Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 D-7024/2008

14. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-7024/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7024/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stammende Beschwerdeführer vom Volksstamm der Igbo seinen Heimatstaat am 21. Mai 2008 verliess und am 22. Mai 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 9. Juni 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 21. Oktober 2008 in Bern-Wabern zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sich bereits im Kindesalter mit der Tochter des "Eze", dem König seiner Gemeinde B._______, angefreundet, was eigentlich verboten gewesen sei, da es ihm als Angehöriger der Osu-Kaste nicht erlaubt sei, mit Leuten zu verkehren, die keine Osu seien, dass sich aus dieser Freundschaft mit der Tochter des "Eze" eine Beziehung entwickelt habe, die zur Schwangerschaft seiner Freundin geführt habe, dass der "Eze" Jugendliche der Gemeinde beauftragt habe, ihn in D._______, wo er unterdessen gewohnt habe, zu suchen und zu töten, nachdem er von der Schwangerschaft seiner Tochter erfahren gehabt habe, dass er sich deshalb in D._______ habe verstecken müssen, da ihn die Jugendlichen in seinem Haus in D._______ gesucht hätten, dass die Jugendlichen, da sie ihn nicht gefunden hätten, zu seinen Eltern nach B._______ gegangen seien, um sie zu warnen und ihnen aufzutragen, ihm auszurichten, er solle innerhalb der nächsten sieben Tage zurück ins Heimatdorf kommen, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, da er befürchtet habe, bei einer Rückkehr getötet zu werden, dass die Jugendlichen deshalb nach Ablauf dieser sieben Tage seine Eltern getötet hätten, D-7024/2008 dass er, nachdem er davon erfahren gehabt habe, in der Nacht zurück in sein Heimatdorf gefahren sei, um deren Leichen zu sehen, dass er anschliessend, da er befürchtet habe, von den Leuten des "Eze" gefunden und getötet zu werden, mit der Hilfe eines Schleppers via Lagos in die Schweiz geflogen und vom Ankunftsort mit dem Zug nach Chiasso gereist sei, dass der Beschwerdeführer zudem am 9. Juni 2008 anlässlich der Kurzbefragung schriftlich aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 - eröffnet am 4. November 2008 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie irgendwelche Ausweise besessen zu haben und ihm der Schlepper für die Flugreise ein kartonfarbiges Dokument gegeben habe, mit dem er sich ausgewiesen habe, dass dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden könne, dass er auf seiner Reise in einem öffentlichen Verkehrsbus von C._______ über die zahlreichen Staatsgrenzen hinweg nach Lagos nicht persönlich kontrolliert worden sei, weshalb seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe seiner Anhörungen in mehrere Widersprüche verwickelt habe, D-7024/2008 dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei mit 14 Jahren nach D._______ gezogen, wohingegen er bei der Bundesanhörung erklärt habe, er sei erst mit fast 18 Jahren von den Eltern weggezogen, dass er zudem bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, er sei durch eine Freundin seiner Freundin über den Tod seiner Eltern unterrichtet worden, während er bei der Bundesanhörung gesagt habe, er sei von einem Freund aus dem Dorf benachrichtigt worden, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, die nigerianischen Behörden würden mit dem "Eze" über die Staatsgrenzen hinaus zusammenarbeiten und eine von ihm verordnete Tötung dulden, ebenfalls in höchstem Masse unglaubhaft sei, dass somit festzuhalten bleibe, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unumstössliche Zweifel bestehen würden und aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch- D-7024/2008 te, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7024/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7024/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach der Aufforderung anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juni 2008 unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, zumal die Behauptung, er habe nie Identitätspapiere besessen, unglaubhaft ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anhörungen wiederholt widersprüchliche beziehungsweise unglaubhafte Aussagen machte, D-7024/2008 dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei im Jahre 2000, somit mit vierzehn Jahren, nach D._______ gezogen (act. A 1/10, S. 1), wohingegen er bei der Bundesanhörung geltend machte, er sei mit fast achtzehn Jahren nach D._______ weggezogen (act. A 13/16, S. 3), dass er im Weiteren bei der Kurzbefragung erklärte, er sei von der Freundin einer Freundin über den Tod seiner Eltern informiert worden (act. A 1/10, S. 6), jedoch bei der Bundesanhörung aussagte, er sei darüber von einem Freund aus dem Dorf unterrichtet worden (act. A 13/16, S. 8 f.), dass überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die nigerianischen Behörden mit dem "Eze" über die Staatsgrenzen hinaus zusammenarbeiten und eine von diesem verordnete Tötung dulden würden (act. A 13/16, S. 8 f.), unglaubhaft erscheint, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nichts mehr von seiner Freundin gehört habe, nachdem er von ihr im Dezember 2007 über ihre Schwangerschaft unterrichtet worden sei (act. A 13/16, S. 7), ebenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, da anzunehmen ist, er hätte sich mehr um Informationen bezüglich seiner angeblichen Freundin und deren Schwangerschaft bemüht, hätte sich die behauptete Beziehung und die daraus resultierende Schwangerschaft tatsächlich zugetragen, dass aus den Akten keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind, der Beschwerdeführer die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich dabei behaften lassen muss, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-7024/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, D-7024/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-7024/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7024/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

D-7024/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 D-7024/2008 — Swissrulings