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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 D-7027/2008

17. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,488 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7027/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7027/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 12. Juni 2008 in Vallorbe kurz befragt und am 26. August 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Georgier, er stamme aus der Stadt X._______ (Hauptort des gleichnamigen Distrikts, in der georgischen Region Shida Kartli, im Zentrum von Georgien gelegen) und er habe sich vor seiner Ausreise aus Georgien ohne Tätigkeit zu Hause bei seinem Vater aufgehalten, nachdem er vor einem Jahr die Schule abgeschlossen habe, dass er seine Heimat am 25. Mai 2008 auf dem Seeweg in Richtung der Ukraine verlassen habe, von wo er – nach einem kurzen Aufenthalt in Kiew – mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt sei, dass er zum Grund für seine Ausreise geltend machte, er habe seine Heimat auf Wunsch seines Vaters verlassen, da sein Vater im Nachgang zu den Parlamentswahlen vom 21. Mai 2008 – an welchen sich sein Vater als Wahlbeobachter beteiligt habe – Anlass zur Sorge um die Sicherheit seines Sohnes gehabt habe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Kurzbefragung zur Hauptsache anführte, sein Vater habe als Wahlbeobachter entdeckt, dass in X._______ 1600 Wahlzettel gefälscht worden seien, und diese Tatsache bei der Polizei gemeldet, welche ihm aber kein Gehör habe schenken wollen, dass der Vater in der Folge mehrfach telefonisch bedroht worden sei, in Sachen der Fälschungen nichts zu unternehmen, ansonsten er seinen Sohn nicht mehr wiedersehen würde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung zur Hauptsache vorbrachte, sein Vater habe im Nachgang zu den Wahlen Probleme bekommen, weil er Widerstand gegen Wahlfälschungen geleistet habe, respektive man habe seinem Vater selbst vorge- D-7027/2008 worfen, Stimmen für einen Kandidaten gefälscht und angeblich viel Geld ausgegeben zu haben, dass er von seinem Vater jedoch nicht über die näheren Umstände der Probleme informiert worden sei, er aber von andern Leuten gehört habe, dass in der Zeit vom 22. bis zum 25. Mai 2008 erst ihr Hund getötet und etwas später die Türe ihrer Wohnung kaputt gemacht und Drohbriefe zurückgelassen worden seien, respektive ihr Haus zerstört worden sei, dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorgelegt hat – anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage nach seinen Papieren angab, er habe seine Identitätskarte bei sich zuhause zurückgelassen, da er seine Reise mit seinem Pass angetreten habe, und seinen Reisepass habe er bei einem Bekannten in Kiew zurückgelassen, da der Pass für ihn mangels Visa auf der Weiterreise zu nichts Nutze gewesen wäre (act. A1, Ziff. 13 f.), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung zum Verbleib seiner Papiere angab, sein Pass und seine Identitätskarte habe er beide in der Ukraine zurückgelassen, da ihm gesagt worden sei, er würde seinen Pass in Europa nicht benötigen, respektive sein Pass würde dort nicht funktionieren, respektive mit seinem Pass würde er dort Probleme bekommen, da er damit wieder nach Georgien zurückgeschickt würde (act. A11, S. 3 und 10), dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 – eröffnet am 31. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er eigenen Angaben zufolge über einen Reisepass und eine Identitätskarte verfüge, er vermöge für die Nichtvorlage seiner Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, D-7027/2008 dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, wobei es sich speziell zu den in Georgien herrschenden Verhältnissen nach dem russisch-georgischen Konflikts vom August 2008 äusserte, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks materieller Behandlung seines Asylgesuches beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Eingabe am Vorbringen festhielt, sein Vater habe infolge seiner beruflichen Tätigkeiten für die Stadtverwaltung von X.____ ___ Morddrohungen erhalten, welche sich gegen seinen Sohn gerichtet hätten, worauf der Vater die sofortige Ausreise des Sohnes organisiert habe, dass er diesbezüglich geltend machte, die eigentlichen Gründe für die Probleme seines Vaters seien ihm aber nur ansatzweise bekannt, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Nichtvorlage seiner Identitätspapiere entgegen hielt, es sei logisch, dass für eine Reise in die Schweiz nicht geeignete Papiere – wie sein Pass ohne Visum oder seine Identitätskarte – nicht mitgeführt würden, womit in seinem Fall die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren als entschuldbar zu werten sei, dass er weiter anführte, vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei irrelevant, respektive ihm vom BFM kein diesbezüglicher Vorhalt zu machen, dass er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um die Beschaffung seiner Papiere bemüht habe, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen ferner entgegen hielt, hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung bedürfe es aufgrund der Akten zusätzlicher Abklärungen in Bezug auf seinen Vater, was eine materielle Überprüfung seines Asylgesuches erforderlich mache und vom BFM zu seinen Ungunsten unterlassen worden sei, D-7027/2008 dass er zusammenfassend anführte, ihm stehe eine materielle Behandlung seines Asylgesuches zu, mithin das BFM den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht korrekt angewandt und zu Unrecht seine sofortige Wegweisung angeordnet habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-7027/2008 dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum D-7027/2008 Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfügte über gültige Reisepapiere, habe diese aber bewusst nicht auf seiner Reise mitgeführt, um durch eine Nichtvorlage einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass der Beschwerdeführer damit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, auf welches die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG direkt abzielt, soll doch mit dieser Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers die bewusste Nichtvorlage von gültigen Reisepapieren sanktioniert werden (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe wider den tatsächlichen Sinngehalt der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG argumentiert, wenn er geltend macht, in seinem Fall sei das Fehlen seiner Reisepapiere entschuldbar, dass der Beschwerdeführer im Weiteren – wie vom BFM zu Recht erkannt – die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass das BFM in seinen diesbezüglichen Erwägungen zu Recht festhält, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert und wenig plausibel zu bezeichnen sind, mithin er nur zu vagen respektive wenig substanziierten und nicht schlüssigen Ausführungen in der Lage ist und er darüber hinaus in seinen Schilderungen auch noch deutliche Widersprüche geschaffen hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe versucht, seine offenkundig dürftigen Gesuchsvorbringen mit einer angeblichen Unkenntnis der tatsächlichen Bedrohungslage zu erklären, dass dieses Beschwerdevorbringen jedoch als unbehelflicher Versuch zu erkennen ist, die augenscheinliche Wechselhaftigkeit sowie den klaren Mangel an Substanz seiner Gesuchsvorbringen zu verwischen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den vom BFM aufgezeigten Gründen als durchwegs unglaubhaft zu erkennen sind, womit – entgegen dem anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch kein Bedarf an weiteren Abklärungen besteht, D-7027/2008 dass nach den vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher seine schulische Ausbildung abgeschlossen hat und bis dahin noch bei seinem Vater wohnhaft war – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, D-7027/2008 dass dabei auch die allgemeine Lage im Georgien – wie vom BFM zu Recht aufgezeigt – nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass insofern angemerkt werden darf, dass der Beschwerdeführer zwar aus der zentral-georgischen Region von Shida Kartli stammt, welche im Nordosten auch grössere Teile des umstrittenen Gebiets von Süd-Ossetiens umfasst, der Heimatort des Beschwerdeführers (X._______) jedoch klar ausserhalb dieses Gebiets liegt und von der russisch-georgischen Auseinandersetzung vom August 2008 soweit ersichtlich nicht betroffen war, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7027/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - _______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

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