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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2007 D-7067/2007

24. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,404 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 12. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten...

Volltext

Abtei lung IV {T 0/2} D-7067/2007 Urteil v o m 2 4 . Oktober 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Serbien, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7067/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der gemäss eigenen Angaben aus C._______, stammende und bis zur Ausreise dort lebende Beschwerdeführer sein Heimatland Serbien am 23. September 2007 in Begleitung eines Schleppers verliess und per LKW via ihm unbekannte Länder am 24. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er am 27. September 2007 im B._______ befragt und dort am 8. Oktober 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere, sondern lediglich ein militärisches Gesundheitsbüchlein, wonach er als dienstuntauglich erklärt wurde, einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, als Angehöriger der Minderheit der Roma habe er stets Schwierigkeiten gehabt, sei von allen Seiten benachteiligt worden, habe keine Arbeit erhalten und sei malträtiert und verspottet worden, dass er beschuldigt worden sei, gestohlene Waren auf dem Markt verkauft zu haben und deshalb am 7. Februar 2007 in Untersuchungshaft genommen, indessen freigesprochen worden sei, dass er im Jahr 1994 oder 1995, beziehungsweise im Januar oder Februar 2007, von Polizisten schwer verprügelt worden sei und seither gesundheitliche Probleme habe, dass er seit seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft im März 2007 keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe, dass er eine Frau und drei Kinder habe, seine Eltern invalid und auf ihn angewiesen seien und ein Bruder seit einem Unfall gelähmt sei, weshalb er habe arbeiten müssen, um alle ernähren zu können, dass er seine Ehefrau sowie seine drei Kinder in die Schweiz bringen und sich vorübergehend - bis sich die Lage in seinem Heimatland etwas beruhigt habe - in der Schweiz aufhalten möchte, D-7067/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte militärische Dokument kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle, dass die Angaben des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland nie einen Reisepass beantragt und seine Identitätskarte verloren zu haben, als unwahrscheinlich zu qualifizieren seien, da in Serbien eine faktische Ausweistragepflicht bestehe, und er anlässlich des geltend gemachten Gerichtsverfahrens sowie der Untersuchungshaft seine Identität hätte belegen müssen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe über keinen Identitätsnachweis verfügt, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche dem Beschwerdeführer die Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren verunmöglichen würden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus einem spezifischen Anlass heraus verlassen habe, sondern im Wesentlichen die allgemein wenig minderheitenfreundliche Haltung von Bevölkerung und Behörden als Grund für seine Ausreise angegeben habe, dass die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten allgemein unbefriedigenden sozialen und wirtschaftlichen Lage der Roma in Serbien als nicht asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien, dass auch die behauptete Untersuchungshaft nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sei, da die serbischen Behörden nach Vorliegen von Hinweisen auf einen Straftatbestand pflichtgemäss D-7067/2007 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet hätten, was als legitime Massnahme der Behörden einzustufen sei, dass zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der behaupteten Untersuchungshaft als letztgenanntes Ereignis ein halbes Jahr liege, weshalb weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang bestehe, wie dies praxisgemäss zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gefordert werde, dass die sich Mitte der Neunziger Jahre zugetragenen Ereignisse noch weiter zurück liegen würden, so dass auch hier kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zur Ausreise bestehe, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 16. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie den Erlass der Verfahrenskosten beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7067/2007 dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die D-7067/2007 vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, seine Identitätskarte sei ihm in seinem Heimatland abhanden gekommen und er habe sich seither keine neue Identitätskarte ausstellen lassen, dass er den schweizerischen Behörden sein militärisches Gesundheitsbüchlein, einreichte und anführte, dieses habe mehr Gewicht als ein Pass oder eine Identitätskarte, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellte, ein solches Dokument falle nicht unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass dieses Dokument zwar Hinweise auf die Identität geben kann, indessen in erster Linie den Nachweis der Diensttauglichkeit beziehungsweise -untauglichkeit bezweckt, weshalb es kein Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, D-7067/2007 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, bei seiner Tätigkeit als Marktverkäufer sei der Beschwerdeführer von einer Bande überfallen und ausgeraubt worden, wobei ihm durch den Diebstahl seiner Brieftasche auch sämtliche darin enthaltenen Reisedokumente verloren gegangen seien, dass dieses Vorbringen in klarem Widerspruch zu seinen gemachten Aussagen steht, wonach seine Identitätskarte vermutlich auf dem Markt liegen geblieben sei; am folgenden Tag habe er sie jedenfalls nicht mehr gefunden (A 1/10, S. 4; A 8/14, S. 3), dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe als nachgeschobener Erklärungsversuch für die pflichtwidrige Nichteinreichung von Identitätspapieren zu werten und in keiner Weise geeignet ist, die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifizierte, dass es vorliegend - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den asylbegründenden Vorbringen und seiner Ausreise im September 2007 fehlt, dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in der rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts sowie in Ausführungen zur allgemeinen Situation in Serbien erschöpfen, insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, D-7067/2007 dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass alleine aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien nicht geschlossen werden kann, der der Ethnie der Roma angehörende Beschwerdeführer würde einem tatsächlichen Risiko (real risk) einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, zumal er zu Protokoll gab, seit seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft keine Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben (vgl. A 8/14, S. 6 f.), D-7067/2007 dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, sowie auf dem Markt Handel betrieb und und über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass sich die Situation der Roma in Serbien zwar als schwierig darstellt, jedoch nicht von der generellen Unzumutbarkeit auszugehen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - Kopf- und Ohrenschmerzen, Schlafstörungen und allgemeines Unwohlsein - in seinem Heimatland behandelt werden können, zumal er gemäss eigenen Angaben sich in seinem Heimatland in steter ärztlicher Behandlung befand und mit den entsprechenden Medikamenten versorgt wurde, womit eine bedarfsgerechte Behandlung gewährleistet ist (vgl. A 8/14, S. 8 f.), dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-7067/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______), per Telefax - die D._______ per Telefax Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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