Abtei lung IV D-7057/2006 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Januar 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7057/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus (Ort), Provinz (...), stammender Volksangehöriger der (Ethnie), seine Heimat am 6. Januar 2001 zusammen mit seiner Nichte (D-7058/2006; N [...]) und gelangte am 8. Januar 2001 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 11. Januar 2001 machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei 1998 gestorben, im Dorf (Ort) wohnten noch seine Mutter, sowie drei Schwestern und ein Bruder. Er habe am 25. Dezember 2000 von seinem Schwager C._______ den Auftrag erhalten, auf dessen Schiff dafür zu sorgen, dass nicht zu viele Passagiere mitfahren würden. Auf dem besagten Schiff habe er seine rund zwei Jahre jüngere Nichte getroffen, die während ihrer Schulferien nach Kinshasa habe fahren wollen, um Haarprodukte einzukaufen. Im Unwissen darüber, dass sich auf dem Schiff zwei Polizeibeamte befunden hätten, habe er mit seiner Nichte über die Eroberung von D._______ gesprochen, von der er im Radio gehört habe. Die beiden Beamten hätten sie abgehört und beide als Komplizen festgenommen. Er sei furchtbar verprügelt worden. Die Beamten hätten sie in einen Jeep geworfen und an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie zusammen in einer kleinen Zelle eingesperrt worden seien. Man habe ihnen vorgeworfen, die Regierung kritisiert zu haben. Am 6. Januar 2001 seien sie durch einen Soldaten aus der Zelle nach draussen geführt und mit dem Auto nach E._______ gebracht worden, wo sie C._______ getroffen hätten, der ihnen zu verstehen gegeben habe, dass er ihre illegale Freilassung aus dem Gefängnis erwirkt habe. C._______ habe ihnen vorgeschlagen, das Land zu verlassen und sie einem unbekannten Herrn namens F._______ übergeben. Mit F._______ seien sie auf einem Motorboot nach Brazzaville gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Mailand geflogen. Ihre Begleitperson habe die notwendigen Reisepapiere bei sich gehabt und diese vorgezeigt. Er habe sich in seiner Heimat politisch nicht betätigt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2001 bestimmte (zuständige kantonale Behörde) aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (Person vom kantonalen D-7057/2006 Sozialdienst) als dessen Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). B. Bei der am 30. Januar 2001 im Beisein der Vertrauensperson von der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er und seine Nichte hätten auf dem Schiff zusammen mit anderen Passagieren Radionachrichten gehört und von der Eroberung des Gebietes D._______ durch die Rebellen erfahren. Im Gespräch mit anderen Passagieren habe er seine kritische Meinung über Kabila öffentlich kundgetan und sei sich dabei der Anwesenheit von zwei Geheimdienstbeamten auf dem Schiff nicht bewusst gewesen. In E._______ angekommen, hätten ihn diese gepackt und fürchterlich verprügelt. Als seine Nichte zu ihm habe kommen wollen, sei auch sie gepackt und geschlagen worden. Mit einem Jeep seien sie an einen unbekannten Ort gebracht und zusammen in einer kleinen Zelle eingesperrt worden. Das Innere der Zelle könne er nicht beschreiben, es sei dunkel gewesen. Am 6. Januar 2001 sei es dann zu der in der Empfangsstelle geschilderten Freilassung gekommen. Vor dieser Verhaftung habe er nie Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt und sich auch nie politisch betätigt. Er wisse, dass seine Gespräche auf dem Schiff abgehört worden seien, weil die beiden Beamten ihm bei seiner Festnahme draussen vor dem Hafen Aufnahmen davon abgespielt hätten. Seine Nichte habe davon nichts gehört, sie sei erst gekommen, als die Beamten ihn verprügelt hätten. F._______, der sie von Kinshasa aus nach Brazzaville und dann weiter bis Mailand begleitet habe, könne er nicht beschreiben; er sei damals zu aufgewühlt gewesen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht Stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. So habe der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll gegeben, seine kritischen D-7057/2006 Gespräche mit anderen Passagieren über den Präsidenten Kabila (kant. Prot., S. 6) seien aufgezeichnet und ihm bei seiner Verhaftung vorgespielt worden (kant. Prot., S. 8 f.), währenddem er in der Empfangsstelle angegeben habe, mit seiner Nichte über die Eroberung D._______ gesprochen zu haben und dann sogleich verprügelt und verhaftet worden zu sein (Prot. Empfangsstelle S. 4). Dies obwohl der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausdrücklich bestätigt habe, sämtliche Gründe genannt zu haben, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten (Prot. Empfangsstelle, S. 5). Die Schilderung seines Gefängnisaufenthaltes, sowie der Befreiung seien völlig unrealistisch und undifferenziert; es sei überdies sehr realitätsfremd, dass dem Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Gefängnis nicht abgenommen worden wäre. Dem gesamten Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers mangle es an individualisierenden Elementen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen. Auch die Schilderung der Ausreise mit einem fremden Pass sei nach gesicherten Erkenntnissen des BFF als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vereinbar. Der Beschwerdeführer sei zwar noch minderjährig, verfüge in seiner Heimat aber über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, sodass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei. D. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002 liess der Beschwerdeführer durch den im Rubrum genannten Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei auf eine Wegweisung zu verzichten und subeventuell die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Nichte des Beschwerdeführers sei als Zeugin zu befragen und sämtliche ihre Asylakten seien beizuziehen. Es sei eine erneute Befragung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen und es sei eine rechtskundige Vertrauensperson als Begleitung zuzulassen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Nichte des Beschwerdeführers gemeinsam zu behandeln. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Auf die D-7057/2006 Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Februar 2002 liess der Beschwerdeführer durch seinen Beistand (Person, Amtsvormund) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei eine erneute Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson anzusetzen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Bezugsperson im Heimatland zu kontaktieren und in Absprache mit dieser die Rückschaffung zu organisieren. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen. F. Mit Eingabe vom 20. März 2002 teilte der im Rubrum genannte Rechtsvertreter mit, dass gemäss beigelegter Vollmachtskopie die Amtsvormundschaft (zuständige) ihn für das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mandatiert und bevollmächtigt habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, namentlich die Rechtsbegehren hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs seien nicht aussichtslos, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Markus Leimbacher als amtlichen Rechtsvertreter bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2002 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. I. Mit Verfügung vom 23. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer die D-7057/2006 Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2002 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Im Rahmen eines unter dem Blickwinkel der länderspezifischen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33) durchgeführten weiteren Schriftenwechsels beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, welche an diejenige von Kinshasa angrenze, als ruhig und sicher zu bezeichnen. Die Provinzhauptstadt verfüge über einen Flughafen und es gebe auch eine sehr gut funktionierende Strassenverbindung nach Kinshasa. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein gefestigtes und tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. K. Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme liess dieser unbenutzt verstreichen. L. Am 31. Januar 2008 wurde eine Kostennote für den Beschwerdeführer und dessen Nichte (D-7057/2006) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins- D-7057/2006 tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm wurde für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt. Demnach waren die für Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.). 3.2 Der Antrag auf erneute Befragung des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson (vgl. oben Bst. D und E) ist abzuweisen. Einerseits war die Vertrauensperson des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der Eingabe des Beistands des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2002 (oben Bst. E) – anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2001 anwesend (vgl. kant. Prot. S. 2 unten) und andererseits hatte der Beschwerdeführer keine andere Aufgabe, als Erlebtes zu schildern, wozu er aufgrund seines D-7057/2006 Alters durchaus in der Lage war. Die Anhörungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die einzelnen Fragen verstanden und entsprechend beantwortet sowie seine Asylgründe und seine persönlichen Verhältnisse umfassend darlegen können. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Einvernahme auch nicht mehr ein kleines Kind, sondern immerhin sechzehneinhalb Jahre alt war. Ferner bezeichnete er die Dolmetscherleistungen wiederholt als einwandfrei (kant. Prot., S. 3, 11 und 14). Auch hat die Vertrauensperson, welche im Übrigen gemäss vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Abklärungen den in EMARK 2003 Nr. 1 skizzierten Anforderungen an die Rechtskundigkeit klar genügte, den Ablauf der kantonalen Anhörung nicht beanstandet und die anwesende Person des Hilfswerks sah sich zu keinen Einwänden veranlasst. Der Beschwerdeführer hat seinerseits erklärt, das Protokoll entspreche seinen Ausführungen, es sei vollständig und er habe diesem nichts mehr beizufügen. Mithin kann es als Grundlage zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zugezogen werden. Die in der Stellungnahme vom 6. Mai 2002 in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik beziehungsweise Mutmassung, wonach die beigeordnete Vertrauensperson nicht als rechtskundig bezeichnet werden könne, stösst ins Leere und eine weitere Befragung des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer rechtskundigen Person erübrigt sich. Der entsprechend wiederholt gestellte Antrag ist daher – wie bereits erwähnt – abzuweisen. 3.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Nichte koordiniert und antragsgemäss über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt befunden. Eine Prüfung der Asylakten der Nichte des Beschwerdeführers ergibt sodann in Verbindung mit dem oben Ausgeführten, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Eine Befragung der Nichte als Zeugin erübrigt sich demnach, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-7057/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entbehren die Schilderungen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubhaftigkeit. Ohne auf die durch das BFF bereits richtig festgestellten Widersprüche (vgl. oben Bst. C) nochmals einzugehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das angeblich von ihm Erlebte in einer realitätsfremden, unwirklichen, farblosen und unsubstantiierten Art und Weise beschreibt, die den sicheren Schluss aufdrängt, er könne das Geschilderte nicht wirklich selbst erlebt haben. Es wäre auch sodann nicht einsehbar, dass Geheimpolizisten sich überhaupt dazu veranlasst sähen, die Gespräche eines sechzehneinhalbjährigen Jugendlichen, der sich zuvor nicht aktiv politisch betätigt hätte, zu belauschen oder aufzuzeichnen. Hätten solche politischen Gespräche auf dem Schiff tatsächlich stattgefunden, so wären mit Bestimmtheit Äusserungen erwachsener Personen vorhanden gewesen, die das Interesse der Geheimbeamten in sehr viel stärkerem Ausmass auf sich gezogen hätten. Zudem bestehen grundlegende Divergenzen zu den Aussagen der Nichte des Beschwerdeführers. Währenddem diese bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Gesprächsaufnahmen seien dem Onkel und ihr an jenem unbekannten Ort vorgespielt worden, an den sie nach der Festnahme mit dem Jeep gebracht worden seien D-7057/2006 (kant. Prot. der Nichte, S. 6), gab der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll, die Aufnahme des politischen Gesprächs sei ihm vor dem Hafen bei seiner Festnahme abgespielt worden und seine Nichte sei noch nicht dabei gewesen (kant. Prot. des Beschwerdeführers, S. 9). 5.2 Selbst wenn das vom Beschwerdeführer Geschilderte wahr wäre, so ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der damaligen Vorkommnisse heute in seiner Heimat eine asylrelevante staatliche Verfolgung drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle auf die Aussage des Beschwerdeführers beim Kanton hinzuweisen, wonach er vorher niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und nie verfolgt oder inhaftiert worden sei (kant. Prot., S. 9). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus D-7057/2006 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in D-7057/2006 seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) nicht mehr geprüft zu werden braucht. 7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.6 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. D-7057/2006 Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss eigenen Angaben konnte der unpolitische, junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Bewacher auf einem Schiff seines Schwagers erste Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln. Weitere Berufserfahrungen konnte er sich hier in der Schweiz aneignen, war er doch gemäss Akten seit September 2001 erwerbstätig. Darüberhinaus kann er an seinem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm im Falle einer Rückkehr zweifelsohne von Nutzen und seiner Reintegration – trotz der rund siebenjährigen Landesabwesenheit – förderlich sein dürfte (Prot. Empfangsstelle, S. 2 und 5; kant. Prot., S. 3, 4 und 9). Auch steht eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 zutreffend festhielt – im Einklang mit der Rechtssprechung (vgl. EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3., S. 237). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht wahrnahm. In Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-7057/2006 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gutgeheissen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Die vom Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2'431.20 eingereichte Kostennote betrifft den Beschwerdeführer und seine Nichte (vgl. Bst. L). Sie erscheint als angemessen und ist hälftig entsprechend aufgerundet auf insgesamt Fr. 1'216.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-7057/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'216.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Beilage: Identitätskarte [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15