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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-7013/2014

17. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,991 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7013/2014/wua

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, LL.M., Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).

D-7013/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2010 und gelangte nach Äthiopien. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 stellte sie über ihre damals mandatierte Rechtsvertreterin beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31). Mit Verfügungen des BFM vom 6. Dezember 2011 und vom 15. Februar 2012 wurden die Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt sowie die Reisekosten übernommen. Am 10. April 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stellte am 23. April 2012 ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2012 wurde sie summarisch befragt und am 22. Oktober 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe eine Vorladung erhalten, um nach Sawa zu gehen. Da ihre Mutter krank gewesen sei und sie diese habe pflegen wollen, habe sie aber nicht nach Sawa gehen wollen und habe der Vorladung nicht Folge geleistet. Deshalb sei die Polizei gekommen und habe sie ins Gefängnis in B._______ gebracht, um sie später nach Sawa zu bringen. Nach einem Monat in Haft sei ihr zusammen mit einer anderen Gefangenen die Flucht gelungen, als sie bei einem Toilettengang nach draussen gebracht worden seien, wo die Wächter sie nicht streng bewacht hätten. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter zwei, drei Mal nach ihr befragt worden, weiter sei aber nichts passiert. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 31. Oktober 2014 – stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest, wies das Asylgesuch aber zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ab und nahm die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig beantragte sie, sie sei erneut anzuhören.

D-7013/2014 D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

D-7013/2014 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Zunächst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der Verfügung führen könnten. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine erneut Anhörung. Ihr seien zu ihrem Gefängnisaufenthalt keine präzisen, sondern nur offene Fragen gestellt worden. Zudem habe sie bei der Beantwortung der Fragen sehr lange gesprochen und beschrieben, die Übersetzung nachher sei jedoch sehr kurz ausgefallen. 3.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, anlässlich der Befragung und der Anhörung sei der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben worden, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Die Übereinstimmung der Angaben im Protokoll mit ihren Aussagen habe sie durch ihre Unterschrift bestätigt, sodass sie sich darauf behaften lassen müsse. Darüber hinaus habe auch die Hilfswerksvertretung diesbezüglich nichts beanstandet. 3.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zwar die Angaben im Protokoll mit ihrer Unterschrift bestätigt, wie diese Anhörungen abgelaufen seien, sei jedoch heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Dauer der Befragung von 45 Minuten deute offensichtlich auf eine unter Zeitdruck geführte Anhörung hin. Eine ausführliche Befragung – immerhin handle es sich um acht Seiten – unter Beizug eines Dolmetschers und anschliessender Rückübersetzung in so kurzer Zeit, scheine nicht möglich. 3.4 Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin an der Anhörung genügend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihren Vorbringen zu äussern. Verschiedene Mal wurde sie auch durch Rückfragen dazu an-

D-7013/2014 gehalten, genauer zu werden. Dass der Beschwerdeführerin keine präzisen Fragen zum Gefängnisaufenthalt gestellt wurden, trifft nicht zu. So wurde sie zuerst aufgefordert, sie solle die Haftzeit beschreiben. Dann wurde nach Übergriffen gefragt. Weiter sollte sie den Ort, den Raum, das Zimmer, das Gebäude beschreiben. Und schliesslich wurde sie gefragt, was für sie das Schwierigste gewesen sei in dieser Zeit (vgl. Akten des BFM B13 F138 ff.). Bei all diesen Fragen hätte sie genügend Gelegenheit gehabt, über das Erlebte zu berichten. Bezüglich der angeblich zu kurzen Übersetzung ihrer langen Antworten hat das BFM in seiner Vernehmlassung richtig darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung der Angaben im Protokoll mit ihren Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Allfällige Einwände hätte sie zu diesem Zeitpunkt anbringen können und müssen. Darüber hinaus hielt das BFM richtig fest, dass auch die Hilfswerksvertretung diesbezüglich nichts beanstandet habe. Wieso es nicht nachvollziehbar sein sollte, wie diese Anhörungen abgelaufen seien, scheint wiederum dem Gericht nicht nachvollziehbar. Dass die Befragung nur 45 Minuten dauerte ist nicht aussergewöhnlich, handelt es sich doch nur um eine Kurzbefragung, während dann an der einlässlichen Anhörung Gelegenheit gegeben wird, sich ausführlicher zu äussern. Zudem waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen extrem kurz. Die Beschwerdeführerin verlangt aber ja gerade eine Wiederholung der Anhörung, sodass ihre Einwände zur Befragung hier wenig überzeugen. Vor diesem Hintergrund muss der Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt gelten und eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder der Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten

D-7013/2014 bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So habe sie widersprüchliche Angaben gemacht indem sie an der Befragung gesagt habe, im selben Jahr der Ausreise aus Eritrea – also 2010 – in den Nationaldienst vorgeladen worden zu sein und an der Anhörung hingegen vorgebracht habe, die Ereignisse hätten im Jahr 2011 stattgefunden. Diesen Widerspruch habe sie an der Anhörung nicht aufzulösen vermocht. Zudem habe sie an der Befragung betreffend der Flucht aus dem Gefängnis gesagt, es seien zwei Personen geflohen, weil die Wächter abgelenkt gewesen seien, deswegen hätten auch sie fliehen können. An der Anhörung habe sie hingegen nichts von zwei anderen Personen gesagt und nur von sich und einer Bekannten erzählt, mit der sie gemeinsam geflohen sei, weil sie lasch bewacht worden seien. Im Weiteren mangle es den Vorbringen der Beschwerdeführerin erheblich an Substanz. So könne sie sich betreffend der Vorladung nicht auf Anhieb an das Datum des Schreibens erinnern und nenne erst auf Nachfrage hin ein Datum, an dem sie das erste Schreiben erhalten habe. Sie vermöge aber nicht darzulegen, dass dieses korrekt sei und weshalb sie sich zuvor nicht habe erinnern können. Ebenso könne sie nicht genau angeben, was in dem Schreiben gestanden habe und mache lediglich pauschale und oberflächliche Angaben. Auch die angebliche Inhaftierung vermöge sie trotz mehrmaliger Nachfrage keineswegs erlebnisgeprägt wiederzugeben. Sie sage lediglich oberflächlich aus, sie seien nachts gekommen und hätten sie mitgenommen. Erst auf Nachfrage hin erzähle sie von einem angeblichen Gespräch zwischen den Polizisten und ihrer Mutter. Diese Schilderungen blieben jedoch auch da ohne Substanz. Auch zum Weg zum Gefängnis könne sie keine Angaben machen. Über den angeblichen Monat in Haft könne sie ausser der substanzlosen Aussage, es sei schlimm gewesen, nichts erzählen. Auch auf Nachfrage hin vermöge sie keine erlebnisgeprägte Schilderung der Haftumstände oder

D-7013/2014 Räumlichkeiten vorzunehmen. Die Flucht aus der angeblichen Haft und wie sie diese geplant habe, schildere sie ebenso substanzlos und stereotyp. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Befragung finde jeweils unmittelbar nach der Einreise statt, die Flüchtlinge verstünden kein Wort und seien dem Übersetzer ausgeliefert und mit den Fragen überfordert. Es komme immer wieder zu Missverständnissen und ungenauen Protokollierungen. Bei ihr habe die Befragung lediglich 45 Minuten gedauert, was sehr kurz sei. Die Verwechslung der Jahreszahl sei auf ihre Nervosität an der Anhörung und den Umstand, dass die Ereignisse schon lange her gewesen seien, zurückzuführen. Dass die Flucht schon im Jahre 2010 und nicht – wie fälschlicherweise im Anhörungsprotokoll festgehalten – erst im Jahr 2011 stattgefunden habe, gehe aus dem Protokoll hervor. Zum einen seien Tag und Monat sehr präzise genannt worden. Zum anderen habe sie angegeben, nach ihrer Flucht in Äthiopien gelebt zu haben. Auf die Frage nach den Sprachen, die sie spreche, habe sie Amharisch angegeben und dass sie dies deshalb gut spreche, weil sie ja zwei Jahre da gelebt habe. Dies sei zeitlich nur möglich gewesen, weil die Flucht schon im Jahre 2010 stattgefunden habe, sei sie doch 2012 in die Schweiz eingereist. Zudem habe sie in ihrem Asylgesuch aus dem Ausland vom 13. Mai 2011 bereits auf die Flucht aus dem Gefängnis am 3. Juli 2010 hingewiesen. Betreffend die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis, habe das BFM ihre Antwort an der Befragung falsch interpretiert. Mit den zwei Personen habe sie nämlich nicht zwei andere Personen, sondern sich selber und ihre Bekannte gemeint. Weiter habe sie, anders als es die Vorinstanz bemängle, durchwegs präzise Angaben gemacht. So habe sie angegeben, dass stets Wachleute der Polizei sie bewacht hätten, wenn sie sich die Füsse hätten vertreten dürfen. Sie seien 80 – 100 Mädchen gewesen und am Abend ihrer Flucht von zwei Wachleuten bewacht worden. Sie habe Angaben zur Uhrzeit machen und die Folgefragen stets nachvollziehbar beantworten können. Den Gefängnisaufenthalt könne sie nicht präzise beschreiben, weil sie zum einen diese schreckliche Zeit nicht noch einmal durchleben wolle. Zum anderen seien ihr auch keine präzisen sondern nur offene Fragen gestellt worden, was nur unpräzise Antworten zugelassen habe. Gegenüber ihrer Rechtsvertreterin sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es sei bemerkenswert, dass gegen seine Erwägungen zum Kernvorbringen, die Beschwerdeführerin sei zum Nationaldienst vorgeladen worden, keinerlei Beanstandungen angeführt worden seien. Daher zeige sich die Beschwerdeführerin in

D-7013/2014 diesem zentralen Punkt einig mit der Einschätzung betreffend die Glaubwürdigkeit ihrer selbst. Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit vermöchten denn auch nicht zu überzeugen. 5.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik entgegen, sie zeige sich eben nicht einverstanden mit der Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit. Der Haftaufenthalt und die Zeit im Flüchtlingslager in Äthiopien seien die unweigerlichen Folgen ihrer Weigerung gewesen, in den Militärdienst einzutreten. Ohne das Aufgebot als Auslöser für alle nachfolgenden Ereignisse wäre sie noch in Eritrea. Zur Stützung ihrer Replik reichte sie ein Schreiben ihrer Bekannten, welche angeblich mit ihr geflohen sei und jetzt in Kanada verweile, zu den Akten. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

D-7013/2014 6.2 Wenig überzeugend sind zunächst die Erwägungen des BFM, wonach sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr der Einberufung in den Nationaldienst – 2010 oder 2011 – widerspreche. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung sagte, sie sei 2011 einberufen worden. Gleichzeitig wirkte sie bezüglich dieser Zeitangabe aber nicht sicher und sagte zunächst, sie glaube es sei 2011 gewesen (vgl. B13 F114). Von der Chronologie und der sonst übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin her kann es sich hier denn auch nur um einen Irrtum handeln. Schon in ihrem Asylgesuch aus dem Ausland gab die Beschwerdeführerin nämlich als Jahr der Ereignisse und der Ausreise das Jahr 2010 an. Dies bestätigte sie an der Befragung, wo sie angab, sie sei gleich nach ihrer Flucht und am 3. Juli 2010 ausgereist (vgl. B5 S. 6f.). An der Anhörung gab sie zudem an, sie könne so gut Amharisch, weil sie zwei Jahre in Äthiopien gewesen sei (vgl. B13 F73). Bei einer Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 können die Ereignisse in Eritrea eigentlich nur im Jahre 2010 geschehen sein. Zudem stellte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland und machte dabei die Haft im Juni 2010 und die Flucht bereits geltend. Der Aussage des BFM, die Beschwerdeführerin habe diesen Widerspruch an der Anhörung nicht aufzulösen vermocht, kann schliesslich entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführerin an der Anhörung gar nicht das rechtliche Gehör zu diesem Widerspruch gewährt wurde und sie ihn somit gar nicht auflösen konnte. Dies gesagt, bleiben in diesem Zusammenhang dennoch erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie an der Anhörung nicht genau sagen konnte, wann die für sie ausreiserelevanten Ereignisse geschehen seien. 6.3 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin entstehen aber aufgrund der vom BFM richtig festgehaltenen Tatsache, dass ihre Aussagen durchwegs unsubstanziiert waren; dies trotz Rückfragen durch die Mitarbeiterin des BFM. So kann die Beschwerdeführerin nicht genau angeben, wann sie die Vorladungen erhalten habe. Dass sie auf Rückfrage hin ein Datum nannte, lässt sich in den Akten nicht bestätigen. In der vom BFM diesbezüglich zitierten Aktenstelle, spricht die Beschwerdeführerin vom Datum der Haft nicht des ersten Schreibens (vgl. B13 F154f.). Auch den Inhalt dieses für sie so wichtigen Schreibens konnte sie bis auf Allgemeinplätze nicht wiedergeben (vgl. B13 F105ff.). Weiter fielen ihre Ausführungen bezüglich der Verhaftung durch die Polizisten sehr spärlich aus. Hier kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden. Gefragt, wie es gewesen sei, als sie bei der Polizei angekommen sei, brachte sie ausweichend vor: "Also ich war ein Monat bei der Polizei in Gefangenschaft.

D-7013/2014 Es war eine schlimme Zeit. Nach einem Monat bin ich dann mit einer zweiten Gefangenen geflohen." (vgl. B13 F129). Die Situation bei der Polizei kurz nach ihrer Ankunft lebensnah zu beschreiben, war sie aber nicht in der Lage. Das Gleiche gilt für die Fahrt zur Polizeistation, wozu sie allgemein aussagte: "Man spricht auf dem Weg nicht miteinander und zweitens bringen sie einen auch mit dem Auto dahin." (vgl. B13 F127). Vielmehr wäre aber doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch darüber gesprochen hätte, wie sie sich in diesem schlimmen Moment gefühlt hatte. Insbesondere beschrieb sie aber die einmonatige Haft in keiner Weise so, dass der Eindruck entstehen würde, sie habe diese selber erlebt. So sagte sie nach ihrer Haftzeit gefragt: "Die Haftbedingungen sind sehr schlecht, besonders für Mädchen. Es sind viele Leute auf engem Platz dort eingesperrt. Es ist von der Hygiene her nicht besonders sauber." (vgl. B13 F138). Ihre Zelle und das Gefängnis konnte sie in keiner Weise beschreiben (vgl. B13 F 140). Auch die in der Beschwerde aufgeführten Elemente (Angaben zu den Wachen, Anzahl Mithäftlinge, Angaben zur Uhrzeit und Beantwortung von Folgefragen) können nicht als substanziierte Beschreibung einer einmonatigen Haft bezeichnet werden. Dass sie nicht darüber habe sprechen wollen, weil sie diese schreckliche Zeit nicht noch einmal habe erleben wollen, steht wiederum im Widerspruch zu ihrer Aussage, gegenüber ihrer Rechtsvertreterin sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, darüber zu berichten. Bezeichnenderweise wurden diese angeblichen Details, die die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin habe berichten können, in der Beschwerde denn auch nicht wiedergegeben. Auch an den Ausführungen im Zusammenhang mit der Flucht entstehen erhebliche Zweifel. So gilt es zwar zunächst den vom BFM genannten Widerspruch zu relativieren, wonach die Beschwerdeführerin zuerst angegeben habe, sie hätte fliehen können, weil die Wächter durch die Flucht zweier anderen Personen abgelenkt gewesen seien, und später gesagt habe, sie habe mit einer Bekannten fliehen können, weil sie lasch bewacht worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde an der Befragung nämlich gefragt, wie sie von da habe weggehen können und antwortete: "Als wir nach draussen gebracht wurden, sind zwei Personen geflohen, weil die Wächter abgelenkt waren." (vgl. B5 S. 7). Diese Aussage muss nicht zwingend dahingehend interpretiert werden, dass zwei andere Personen geflohen sind. Sie kann durchaus auch so wie in der Beschwerde dargelegt verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Bekannte diese zwei Personen waren. Nichtsdestotrotz gilt es aber auch im Zusammenhang mit der Flucht wieder auf das sehr unsubstanziierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So wiederholte sie immer wieder, sie seien auf dem Toilettengang gewesen und hätten fliehen können, weil sie nicht streng bewacht

D-7013/2014 worden seien (vgl. B13 F130ff.). Wie sie das aber genau bewerkstelligten, dass die zwei Wächter ihre Flucht nicht bemerkten, vermag sie nicht zu erklären. Ebenso bleibt unklar, ob sie beispielsweise über eine Mauer oder einen Zaun klettern oder durch eine Türe gehen mussten. Auch der weitere Ablauf nach der Flucht aus dem Gefängnis bleibt unklar und es ist völlig realitätsfern, dass sie sich nicht versteckten, sondern einfach zur nächsten Busstation gingen und dort sogar noch einen Bekannten, der da zufälligerweise stand, um Geld für den Bus baten (vgl. B13 F158ff.). 6.4 Die genannten Zweifel können auch nicht durch das eingereichte Beweismittel ausgeräumt werden, zumal das Schreiben der Bekannten der Beschwerdeführerin, welche angeblich mit ihr geflohen sei und jetzt in Kanada verweile, als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren ist. 6.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Dienstverweigerung sowie die darauf folgende Haft und die Flucht aus dieser nicht glaubhaft. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt hat, erübrigen sich hier Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

D-7013/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Frau Stephanie Selig, C._______ wird demnach als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7013/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Stephanie Selig, C._______ wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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