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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 D-7051/2018

20. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,639 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7051/2018

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N (…).

D-7051/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Dort wurde er am (…) 2018 zwecks Registrierung seiner Daten befragt (MIDES Personalienaufnahme). A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) 2018 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom (…) 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dagegen brachte er vor, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Italien sei kein Land, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe gesehen, wie Flüchtlinge auf der Strasse und in Parks geschlafen hätten. Er selbst habe auch im Park geschlafen. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Hierzu führte er aus, dass es ihm gegenwärtig überhaupt nicht gut gehe. Er habe dauernd Kopfschmerzen und leide an Depressionen. Zudem sei bei ihm vor zwei Jahren (…) diagnostiziert worden. Seither habe sich die Krankheit verschlimmert. Schliesslich habe er Probleme mit der Leber. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Formular „Medizinische Informationen“ vom (…) 2018 zu den Akten. B. Am 9. November 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

D-7051/2018 C. Am 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom (…) 2018 sowie ein Formular „Medizinische Informationen“ vom (…) 2018 zu den Akten. D. Am 3. Dezember 2018 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zu und dieser nahm dazu am darauffolgenden Tag Stellung. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM aus, dass Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt habe. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers – unfreiwillige Erfassung der Fingerabdrücke – vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wiederlegen. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass Italien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es lägen weiter keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und dem Beschwerdeführer eine existenzielle Notlage drohe. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer sei festzustellen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vorgängig über besondere Schutzbedürftigkeiten und notwendige medizinische Behandlungen informiert. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden bei der Organisation der Rückführung berücksichtigt. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfü-

D-7051/2018 gung. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein aktuelles Formular „Medizinische Informationen“ vom (…) 2018 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Faxeingang und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz unzulässig. Gemäss Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom (…) 2018 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, weswegen eine poststationäre psychotherapeutische Anschlussberatung in der Muttersprache empfohlen werde. Weiter sei dem aktuellsten Formular „Medizinische Information“ vom (…) 2018 zu entnehmen, dass die Medikation noch nicht definitiv auf ihn habe eingestellt werden können und bei einem Transfer eine psychiatrische Behandlung indiziert sei. Ferner sei bei ihm vor einem Jahr (…) diagnostiziert worden. Nach dem Gesagten liege bei ihm eine besondere Verletzlichkeit vor. Anhand der Rechtsprechung in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden sei ersichtlich, dass im italienischen Asylverfahren systemische Mängel vorliegen würden, die vor allem die gesundheitliche Versorgung und Unterbringung von Personen im Asylverfahren beeinträchtigen würden. Zudem gehe die Schweizerische Flüchtlingshilfe von einer zunehmenden Verschlechterung der Situation

D-7051/2018 von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus in Italien aus. Dies auch als direkte Folge des Wahlsiegs der rechten politischen Parteien im Frühjahr 2018. Als aktuellste Entwicklung habe die italienische Regierung sodann am 24. September 2018 das „Salvini-Dekret“ zur Sicherheit und Einwanderung verabschiedet, welches kürzlich (Ende November 2018) in Kraft getreten sei und tiefgreifende Änderungen im italienischen Asylwesen zur Folge habe. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen könne unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass erhebliche Mängel bei den Aufnahmebedingungen von überstellten Asylsuchenden und insbesondere in der medizinischen Versorgung psychisch kranker Asylsuchender in Italien bestünden. Bei offensichtlichen Hinweisen auf eine besondere Verletzlichkeit müsse folglich im Einzelfall geprüft werden, ob die Wegweisung einer Person wegen ihrer Vulnerabilität und den damit verbundenen Bedürfnissen nach Italien überhaupt zulässig sei. Nach einschlägiger Rechtsprechung dürfe eine Überstellung, welche zu einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe, nicht durchgeführt werden. Die Schweiz könne sich im Falle von Italien nicht auf adäquate Aufnahmebedingungen verlassen und habe auf das Asylgesuch einer vulnerablen Person einzutreten. Dies müsse vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen in Italien umso mehr gelten, da die Kürzung der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden bereits im Sommer 2018 angekündigt und diese nun mit dem „Salvini-Dekret“ gänzlich gestrichen worden seien. Es bestehe das immanente Risiko, dass vulnerablen Personen keine Unterkunft bereitgestellt werde und diese ohne Zugang zum Asylverfahren, Nahrung und medizinischer Versorgung auf der Strasse landen würden. Deshalb sei vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Italien die notwendige Behandlung erhalten könne und es müssten aufgrund der Verletzlichkeit allenfalls Garantien eingeholt werden. Ansonsten könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Wegweisung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Das italienische Aufnahmesystem 2018“) sowie eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Aktuelle Situation in Italien“) vom 12. November 2018 zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten sind am 13. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

D-7051/2018 H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Dezember 2018 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-7051/2018 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-

D-7051/2018 ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2018 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 9. November 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Die hiergegen geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.

5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

D-7051/2018 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR – und im Übrigen auch nicht der EuGH – systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Gemäss dem Urteil BVGE 2017 VI/10 ist eine Einholung von individuellen Garantien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auf die besagten

D-7051/2018 Fälle zu beschränken, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen. Eine zwingende Verpflichtung, die im Urteil „Tarakhel“ des EGMR festgehaltenen Grundsätze auch auf andere Kategorien von besonders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen, wurde vom Gericht abgelehnt. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und die aktuellen Rechtsentwicklungen in Italien sind zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern. 5.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 5.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 5.3.2. Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge mehrerer Konsultationen des Ambulatoriums D._______ zwischen dem (…) 2018 und (…) 2018 (vgl. SEM act. A16; SEM act. A20; SEM act. A28) und einem Klinikaufenthalt in der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ (vgl. SEM act. A21) diverse Erkrankungen diagnostiziert ([…]).

D-7051/2018 5.3.3. Es ist somit nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers von ihm an sich nicht bestritten wird und zu einer entsprechenden Annahme auch kein Anlass besteht. Vielmehr belegen die eingereichten Beweismittel, dass er die relevanten gesundheitlichen Probleme bereits in seiner Heimat hatte. Trotzdem war es ihm vor kurzem ([…] 2018) möglich, die zweimonatige Reise vom (…) 2018 bis zum (…) 2018 aus dem Iran in die Schweiz anzutreten. 5.3.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hiermit kann eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Einholung personen- und patientenspezifischer Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als nicht nötig. 5.3.5. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.3.6. Folglich vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) nicht zu rechtfertigen.

D-7051/2018 5.3.7. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 5.3.8. Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-7051/2018 8. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der am 17. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich damit als gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7051/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

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