Abtei lung IV D-7069/2006 teb/scm {T 0/2} Urteil vom 2. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Tellenbach, Richterin Schenker, Richter Schürch Gerichtsschreiber Scheyli In der Beschwerdesache H._______ A._______, Irak, wohnhaft M._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. September 2000 in Richtung Iran. Am 5. Februar 2001 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Am 12. Februar 2001 wurde er bei der Empfangsstelle summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2001 an. Am 28. Mai 2002 wurde er zudem durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) ergänzend befragt. B. Der Beschwerdeführer ist Kurde sunnitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus der Stadt Suleimaniyah im Nordirak. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte er geltend, er sei seit dem Jahr 1996 auf Seiten der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) Mitglied der kurdischen Truppen (Peschmerga) gewesen. In seiner Funktion als Angehöriger der Peschmerga habe er seit dem Jahr 1998 für einen Militärchef der PUK namens J._______ gearbeitet, wobei er als Leibwächter von dessen Sohn M._______ eingesetzt worden sei. Letzterer habe sich in den Kopf gesetzt, die Verlobte des Beschwerdeführers zu heiraten, und habe im Jahr 1999 (Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle) bzw. im Jahr 2000 (Aussage bei der Befragung durch die kantonale Behörde und anlässlich der ergänzenden Befragung durch das BFF) auch um deren Hand angehalten. Nachdem er abgewiesen worden sei, habe M._______ vom Beschwerdeführer verlangt, die Verlobung aufzulösen. Diesem Begehren habe der Beschwerdeführer indessen nicht entsprochen. Am 26. August 2000 sei der Beschwerdeführer durch M._______ verhaftet und während acht Tagen gefangen gehalten worden. Dabei sei er wiederholt geschlagen und unter Todesdrohungen aufgefordert worden, sich von seiner Verlobten zu trennen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Nacht des 3. September 2000 durch einen befreundeten Angehörigen der Peschmerga befreit worden, worauf er am folgenden Tag in den Iran geflohen sei. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2002 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt zwei in kurdischer Sprache verfasste Schriftstücke. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 forderte das BFF den Beschwerdeführer auf, die Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Am 12. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der Schriftstücke ein. Daraus geht hervor, dass es sich bei den Dokumenten um zwei jeweils vom 7. Dezember 2000 datierende Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer handelt. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sowohl seine angebliche Tätigkeit als Leibwächter wie auch die Bedrohung durch M._______ in derart unsubstantiierter und teilweise widersprüchlicher Weise geschildert, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen bestünden. Ferner habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die behauptete Verhaftung und spätere Befreiung widersprüchliche Aussagen gemacht. Insgesamt seien die vorgebrachten Asylgründe somit nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden als Beweismittel eingereichten Haftbefehle nichts zu ändern, würden doch die Unglaubhaftigkeitselemente überwiegen. Zudem sei es im Nordirak möglich, sich gefälschte Dokumente zu beschaffen, wodurch die Beweiskraft der Haftbefehle von vornherein als gering zu er-
3 achten sei. Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren bzw. – sinngemäss – er sei eventualiter vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um ratenweise Begleichung des Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 28. August 2002 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Zu Beginn des Jahres 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) eingeleitet. In diesem Zusammenhang ordnete das kantonale Untersuchungsrichteramt X._______ mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 auf Ersuchen des Beschwerdeführers – nachdem dieser in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen zumindest teilweise geständig sei – den vorzeitigen Antritt der Strafe an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
4 schwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Asylgesuchs in erster Linie damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit stellt sich indessen zunächst die Frage, ob den Vorbringen überhaupt asylrechtliche Relevanz zukommt. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sohn eines Militärchefs der irakisch-kurdischen Partei PUK, für den er als Leibwächter gearbeitet habe, habe ihn zwingen wollen, seine Verlobung aufzulösen. Dabei sei er durch jene Person namens M._______ in Haft gesetzt und mit dem Tod bedroht worden, indessen nach acht Tagen durch befreundete Angehörige der Peschmerga-Truppen heimlich wieder freigelassen worden. Die Furcht vor M._______ habe ihn dazu veranlasst, unverzüglich in den Iran zu flüchten. 4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst in Bezug auf die Bedeutung der PUK allgemein festzuhalten, dass diese Partei in der von ihr kontrollierten Zone des Nordiraks zum Zeitpunkt vor der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran eine quasi-staatliche Herrschaftsposition innehatte (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 E. 8d S. 117 f.; im Anschluss daran auch EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/bb S. 132). Der nach der Beseitigung des Regimes Saddam Husseins und der Baath-Partei im März 2003 in Gang gesetzte politische Wandel hat im Nordirak schliesslich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah - deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien PUK und Demokratische Partei Kurdistans (KDP) aufgeteilt waren - nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1.). Der Vorsitzende der PUK, Jalal Talabani, wurde ausserdem am 6. April 2005 durch das irakische Parlament zum Staatspräsidenten gewählt und am 22. April 2006 in diesem Amt bestätigt. Entsprechend sind allfällige Verfolgungshandlungen, die von den Macht-
5 trägern und Behördenvertretern dieser Parteien beziehungsweise von der aus ihnen und den weiteren beteiligten Gruppierungen gebildeten nordirakischen Regionalregierung und ihren Organen ausgehen oder auszugehen drohen, heute grundsätzlich als dem irakischen Staat zuzurechnende staatliche Verfolgung zu betrachten (EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2.). 4.3. Indessen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen weder mit Blick auf den damaligen Zeitpunkt noch – hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre – aus heutiger Sicht der PUK und insofern den früheren quasi-staatlichen Machthabern bzw. dem heutigen irakischen Staat zugerechnet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten Befragungen hinzuweisen, er habe – abgesehen von Schwierigkeiten mit der zum damaligen Zeitpunkt in einer gewaltsamen Rivalität zur PUK stehenden KDP, die aber sämtliche Anhänger der PUK betroffen hätten – keinerlei individuelle Probleme mit den regionalen kurdischen Behörden gehabt (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 15 f.). Insbesondere gab der Beschwerdeführer auch an, er habe nur mit M._______ selbst den erwähnten Konflikt um seine Verlobte gehabt; indessen sei er mit allen Peschmerga des M._______ befreundet gewesen. Diese hätten ihm denn auch zur Flucht verholfen. 4.4. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass seine Probleme – ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ausschliesslich durch die Person namens M._______ verursacht wurden. Mit anderen Worten geht die Bedrohung des Beschwerdeführers auf ein erpresserisches Verhalten einer einzelnen Person zurück, währenddessen sich aus den durchgeführten Befragungen keinerlei Indizien ergeben, der Beschwerdeführer sei konkreten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe entsprechende Nachteile zu befürchten gehabt. Festzuhalten ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer – obwohl M._______ während rund zweier Jahre versucht habe, ihn zur Auflösung seiner Verlobung zu bewegen – offenbar keinerlei Versuche unternahm, sein Problem einer vorgesetzten Stelle zu melden. Auch wenn es sich bei M._______ um den Sohn (und Stellvertreter) eines Militärchefs der PUK handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – hätte er einen entsprechenden Versuch unternommen – die Möglichkeit gehabt hätte, bei den damaligen quasi-staatlichen Behörden der PUK Schutz vor der geltend gemachten Bedrohung zu erlangen. Dies, indem der quasi-staatliche Charakter (zu den entsprechenden Kriterien EMARK 1995 Nr. 2 S. 22 f.) des Regimes der PUK in den zum fraglichen Zeitpunkt von ihr beherrschten Gebieten unter anderem implizierte, dass funktionierende administrative und gerichtliche Strukturen bestanden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 8d S. 117). Ferner ist festzuhalten, dass das Vorgehen des M._______ in offensichtlichem Widerspruch zum moralischen und rechtlichen Kodex der kurdischislamischen Gesellschaft stand. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht durch das quasi-staatliche Regime der PUK verfolgt wurde, sondern vielmehr von Seiten der zuständigen Instanzen Schutz hätte erlangen können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die soeben in Bezug auf die Vergangenheit gemachten Feststellungen auch heute, im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak, gelten, haben sich doch die staatlichen Strukturen unter der heutigen nordirakischen Regionalregierung – trotz aller nach wie vor bestehenden Probleme – weiter verfestigt.
6 4.5. Im gegebenen Zusammenhang ist ferner auf die beiden – jeweils in der Form eines Originaldokuments – als Beweismittel vorgelegten Haftbefehle einzugehen. Aus den betreffenden deutschen Übersetzungen geht hervor, dass jeweils mit Datum vom 7. Dezember 2000 einerseits eine Person namens J._______ für die P._______ von X._______, andererseits eine Person namens H._______ für die Sicherheitsdirektion von Z._______ an die Adresse "aller unserer Militionäre" bzw. "aller Sicherheitskräfte" die Aufforderung richteten, den Beschwerdeführer festzunehmen. In Bezug auf die beiden Dokumente ist zunächst festzustellen, dass diese offensichtliche Merkmale aufweisen, welche ihre Echtheit als äusserst fraglich erscheinen lassen. So ist festzustellen, dass die beiden Schriftstücke, die durch unterschiedliche Personen bzw. Behörden an unterschiedlichen Orten ausgestellt worden sein sollen, exakt die gleiche, nämlich auffallend farbschwache Qualität des Computerausdrucks aufweisen. Zudem wurde auf beiden Dokumenten für die Unterschrift die gleiche grüne – für Schreibzwecke eher ungewöhnliche – Schriftfarbe verwendet. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass beide Schriftstücke das gleiche Datum tragen; dies, obwohl das der Sicherheitsdirektion von Z._______ zugeschriebene Schreiben ausdrücklich durch das andere Dokument veranlasst wurde, welches indessen gleichentags in X._______ verfasst worden sein soll, einem Ort, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers (s. Protokoll der kantonalen Befragung, S. 4) drei Autostunden von Z._______ entfernt sei. Des Weiteren ist festzustellen, dass die beiden Schriftstücke nicht an den Beschwerdeführer selbst adressiert sind, sondern in allgemeiner Form "an alle unsere Militionäre" bzw. "an alle Sicherheitskräfte". Mithin handelt es sich um behördliche Anweisungen, von denen anzunehmen ist, dass sie – nachdem ein Originalschreiben verfasst worden ist – in kopierter Version an die betreffenden Dienststellen oder Amtsträger versandt werden. Angesichts dessen ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der entsprechenden Originaldokumente gekommen sein will, und zwar gleich zweier verschiedener Instanzen der damaligen Regionalbehörden der PUK. Allerdings erübrigt es sich, die Frage nach der Echtheit der genannten Beweismittel abschliessend zu beantworten. Denn selbst unter der Annahme ihrer Echtheit ist davon auszugehen, dass die beiden Schriftstücke unter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen. Zu dieser Folgerung führt namentlich der Umstand, dass der durch die P._______ von X._______ ausgestellte Haftbefehl – auf welchen sich auch das zweite Dokument beruft – durch eine Person namens J._______ unterzeichnet worden sein soll, wobei es sich offensichtlich um jenen J._______ handelt, welcher der Vater von M._______ ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer – sollten die fraglichen Dokumente wider Erwarten echt sein – gegenüber einer unabhängigen behördlichen Instanz der PUK möglich gewesen wäre bzw. möglich wäre, den offensichtlichen Machtmissbrauch durch M._______ und dessen Vater geltend zu machen, zumal ihm nach eigenen Aussagen sämtliche Zeugen der Vorfälle freundschaftlich verbunden sind. 4.6. Somit ergibt sich nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG von Bedeutung sind. Das Bundesamt ist somit im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
7 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1. Wie den vorhin angestellten Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak – der hinsichtlich des Vorhandenseins von allfälligen Wegweisungshindernissen vom übrigen Irak zu unterscheiden ist – würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verankerte Rückschiebungsverbot nicht verletzen, setzen diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 A FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Das Prinzip des Non-refoulement: das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 270 ff.).
8 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71, mit Hinweisen; s. ausserdem folgende Urteile der Rechtsprechungsorgane im Rahmen der EMRK: Série A 161 [= EuGRZ 1989, S. 314], Série A 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], Série A 215 [= HRLJ 1991, S. 432] sowie zuletzt insb. das Urteil i. S. Bensaid, Rep. 2001-I, 303, m.w.N. [hierzu auch EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.]). Ein Wegweisungsvollzug in irakisches Staatsgebiet ausserhalb der kurdisch verwalteten Provinzen wurde im Übrigen bereits in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Es sind ausserdem Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten sein könnte (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG; dazu EMARK 2004 Nr. 8). So erweist sich, dass der Beschwerdeführer ein Kurde sunnitischer Religionszugehörigkeit ist und aus der Stadt Suleimaniyah in der gleichnamigen kurdisch verwalteten Provinz stammt. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers leben in Suleimaniyah dessen Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern, womit er in seiner Heimatregion über ein weites Beziehungsnetz verfügt. Nachdem sich bereits ergeben hat, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Asylgründe vorzubringen vermag, ist ferner festzustellen, dass er in Bezug auf das kurdisch verwaltete Gebiet des Nordirak auch keiner spezifischen Risikogruppe, so unter anderem keiner religiösen Minderheit, angehört. 7.3. Indessen kann vorliegend die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer tatsächlich unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte der aktuellen Situation in seinem Herkunftsland zumutbar sei, aufgrund der folgenden Erwägungen offen gelassen werden. 7.3.1. Selbst in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, kann dieser - die Zulässigkeit (vgl. zuvor, E. 7.2.) und Möglichkeit (nachfolgend, E. 7.4.) vorausgesetzt - im Einzelfall als durchführbar erachtet werden, wenn aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt: Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Abs. 4 derselben Bestimmung (betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. 7.3.2. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse in diesem spezifischen Abwägungszusammenhang auf den Schutz vor einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder vor deren schwerwiegenden Verletzung eingeschränkt (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271, 2003 Nr. 3 Erw. 3a S. 26, 1995 Nr. 10 und 11). Nach der Praxis der ARK – welcher weiterhin zu folgen ist – ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG zudem mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27, 1997 Nr. 24). Danach genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, diese sei nicht gewillt
9 oder nicht fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die geforderte Schwere kann sich dabei aus dem Umstand ergeben, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind. Auch die wiederholte Deliktsbegehung vermag (trotz im Einzelfall bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe) Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermitteln. Gefährdet die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise, so kann die Ausschlussklausel des Art. 14a Abs. 6 ANAG schliesslich auch dann angewendet werden, wenn ein entsprechendes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3b). 7.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig ist, wobei er bereits den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat. Gemäss Befragungsprotokoll der Kantonspolizei X._______ vom 1. Juni 2005 ist der Beschwerdeführer geständig, mindestens zwei Kilogramm Heroin erworben zu haben, welches er wiederum an verschiedene Personen weiterverkaufte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass es sich bei jenen Personen zum Teil um andere Zwischenhändler handelte, zum Teil um Heroinkonsumenten. Ferner ist der Beschwerdeführer geständig, zehn Gramm Kokain zum Eigenkonsum erstanden zu haben. 7.3.4. Im vorliegenden Fall ist – unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Interessenabwägung – eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Gemäss geltendem Recht (vgl. Art. 19 Ziff. 1 BetmG) wird unter anderem der vorsätzliche unbefugte Handel mit Betäubungsmitteln in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Als schwerer Fall gilt, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Ziff. 2 Bst. a-c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bereits zwölf Gramm reinen Heroins, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 145). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen abgelegten Geständnissen mit Heroin in einer Menge von mindestens zwei Kilogramm gehandelt. Das von ihm gestandene strafrechtlich relevante Verhalten ist mithin als schwerwiegend zu bezeichnen. Auch wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte erfolgt ist, so ergibt sich aus dem Gesagten offensichtlich, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG in schwerwiegender Weise verletzt hat. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung somit klarerweise das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint schliesslich auch als verhältnismässig, besteht doch wie bereits erwähnt (E. 7.2.) Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im kurdisch verwalteten Nordirak keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu befürchten. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung in die kurdisch ver-
10 walteten Provinzen des Nordirak auch unter dem Aspekt der Möglichkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG nichts Grundsätzliches entgegensteht. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen und die betreffende Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand am: