Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7068/2014
Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / (...) .
D-7068/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 26. August 2014 ersuchten die Gesuchstellenden B._______, C._______ und D._______ (Brüder bzw. Cousin oder Neffe der Beschwerdeführerin) sowie die Ehefrau und die vier Kinder von D._______ (E._______, F._______, G._______, H._______, I._______) beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. Den Gesuchen lagen diverse medizinische Unterlagen aus Syrien und der Türkei betreffend erkrankte Familienangehörige bei. A.b Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 27. August 2014 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. A.c Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begründung führte sie an, ihre Brüder B._______ und D._______ würden an schweren Erkrankungen leiden, weshalb sie auf Medikamente angewiesen seien, welche man in Syrien nicht permanent erhältlich machen könne. Auch die Kinder seien (...) krank geworden. Ihre Familienangehörigen hätten unter schwierigen Umständen die Grenze in die Türkei überschritten und könnten nicht mehr nach Syrien zurückkehren, da die Lage dort sehr kritisch sei. Ihre Familie leide sehr unter dem Krieg und die erkrankten Familienangehörigen könnten sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort keiner medizinischen Behandlung unterziehen, weshalb sich diese unbedingt in der Schweiz behandeln lassen müssten. Sie hingegen sei in der Lage, ihre Verwandten zu beherbergen. A.d Am 17. September 2014 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat die Dossiers zwecks Bearbeitung der Einsprache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz. A.e Am 18. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis am 17. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 24. September 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
D-7068/2014 A.f Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin durch das BFM mitgeteilt, dass nach Prüfung der Unterlagen die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten (humanitären) Visa als nicht erfüllt erachtet würden. Insbesondere würden sich ihre Gäste respektive Familienangehörigen bereits in einem Drittstaat befinden, weshalb in der Regel davon auszugehen sei, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Es könne daher der Schluss gezogen werden, dass ihre Familienangehörigen im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zudem sei eine qualifizierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an deren Leib und Leben nicht ersichtlich. Das BFM erwäge deshalb die Ablehnung der eingereichten Einsprache. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 3. November 2014 eine Stellungnahme einzureichen. A.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme sowie weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 10. November 2014 – wies das BFM die Einsprache vom 15. September 2014 gegen die ablehnenden Visaentscheide ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 450.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. C. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 26. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ein als "meine zweite Einsprache" bezeichnetes Schreiben ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der Einreisevisa für ihre im Gesuch genannten Familienangehörigen. D. Mit Schreiben des BFM vom 2. Dezember 2014 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 dem Bundesverwaltungsge-
D-7068/2014 richt übermittelt, mit der Bitte um Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. November 2014 handle. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Poststempel: 24. Februar 2015) reichte die Beschwerdeführerin die Kopie der Übersetzung eines Arztzeugnisses vom (...) betreffend D._______ ein, wies auf dessen schwierige Situation hin und machte geltend, sie habe noch CDs und Bilder bezüglich der Lage ihrer Familienangehörigen, diese hätten ihr diese Beweismittel indessen noch nicht zustellen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe vom 26. November 2014 sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Erteilung der Einreisevisa für ihre im Gesuch genannten Familienangehörigen; die erwähnte Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und dementsprechend zu prüfen. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es
D-7068/2014 sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des Schweizerischen Generalkonsulats Istanbul sowie die der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 5. Dezember 2014 vorliegen. 1.7 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
D-7068/2014 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, entgegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Situation ihrer in der Türkei befindlichen Familienangehörigen ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM, dass für diese Personen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben bestehe. So liessen weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die
D-7068/2014 individuellen Gründe auf eine entsprechende Gefährdung ihrer Familienangehörigen schliessen. Diese würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrischer Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden dort geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien den Umständen nach bedarfsgerecht ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde zudem die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei – insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul – verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitswesen. Das BFM verkenne die zweifelsohne schwierige Situation der Gesuchstellenden in der Türkei nicht. Jedoch verfügten diese über eine Wohngelegenheit in Istanbul und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem dürfe im Bedarfsfall mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten gerechnet werden, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Bei weitergehendem Unterstützungsbedarf der Gesuchstellenden könnten sich diese überdies an die lokalen Behörden oder an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wenden. Ausserdem seien zwei Gäste der Beschwerdeführerin (B._______ und D._______) gemäss den eingereichten Unterlagen nach bereits durchgeführter medizinischer Behandlung in Syrien in der Türkei weiter fachärztlich betreut und behandelt worden. Diese hätten demnach tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden. Alleine der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden würden sich somit nicht wesentlich von zahllosen dort lebenden Personen unterscheiden, die sich in ähnlich gelagerter Situation befänden. Es existierten demnach keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden im derzeitigen Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft dort einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in der
D-7068/2014 Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Es sei für die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin somit möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen in die Schweiz sei insgesamt nicht als geradezu zwingend notwendig zu erachten, und es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen könnten. Auch finde die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) keine Anwendung mehr, da die Visumsanträge erst am 26. August 2014 eingereicht worden seien. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt und bekundeten somit die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum, könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum folglich nicht in Betracht. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst an ihren bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend an, die Krankheiten von zwei ihrer Familienangehörigen gingen stetig weiter (Nennung Krankheiten), was ständige medizinische Interventionen nötig mache. Die Kinder ihres Bruders D._______ hätten auch in der Türkei Angst, da es dort zu Demonstrationen komme, zudem Lager des Islamischen Staates (IS) bestünden und viele türkische Staatsangehörige gegen die Kurden eingestellt seien. Die Kinder seien noch klein und hätten dort keine Zukunft, da sie sich nur zu Hause aufhalten und keine Schulen besuchen könnten. Der mit Eingabe vom 24. Februar 2015 in Kopie eingereichten Übersetzung eines vom (...) datierenden Arztzeugnisses eines privaten medizinischen Zentrums für (...) in (...) ist zu entnehmen, dass bei D._______ in (...) ein (...) nachgewiesen worden sei, das als inoperabel erachtet werde. Zur Nach- beziehungsweise Folgebehandlung werde er in die (...) Abteilung eingewiesen. 3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
D-7068/2014 Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Die Vorinstanz begründete die Nichterteilung eines Schengen-Visums damit, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nicht gewährt sei. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es kann daher in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der gesamten Umstände nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem Schengen- Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 3.4 Die Gesuchstellenden halten sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass vorliegend grundsätzlich keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden haben in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, zwei ihrer Brüder litten an schweren Erkrankungen und benötigten Medikamente und regelmässige ärztliche Behandlungen, wiederholt die Beschwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt, mithin legt sie damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat. Mit zutreffender Begründung führte das BFM im angefochtenen Entscheid aus, dass die betroffenen Familienangehörigen in der Türkei effektiv Zugang zu den zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gefunden und diese in Anspruch genommen hätten, auch wenn das Behandlungsniveau dort unter Umständen tiefer sei als dasjenige in der Schweiz, was jedoch in der Tat noch keine besondere Notsituation zu begründen vermag. Es ist ihren Familienangehörigen daher möglich und zumutbar, auch weiterhin in der Türkei medizinische Leistungen zu beanspruchen, was – wie sich aus der Eingabe vom 24. Februar 2015 ergibt – auch getan wird. Um Wiederholungen
D-7068/2014 zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die pauschal gehaltenen Befürchtungen, wonach in der Türkei Demonstrationen stattfänden, sich Lager des IS befinden würden und Kurden vielerorts nicht gern gesehen respektive benachteiligt seien, sowie die Hinweise auf die Situation der Kinder nichts zu ändern. So sind daraus keine konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefährdungsmomente zu ersehen, welche einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglichen und ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. 3.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7068/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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