Abtei lung IV D-7077/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7077/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2005 von Colombo aus auf dem Luftweg und reiste am 7. September 2005 mit Bewilligung des Bundesamtes über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 13. September 2005 in der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 15. Juni 2007 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus Batticaloa. Er habe der „Church (...)“ angehört und im Jahre 2001 das Studium an der „Eastern University“ in Batticaloa (...) aufgenommen. Ausserdem sei er der Studentenunion der (...) Faculty beigetreten. Noch im selben Jahr habe ihn der Oberst Karuna zum Präsidenten der (...) gemacht. In dieser Funktion habe er sich um schulische und soziale Probleme im Distrikt Ampara und Batticaloa kümmern müssen. Dabei habe er den Oberst Karuna drei- bis viermal pro Monat getroffen und zusammen mit ihm und weiteren 15 Studenten aus verschiedenen Fakultäten an gewissen Versammlungen teilgenommen. Die Universität habe die Gruppe vorbehaltlos unterstützt, weil man sie als Studentengruppierung betrachtet habe und nicht als Organ der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Seine Probleme hätten ihren Ursprung in der Spaltung der LTTE. So sei er am 3. Mai 2004 nebst vier weiteren Personen von bewaffneten Anhängern von Prabhakaran festgenommen, verschleppt und zu seiner Beziehung zu Karuna verhört worden. Am nächsten Morgen hätten ihn die Entführer aufgrund des Einflusses eines Universitätsangehörigen, der Kontakt zu einflussreichen Personen der LTTE aufgenommen habe, und aufgrund von studentischen Protesten auf freien Fuss gesetzt. Alsbald nach seiner Befreiung habe er sich am 26. Mai 2004 nach Colombo begeben und ein schriftliches Asylgesuch eingereicht. Am 14. Juli 2007 sei er in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylvorbringen angehört worden. In Colombo habe ihn die Polizei belästigt, zumal sich diese nach den Gründen für seinen dortigen Aufenthalt erkundigt habe. In der Zeit vom 12. Juni 2005 bis 30. August 2005 habe er sich in (...) (Indien) aufgehalten und sei erst nach der Bewilligung der Einreise in die Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten: Mehrere Fotos, mehrere D-7077/2007 Schreiben kirchlicher Vertreter, ein Schreiben einer Anwältin, einen Polizeirapport, Zeitungsartikel, Empfehlungsschreiben der (...) Faculty der (...), eine Hotelrechnung, eine Visitenkarte, die Kopie einer Klageschrift sowie einen Polizeibericht nebst Übersetzung. B. Mit Verfügung vom 17. September 2007 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei – im Hinblick auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In der Beilage liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: zwei Gruppenfotos mit Karuna, eine E-Mail von S. nebst Kopie seines britischen Aufenthalttitels, eine Liste von Gewalttaten und -opfern sowie zwei Auszüge aus dem Internet. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. E. Mit Eingabe vom 8. November 2007 (Poststempel vom 9. November 2007) liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Do- D-7077/2007 kumente zu den Akten reichen: einen Originalbrief vom 10. Oktober 2007, eine Vorladung des Geheimdienstes der LTTE sowie einen Bericht vom 7. November 2007 mit dem Thema „Restriktionen gegen Aufenthalt von Tamilen aus dem Nordosten in Colombo“. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine teils offensichtlich begründete, teils offensichtlich D-7077/2007 unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, der vom Beschwerdeführer dargelegte kurze Übergriff der Anhänger von Prabhakaran auf seine Person liege bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb eher nicht von einem fortbestehenden Interesse an seiner Person auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wolle nämlich politisch nie etwas mit der LTTE von Karuna zu tun gehabt haben. Ferner habe er sich weder als Sympathisant noch als Mitglied dieser Gruppierung bezeichnet und insbesondere geltend gemacht, die Universität habe ihn und die gleichgesinnten Kollegen nicht als Organ der LTTE angesehen. Er besitze somit kein herausragendes Profil, sondern wolle sich lediglich, wie andere Stu- D-7077/2007 denten, im welfare-Bereich engagiert und ausschliesslich deshalb Kontakte zu seinem Auftraggeber Karuna unterhalten haben. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände bestünden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Bescherdeführer wegen seiner damaligen Tätigkeit auch heute noch mit gezielten Massnahmen seitens der Feinde von Karuna gegen seine Person zu rechnen habe. Seine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sei somit nicht begründet. Im Übrigen könne er sich subjektiv befürchteten Nachstellungen in seiner Heimatregion durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen und sei somit auch vor diesem Hintergrund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ferner seien zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Widersprüchlich respektive ungereimt seien namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von Karuna gegründeten Organisation, was auch für das Schreiben der (...), das Schreiben der (...) sowie für gewisse Ausführungen im Brief seiner Anwältin gelte. In Anbetracht der Ungereimtheiten und unter dem Eindruck, dass ein Teil der erwähnten Beweismittel konstruiert worden sei, müsse an der dargelegten Funktion des Beschwerdeführers respektive an ihrer Bedeutung und daher auch an den Hintergründen seiner geltend gemachten Entführung gezweifelt werden. Diese Beurteilung werde dadurch erhärtet, dass aus formal und inhaltlich überzeugenderen Beweismitteln – wie dem Tagebuchauszug des Dorfoberhauptes sowie dem Polizeirapport – zwar von einer Entführung des Beschwerdeführers als Student der Abschlussklasse die Rede sei, nicht aber eine besondere Funktion erwähnt werde. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwar habe er im Auftrag der Karuna-Fraktion der LTTE primär „welfare work“ ausgeführt und sich weder politisch noch militärisch für die LTTE betätigt, doch sei er in seiner Funktion als „reisender Bildungsdelegierter“ Karunas und der LTTE einer grossen Zahl von Personen in Batticaloa und Ampara bekannt gewesen und zweifelsohne auch bis heute in Erinnerung geblieben. Auf Grund seines mit Sicherheit hohen Bekanntheitsgrades in der Region Batticaloa und Ampara bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch heute noch die akute Gefahr asylrelevanter Verfolgung durch Todesschwadronen der LTTE (als ehemaliger Karuna-Sympathisant) oder auch solche der Karuna-Fraktion (als Verräter). Zudem sei der vorinstanzliche Entscheid unangemessen, habe doch die Vorinstanz D-7077/2007 die Einreise in die Schweiz im Jahre 2005 aufgrund nachvollziehbarer und somit objektiv begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bewilligt. Er laufe weiterhin höchste Gefahr, als ehemaliges Mitglied der Karuna-Fraktion wahrgenommen zu werden, und müsse mit einem gezielten Anschlag, Entführung oder extralegaler Tötung rechnen. Im Übrigen gebe es für asylrechtlich verfolgte oder gefährdete Personen in anderen Landesteilen keine zumutbare Fluchtalternative. 5.3 Auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 nach einer summarischen Durchsicht – zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Der Beschwerdeführer war nämlich nach eigenen Angaben in keiner Weise mit der LTTE verbunden, sondern lediglich ein engagierter Student, der bestimmte soziale Aufgaben wahrnahm (vgl. A4/15 S. 6 und 8). Mangels politischen Engagements fehlt dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungsprofil, weshalb nicht von einem landesweiten Verfolgungsinteresse der LTTE oder der Karuna-Gruppe auszugehen ist. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über eine - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliessende (vgl. hierzu etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3.a S. 16 f.) - innerstaatliche Fluchtalternative. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben, herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann, da ihm innerhalb seines Heimatlandes eine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland kontrolliert und mit seinem eigenen Reisepass verliess und von den srilankischen Behörden nicht gesucht wird, ist nicht anzunehmen, dass ihm bei der Wiedereinreise Schwierigkeiten entstehen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche an der Sachlage nichts zu ändern vermögen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausrei- D-7077/2007 se aus Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner als glaubhaft erachteten Vorbringen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol- D-7077/2007 gend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3 Die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka ist in Fortführung der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden. 7.4 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nordoder – wie der Beschwerdeführer – aus der Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfü- D-7077/2007 gung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. 7.5 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.). 7.6 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers - die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester - alle in (...) (Ostprovinz) aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Osten Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Seine Existenzgrundlage und die Wohnsituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die D-7077/2007 Verfügung des BFM vom 17. September 2007 ist hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Das BFM ist des Weiteren anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]) und mit dem am 2. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7077/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 2007 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12