Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7047/2017
Urteil v o m 4 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N_______.
D-7047/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. August 2015 in die Schweiz, wo er am 5. August 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er machte dabei geltend, er habe seit seinem dritten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, Eritrea, zusammen mit seiner Familie gewohnt und bis im (...) die Schule besucht. Sein Vater sei im Jahre (...) in den Militärdienst mitgenommen worden und seither verschwunden, worauf das Leben sehr viel schwieriger geworden sei. Er habe nebst der Schule auf dem Bau arbeiten müssen und sei deswegen sehr deprimiert gewesen. Auch habe er die Schule nicht unbeschwert besuchen können. Er habe weder mit den heimatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt, noch sei er je zum Militärdienst vorgeladen worden. A.c Am 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich angehört. Dabei führte er aus, seine Heimat aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst verlassen zu haben. Er habe als Kind miterleben müssen, wie ältere Spielkameraden spontan und ohne Einräumung eines Äusserungsrechts in den Militärdienst eingezogen worden seien. Niemand habe gewusst, wohin diese gebracht worden seien und wann sie zurückkommen würden. Auch habe er befürchtet, dass er im Falle eines Einzugs jemanden schlagen müsse oder selber von Soldaten geschlagen würde. So sei ein älterer Kollege nach dessen Rekrutierung in B._______ stationiert und im Rahmen des Dienstes gezwungen worden, Leute bei einer Razzia aufzugreifen. Dieser habe sich geweigert, habe die Waffe weggeworfen und sei weggerannt. Die Soldaten seien dem Kollegen nachgerannt, hätten diesen festgenommen und anschliessend ausgepeitscht. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater die Familie verlassen; dieser lebe nun in D._______. Sein Vater habe damals als Soldat an der dritten Kriegsinvasion teilgenommen und sei nach Ende des Krieges nach Hause geschickt worden. Nach einer Weile habe man seinen Vater aufgefordert, erneut in den Militärdienst einzurücken. Dieser habe sich jedoch geweigert und sei ins Ausland geflüchtet und sorge seither mit den erzielten Einkünften für die ganze Familie. Die im Zusammenhang mit seinem Vater gemachten Angaben anlässlich der BzP, wonach dieser im Jahre (...) zwangsrekrutiert worden sei, seien unzutreffend. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er lange mit seinem Vater telefoniert, welcher ihm erklärt habe, dass er im Ausland nicht schlecht über das heimatliche Regime oder
D-7047/2017 über die Probleme im Militär sprechen dürfe, um nicht eine Haftstrafe zu riskieren. Sein Vater habe keine Probleme im Militärdienst gehabt und habe ihn lediglich beschützen wollen. A.d Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A3/1, A5/12, A8/2 und A9/1 und eventualiter um Einräumung des rechtlichen Gehörs dazu. Zudem sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juni 2017 zu „Eritrea: Nationaldienst“ bei. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A5/12 und A8/2 gewährt und gleichzeitig der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.
D-7047/2017 E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen formellen Rechts. Konkret sei das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM verletzt worden.
D-7047/2017 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Aktenstücke A3/1, A5/12, A8/2 sowie A9/1 gelten macht, wurde die Rüge bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. 4.3.2 Sodann findet die Rüge, die Anhörung durch das SEM sei zu kurz ausgefallen, in den Akten keine Stütze und ist deshalb als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Dem Anhörungsprotokoll sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche an seiner Verwertbarkeit ernsthafte Zweifel aufkommen
D-7047/2017 lassen würden. Zunächst ist festzustellen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin zu keinen Verständigungsproblemen gekommen ist, zumal er angab, diese sehr gut zu verstehen (vgl. act. A19/9 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Anhörung der genaue Ablauf und der Zweck derselben dargelegt und er wurde insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgemässe Aussagen machen müsse (vgl. act. A19/9 S. 2). Nach den einleitenden Fragen erhielt er die Gelegenheit, zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen seine Ausreisegründe darzulegen. Sodann wurde er gegen Schluss dar Anhörung gefragt, ob es noch etwas gebe, was er bislang noch nicht gesagt habe, was er verneinte. Daraufhin teilte ihm der Befrager mit, dass aus der Sicht des SEM alle Fakten gesammelt worden seien, um sein Asylgesuch zu beurteilen (vgl. act. A19/9 S. 6 Mitte). Anschliessend erhielt er die nochmalige Möglichkeit, Gründe anzuführen, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden, von welcher der Beschwerdeführer Gebrauch machte (vgl. act. A19/9 S. 6 unten). Schliesslich bestätigte er am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner protokollierten Aussagen (vgl. act. A19/9 S. 8). Weder der Verlauf noch die Länge der Anhörung – auch wenn diese nur 36 Fragen umfasst – lässt insgesamt den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin bei der Abklärung seiner Fluchtgründe, nicht ausreichend Rechnung getragen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. 4.3.3 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass sein Vater ebenfalls den Militärdienst verweigert habe sowie aus Eritrea geflüchtet sei und die hohe Wahrscheinlichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst im Fall einer Rückkehr nach Eritrea sowie die damit verbundene Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen sowohl die geltend gemachte Befürchtung, eines Tages respektive bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in
D-7047/2017 den Militärdienst eingezogen zu werden, als auch die angeführte illegale Ausreise aus der Heimat als nicht asylrelevant zu erachten seien und er daher in den Augen des eritreischen Regimes nicht als missliebige Person erscheine. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Eritrea zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.3.4 Schliesslich geht der Hinweis auf willkürliches Verhalten des SEM fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELIN / HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder von Amtes wegen noch aus dem Vorbringen, wonach die Vorinstanz keine näheren Ausführungen zur „ständigen Praxis“ gemacht habe, ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.3.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
D-7047/2017 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht zu befürchten, eines Tages in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er weder Desertion noch Refraktion begangen habe, sondern bereits im Alter von (...) Jahren – als noch nicht militärdienstpflichtige Person – aus Eritrea ausgereist sei. Er habe lediglich Angst vor einer zukünftigen Rekrutierung gehabt, weil Bekannte von ihm im Alter von 17 oder 18 Jahren eingezogen worden seien. Alleine die Möglichkeit eines militärischen Aufgebots vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Dem Umstand, dass er Eritrea vor Erfüllung seiner Dienstpflicht verlassen habe und bei der Rückkehr allenfalls Militärdienst zu leisten hätte, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Auch die angeführte illegale Ausreise vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) würden sich eritreische Staatsangehörige deswegen nicht mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten.
D-7047/2017 Es seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, seine Vorbringen seien glaubhaft dargelegt worden und – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – durchaus asylrelevant. Er habe sich nur durch eine illegale Flucht vor der Rekrutierung durch den Militärdienst retten können. Nachdem sich sein Vater geweigert habe, als Reservist erneut einzurücken, sei er bei den eritreischen Behörden bereits deshalb bekannt. Er habe daher bei einer Rückkehr begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass die Erkenntnisse, welche das SEM in seinem Bericht über die aktuelle Situation in Eritrea im Rahmen einer Fact-Finding-Mission gesammelt habe, nicht der tatsächlichen Situation betreffend die Behandlung von Militärdienstverweigerern und illegal Ausgereisten entspreche. Zum Vorhalt, wonach er als (...)-jähriger nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, sei zu entgegnen, dass er bereits als Kind Zeuge gewesen sei, wie Soldaten Minderjährige willkürlich zwangsrekrutiert hätten. Auch die SFH bestätige ein solches Vorgehen im beigelegten Bericht. Sodann würden keine Garantien bestehen, dass illegal ausgereiste Personen sicher nach Eritrea zurückkehren könnten. Bereits deswegen müsse er seitens der eritreischen Regierung mit asylrelevanten Massnahmen rechnen. Das SEM verkenne vorliegend völlig, dass er allein schon aufgrund seines Alters bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und anschliessend in den Militärdienst einberufen würde. Aufgrund seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, und wegen der illegalen Ausreise bestehe in seinem Fall ein politisch relevantes Profil. Diesbezüglich sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Es sei offensichtlich, dass er in die dort genannte Personengruppe falle (Ausreise aus Eritrea vor Vollendung des 18. Lebensjahres). Ausserdem müsse er bei einer Rückkehr mit einer Haftstrafe rechnen, da er sich nicht für den Militärdienst bereitgehalten habe. Allenfalls sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. 7. 7.1 Bei einer Gesamtbetrachtung sind weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die angerufenen Beweismittel geeignet, hinsichtlich der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen zu einem anderen Ergebnis zu führen.
D-7047/2017 7.1.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea vor Erfüllung seiner Dienstpflicht verlassen habe und bei einer Rückkehr allenfalls in den Militärdienst eingezogen würde sowie wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 7.1.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt und die entsprechenden Vorbringen ausschliesslich unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Vorbringen unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden und deswegen geflohen wäre. Im Gegenteil war er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter, um einberufen zu werden. Er brachte denn auch selber zu keinem Zeitpunkt vor, dass er jemals ein schriftliches oder mündliches Aufgebot erhalten habe oder konkret von einer Rekrutierungsmassnahme betroffen gewesen sei. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund Refraktion, geschweige denn wegen Desertion eine asylrelevante Bestrafung bei Rückkehr drohen würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nun aber die blosse Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr (dennoch) in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, asylrechtlich nicht relevant. So handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 7.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl.
D-7047/2017 dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.1) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behörden kontaktiert wurde. Ferner sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar macht er in diesem Zusammenhang geltend, er sei den eritreischen Behörden deswegen bekannt, weil sich bereits sein Vater geweigert habe, als Reservist erneut einzurücken. Nachdem diese Weigerung gemäss den Ausführungen in der Anhörung bereits im Jahr (...) oder (...) geschehen sei (vgl. act. A19/9 S. 4), mithin über (...) Jahre vor seiner Ausreise, und er diesbezüglich keine behördlichen
D-7047/2017 Konsequenzen geltend gemacht hat, die ihm oder seiner Familie aus dieser Weigerung erwachsen wären, vermag sein Einwand nicht zu überzeugen. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts einer existenzbedrohenden Situation im Falle einer Rückkehr sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 9.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-7047/2017 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 9.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
D-7047/2017 9.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7047/2017 9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aus den Akten zu ersehen – gesunden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung und einer gewissen Berufserfahrungen auf (...). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich seine Mutter und verschiedene Geschwister nach wie vor am Herkunftsort aufhalten und der in D._______ lebende Vater in wirtschaftlicher Hinsicht für die Familie aufkommt. Es sind demnach keine besonderen Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7047/2017 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist nicht zu widerrufen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-7047/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: