführer ist folglich hinsichtlich der Frage der Vereinigung der Familie in der Schweiz auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen, da er prima facie einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK geltend machen kann. Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist demnach in Bezug auf die angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die

D-7077/2024 Beschwerde gutzuheissen (vgl. auch Urteil des BVGer D-1158/2023 vom 16. März 2023 E. 7.3 und BVGE 2019 VI/3 E. 6). 7. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Damit werden auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht erachtet einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'000.– als angemessen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7077/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2–4 (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung des SEM vom 4. November 2024 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand:

D-7077/2024 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 D-7077/2024 — Swissrulings