Abtei lung IV D-7052/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. A._______, unbekannter Herkunft, alias B._______, alias C._______, Sudan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 11. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7052/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan im Jahre 2003 verliess und nach einem rund vierjährigen Aufenthalt in Tschad am 20. August 2007 in die Schweiz einreiste, dass er am 21. August 2007 im D._______ erschien und um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer an dieser Stätte � ohne Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente � die zweitrubrizierten Angaben zu seiner Person machte, dass er mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift als verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 27. August 2007 im D._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM in der Folge - wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers - zur Bestimmung seines Alters die Durchführung einer radiologischen Untersuchung des Handknochens (sog. Knochenaltersanalyse) in Auftrag gab, das das Abklärungsresultat vom 31. August 2007 ein abgeschlossenes Knochenwachstum auswies und der Expertise zufolge das Alter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr liegt, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Alter - und insbesondere zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse - am 19. September 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Datum vom 1. Oktober 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Befragungen durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei als ethnischer 'Peul' in einem kleinen Dorf im Sudan namens E._______/F._______ geboren und besitze die sudanesische Staatsangehörigkeit, D-7052/2007 dass in seinem Heimatort seine Eltern im Jahre 2003 umgebracht worden seien, wobei er in Bezug auf die Täterschaft nur wisse, dass es sich dabei um Truppen mit roten Kopftüchern gehandelt habe, dass er zur Tatzeit mit Freunden beim Spielen gewesen sei, und er nach dem Tod seiner Eltern den Sudan unverzüglich in Richtung Tschad (G._______) verlassen habe, dass er dort seit seinem dreizehnten Lebensjahr bei Leuten gelebt habe, welche ihn wie einen Sklaven gehalten hätten, dass er sich von seinem sozialen Umfeld in Tschad ausgenützt gefühlt habe und in seiner Heimat niemanden mehr gehabt habe, weshalb er sich entschieden habe, mit Hilfe eines weissen Mannes namens P., welcher sich ihm angenommen habe, nach Europa zu reisen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Frage der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass der vom Beschwerdeführer behaupteten Papierlosigkeit angesichts des interkontinentalen Reisewegs mit strengen Ein- und Ausreiskontrollen bei Flugreisen nicht geglaubt werden könne, demzufolge davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nur unter Verwendung authentischer Identitätspapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, dass der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben vermocht habe, unter welcher Identität er gereist sei, welche Fotografie der Pass enthalten habe und von welcher Farbe dieser gewesen sei, D-7052/2007 dass es der Beschwerdeführer durch seine Unterlassung, einen Identitätsnachweis zu erbringen, auch versäumt habe, insbesondere seine Herkunft zu beweisen, dass sich aus den Akten weitere Anhaltspunkte ergäben, welche die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers verstärkten und bestätigten, so gebe der Beschwerdeführer an, er könne nichts über den Sudan aussagen, er insbesondere auch die landschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunft nicht kenne sowie behaupte, bei 'Darfur' handle es sich um eine Stadt, dass das BFM mit Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend festhielt, dieser erfülle gestützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer etwa über die Todesumstände seiner Eltern praktisch nichts zu berichten wisse, er demgegenüber geltend mache, er sei von den Mördern seiner Eltern gesucht worden, und es angesichts dessen nicht plausibel sei, dass er vom Vater nicht über allfällige Feindschaften und deren Hintergründe aufgeklärt worden sei, dass die Hintergründe seiner Flucht aus dem Sudan somit unsubstanziiert geblieben und daher ebenfalls unglaubhaft seien, dass das BFM mit Bezug auf den Beschwerdeführer schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte, indem es festhielt, dass diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, dass aus der Verheimlichung der Identität des Beschwerdeführers namentlich zu schliessen sei, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung am 17. Oktober 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess und gleichzei- D-7052/2007 tig um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2007 beim Bundesverwaltgunsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 - eröffnet am 24. Oktober 2007 - dem Beschwerdeführer unter anderem eine dreitätige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einräumte, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Datum vom 26. Oktober 2007 eine Eingabe nachreichen liess, worin er zur Hauptsache beantragen liess, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass er im Eventualpunkt darum ersuchen liess, es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er im Weiteren beantragen liess, es sei die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb- D-7052/2007 ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt D-7052/2007 ist, weil sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des oben Gesagten - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass in formeller Hinsicht - mit Blick auf die vorfrageweise Prüfung des Alters des Beschwerdeführers - die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände und gestützt auf die ergänzende Anhörung vom 19. September 2007 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm in der Folge keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG beigeordnet wurde, dass hierbei neben den vorerwähnten Erkenntnissen der Handknochenanalyse insbesondere die Tatsachen ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des bisherigen Verfahrens keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtdatum sowie dem Elternteil, von welchem er dieses erfahren haben soll, machte (vgl. A 1 S. 2; A 1 S. 2 mit A 10 S. 1) und - wie nachstehend darzulegen sein wird - in seinen Angaben zum Reiseweg sowie betreffend seines angeblichen Herkunftslandes erhebliche D-7052/2007 Ungereimtheiten erkennen liess (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6. S. 210 f., vgl. insbesondere dessen E. 6.4.4.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im D._______ am 21. August 2007 kein Identitätsdokument abgegeben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat, dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierbei weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I/1.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer der Frage nach dem Vorhandensein von Identitätsdokumenten namentlich mit dem schlichten Hinweis begegnete, er verfüge über keine entsprechenden Papiere, und ebenso sein Bemühen, sich solche zu beschaffen, ohne weitere Erklärungen verneinte (vgl. A 1 S. 4; A 12 S. 2 und 3), dass vor dem Hintergrund der daraus zu lesenden unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Papierbe- D-7052/2007 schaffung ebenso das blosse Gelingen der Herreise aus dem Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat in die Schweiz als Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit zu werten ist, dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, den zur Grenzüberquerung benutzten tschadischen Pass den Behörden nicht persönlich vorgezeigt zu haben, sondern sein weisser Begleiter dies für ihn gemacht habe, und er weder wisse, welche Farbe der Pass gehabt habe, noch ob dieser sein Foto auswies (vgl. A 1 S. 7), als tatsachenwidrig zu erachten sind, dies insbesondere vor dem Hintergrund, als an Flughäfen strikte Passkontrollen durchgeführt werden, wobei sich die Person persönlich ausweisen muss und diese vom Inhalt des Identitätsdokuments Kenntnis haben sollte, um allfällige Fragen zur Person beantworten zu können, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass ferner die Zusicherung in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich der Beschwerdeführer der Einreichung von Identitätspapieren mittlerweile bewusst sei und sich auf Anweisung seines Rechtsvertreters mit seiner Familie [im Herkunftsland] in Verbindung setzen werde, nach dem Gesagten unbehelflich ist, dass die Frist von 48 Stunden zur Einreichung von Identitätspapieren überdies allein bezweckt, einer asylsuchenden Person die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-7052/2007 dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 1. Oktober 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in den Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Zügen nichts selbst Erlebtes zu erkennen vermag, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner dortigen Lebensumstände sowie in Bezug auf seine Asylvorbringen insgesamt ausgesprochen detailarm, stereotyp und zum Teil widersprüchlich ausfielen (vgl. hierzu Verfügung vom 11. Oktober 2007 mit korrekten Verweisen auf die einschlägigen Stellen der Anhörungsprotokolle; vgl. auch A 12 S. 4 f.), dass diese Defizite - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - ebenso wenig auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und auch nicht auf gewisse, aus den Anhörungsprotokollen ersichtliche Sprachschwierigkeiten zurückzuführen sind, zumal die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale Wahrnehmungen betreffen, deren Wiedergabe einer Person im Alter von (mindestens) 13 Jahren zuzutrauen ist, sowie einer Person, welche wie der Beschwerdeführer - allenfalls über einen vergleichsweise wenig differenzierten Wortschatz verfügt, dass hierbei exemplarisch der Umstand zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen über zentrale geografische Gegebenheiten im Sudan offenkundig nicht Bescheid wusste (A. 1 S. 2), er beispielsweise auf die Frage, wann in der Region Darfur Regen falle, antwortete, dort falle der Regen "nicht einfach" aber "es regne", und in gleicher Weise die Frage nach Nachbarstädten seines angeblichen Heimatortes F._______ ausweichend erwiderte, er kenne D-7052/2007 keine anderen Ortschaften, weil er nirgendwo anders hingegangen sei (A 12 S. 5), dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Sudan an Leib und Leben bedroht, vor dem Hintergrund der Unkenntnis fundamentaler Kennzeichen eben dieser Region von vornherein die Grundlage entzogen ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren weder konkrete Anhaltspunkte zu nennen weiss, wonach man ihn im Sudan verfolge, noch fassbare Verfolgungsakteure sowie deren Motivation zu nennen vermag, dass er in diesem Zusammenhang einzig zu Protokoll gegeben hat, man würde ihn umbringen, weil sein Vater schon umgebracht worden sei (vgl. A 12 S. 11), woraus sich indes keine überprüfbaren Gefahrenmomente ergeben, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die vorstehenden Fragen unbeantwortet lassen und so mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung aufzuzeigen vermögen, dass die so erkannte mangelnde Substanziierung der Vorbringen des Beschwerdeführers, sei daraus eine unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG oder die fehlende Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu lesen, jedenfalls zum Schluss des offensichtlichen Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft führt, dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Rügen in der Rechtsmitteleingabe, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen wiederholt, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-7052/2007 dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer mithin die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 14a Abs. 1 � 4 ANAG), D-7052/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7052/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (Ref-Nr. [...]; vorab per Telefax) - H._______ du canton I._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: Seite 14