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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 D-7012/2015

18. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,261 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7012/2015

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2013 / N (…).

D-7012/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2012 in Richtung Türkei. Von C._______ aus flog er gemeinsam mit seiner Familie mit dem Flugzeug direkt nach D._______, wo sie am 19. Februar 2012 um Asyl nachsuchten. Am 22. Februar 2012 wurden er und sein Vater E._______ (nachfolgend: Vater) zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Februar 2012 fand die BzP seiner Mutter F._______ (nachfolgend: Mutter) und seiner Schwester G._______ (nachfolgend: Schwester) statt. B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen. C. Am 12. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter sowie am 13. Juli 2012 sein Vater und seine Schwester einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe mit einigen Freunden regelmässig an Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Gelegentlich hätten sie auch Parolen auf die Fassaden von Schulhäusern geschrieben. Am (…) 2012, dem Freitag namens "(…) (arabisch: […])", habe im Quartier H._______ in der Nähe der I._______ Moschee eine Demonstration stattgefunden. Anlässlich dieser Demonstration hätten seine Freunde und er Parolen gegen das Regime auf Plakate geschrieben, welche sie einem (…) umgehängt hätten. Anschliessend hätten sie den (…) zur Polizeistation getrieben und sich in der Menge der Demonstranten versteckt. Nach einigen Minuten habe die Polizei unter Einsatz von Tränengas und Warnschüssen die Demonstration aufgelöst. Die Polizei habe ihn verfolgt, doch sei es ihm gelungen, sich in ein Sammeltaxi zu begeben und zu seinem Onkel zu fliehen, der in einem anderen Quartier von B._______ wohne. Beim Onkel habe er sich versteckt und von dort aus seine Mutter angerufen und sie über den Vorfall informiert. Daraufhin habe sie ihm geraten, vorerst beim Onkel zu bleiben. Am nächsten Morgen hätten drei bewaffnete Beamte in ziviler Kleidung die Wohnung seiner Familie aufgesucht und nach ihm und seinem Vater gefragt. Die Mutter habe

D-7012/2015 den Beamten mitgeteilt, dass beide nicht zuhause seien, woraufhin diese die gesamte Wohnung durchsucht hätten. Die Beamten hätten der Mutter mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater beim (…) zu melden hätten. Nach der Hausdurchsuchung habe die Mutter die Ehefrau des Onkels angerufen und ihr gesagt, der Beschwerdeführer solle das Haus des Onkels nicht mehr verlassen. Danach habe sie den Vater angerufen, der am Arbeiten gewesen sei, und ihm von der Hausdurchsuchung erzählt. Er habe ihr geraten, das Nötigste einzupacken und mit der Schwester und dem jüngeren Bruder ebenfalls zum Onkel zu fahren. Nach der Arbeit sei auch der Vater direkt zum Haus des Onkels gekommen. Die Familie habe sich etwa (…) Tage beim Onkel aufgehalten, bevor sie Syrien in Richtung Türkei verlassen habe. Mittels Bestechung seien die Reisepässe der Familie gestempelt worden, so dass sie die Grenze zur Türkei habe passieren können. Ausserdem sei er gegen das syrische Regime exilpolitisch aktiv. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten der Beschwerdeführer und seine Familie seine Identitätskarte sowie diejenige seiner Eltern und der Schwester, ihr syrisches Familienbüchlein sowie den syrischen Führerausweis des Vaters zu den Akten. D. Am 23. Juli 2012 räumte die Vorinstanz den Eltern des Beschwerdeführers Gelegenheit ein, zu den Widersprüchen, die sich aus den Protokollen der Befragungen und der Anhörungen ergeben hätten, Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 nahmen diese zu den Widersprüchen Stellung. F. Am 3. August 2012 retournierte die Vorinstanz aus informatiksicherheitstechnischen Gründen den anlässlich der Anhörung eingereichten USB- Stick und forderte den Beschwerdeführer auf, die sich darauf befindlichen Dokumente auszudrucken und die Ausdrucke einzureichen. G. Mit Eingabe vom 17. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Vorinstanz sein Mandat an, ersuchte um vorgängige Akteneinsicht bei Entscheidreife und legte fünf Fotografien aus B._______, vier Videosequenzen, fünf Fotografien aus D._______ sowie ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer und seinen Vater, ausgestellt vom Verein

D-7012/2015 J._______ und dem K._______, und eine Mitgliederbestätigung für den Vater, ausgestellt von der Partei "L._______", als Beweismittel ins Recht. H. Am 8. Mai 2013 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Familie bezugnehmend auf das Akteneinsichtsgesuch eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zukommen. I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. J. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom 19. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2009 (recte: 16. Mai 2013) sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2013 beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 verschob der damals zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.

D-7012/2015 L. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie am 16. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurden weitere Beweismittel ins Recht gelegt. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Vernehmlassung einzureichen. P. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Innert erstreckter Frist nahmen der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe eines weiteren Rechtsvertreters (ohne Beilage einer Vollmacht) vom 16. Januar 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten weitere Beweismittel ein. R. Mit Eingaben vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher

D-7012/2015 eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Familie (D- 3505/2013) formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren der Familie mit der Verfahrensnummer D-3505/2013 sind koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

D-7012/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2013 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei angesichts der eingereichten

D-7012/2015 Fotografien und Videosequenzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen habe. Jedoch habe er zur anschliessenden Verfolgung durch die syrischen Behörden stereotype, unsubstanziierte und nicht erlebnisgeprägte Angaben gemacht. Die Schilderung des polizeilichen Vorgehens und der Flucht habe sich in der Aussage erschöpft, die Polizei sei gekommen, habe Tränengas eingesetzt und er sei weggerannt. Angesprochen auf seine persönliche Gefühlslage während des Polizeiangriffs habe er mehrmals angegeben, grosse Angst gehabt zu haben und habe schliesslich allgemein bekannte Foltermethoden in syrischen Gefängnissen erwähnt. Die Schilderung der Hausdurchsuchung durch die Mutter und die Schwester weise Allgemeinplätze auf und es fehle an erlebnisgeprägten Details. Die Mutter und die Schwester hätten keine detaillierten Angaben zum Vorgehen und Aussehen der Beamten machen können, hätten jedoch erwähnt, dass sie Waffen auf sich trugen und dass einer der Polizisten diese in Schussposition gehalten habe. Mangels weiterer Details zum Vorgehen der Polizisten seien diese Aussagen jedoch als stereotyp einzustufen. Die Mutter und die Schwester hätten beide ausgesagt, Angst gehabt zu haben, ohne diese detailarmen Aussagen zu spezifizieren. Von einer Person, die eine unerwartete Hausdurchsuchung erlebt habe, sei jedoch zu erwarten, dass sie diese erlebnisgeprägt und detaillierter schildern könne. Auch die Schilderung der Reaktion des Beschwerdeführers, als er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, verbleibe unsubstanziiert. Er habe angegeben, schockiert gewesen zu sein und habe erneut allgemein bekannte Foltermethoden der syrischen Behörden beschrieben. Sodann sei auch der Vater nicht in der Lage gewesen, seine Reaktion und Gedanken in Bezug auf die Forderung der Beamten, auf die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und die Hausdurchsuchung substanziiert und erlebnisgeprägt zu schildern. Der Vater habe überdies zu Protokoll gegeben, dass er erst am (…) 2012 von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers erfahren habe, während die Mutter geltend gemacht habe, sie habe den Vater am Abend des (…) 2012 über die Demonstrationsteilnahme informiert. Dieser Widerspruch habe auch nicht anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgelöst werden können. Durch diese widersprüchlichen Aussagen werde der Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhärtet. Auch die legale Ausreise untermauere die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgung. Zwar hätten die Eltern geltend gemacht, ein hohes Bestechungsgeld bezahlt zu haben, doch widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können, wenn er tatsächlich in dem geschilderten Masse gesucht

D-7012/2015 worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden zwar eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers belegen, würden aber keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG enthalten. Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und des Vaters verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hielt fest, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entnehmen seien. Anhand der eingereichten Fotografien und der Mitgliedschaftsbestätigungen lasse sich nicht ableiten, dass sich der Vater exponiert exilpolitisch betätigt habe. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System sei und deshalb verfolgt werde. 5.2 Auf Beschwerdestufe wurde den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegengebracht, dass es aufgrund der Angst vor einer Verhaftung und Folter ganz normal sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an jedes Detail der Demonstrationsauflösung durch die Polizei erinnern könne. Gerade dieses Erinnern an Details, aber auch Nicht-Erinnern an grosse Geschehnisse sei indes typisch für Stress- und Paniksituationen. Auch hätten die Mutter und die Schwester die Hausdurchsuchung eindrücklich und detailliert geschildert. Beide hätten immer wieder Konversationsfragmente genannt, was als typisches Realitätskennzeichen gelte. Die Beschreibung der Ereignisse durch die Mutter falle sehr emotional aus und klinge nicht nach auswendig gelernten Phrasen, sondern nach echten und in eigenen Worten wiedergegebenen Emotionen. Sodann würden sich auch beide daran erinnern, dass der jüngere Sohn sich aus Angst eingenässt habe. Bei der Frage, ob die Mutter den Beschwerdeführer oder den Vater zuerst angerufen habe, handle es sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, zumal dies nicht den Inhalt der Aussage, sondern lediglich eine Zeitabfolge betreffe. Überdies habe dies nichts mit den Fluchtgründen an sich zu tun. Zum Argument, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können, wenn er tatsächlich gesucht worden sei, bleibe festzuhalten, dass die Familie ein sehr hohes Bestechungsgeld habe bezahlen müssen, um unbehelligt über die Grenze zu gelangen. Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Familie dürften nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden in der Meinung, dage-

D-7012/2015 gen müssten strikte Beweise erbracht werden. Gerade bei politischen Tätigkeiten im Ausland sei es unmöglich, die Kenntnis der heimatlichen Behörden nachzuweisen. 5.3 Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurden weitere Beweismittel (Fotografien und Flugblätter diverser Veranstaltungen und Protestkundgebungen in D._______ und M._______ im Zeitraum von März 2012 bis Januar 2014 sowie ein Standbild einer Nachrichtensendung) eingereicht, die das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und seines Vaters belegen würden. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 aus, dass bereits im Rahmen des Asylverfahrens auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Ebenfalls würden laut Vorinstanz die drei Teilnahmen, die nach der Entscheideröffnung erfolgt seien, nicht genügen, um die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen. 5.4 Mit der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 und weiteren Eingaben vom 28. Januar 2015 und vom 23. März 2015 wurden weitere Fotografien eingereicht, welche einerseits die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration und die Aktion mit dem (…) vom (…) 2012 in B._______, andererseits das exilpolitische Engagement belegen würden. Ebenfalls wurden zwei Haftbefehle im Original mit deutscher Übersetzung, wonach der Beschwerdeführer und der Vater zur Verhaftung ausgeschrieben seien, beigelegt. Auf diese Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die

D-7012/2015 nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 6.2 Da die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie als nicht glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie kommt das Gericht zusammengefasst zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die Vorbringen hinsichtlich der Hausdurchsuchung im Heimatstaat als glaubhaft, da sie grösstenteils substanziiert und nicht widersprüchlich dargelegt wurden. 6.3 Angesichts der eingereichten Beweismittel (Fotografien und Filmsequenzen, vgl. act. A40 Nr. 2 und 3) ging die Vorinstanz zu Recht von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers aus. Offen gelassen werden kann, ob sich die Aktion mit dem (…) tatsächlich so abgespielt hat und die Demonstration gewaltsam aufgelöst worden ist, wie von ihm behauptet. Auffallend ist insbesondere, dass – im Gegensatz zu den anderen Beweismittel (Fotografien und Filmsequenzen) – die in diesem Zusammenhang eingereichten Videosequenzen den Beschwerdeführer nicht zeigen und in der Aufnahme auch ein anderer Flyer erscheint (vgl. Beschwerdebeilage 3/2015 und 8/2015). Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer von anderen Demonstrationsteilnehmern verraten worden ist. In Kombination mit dem eingereichten Beweismaterial, auf welchem sein Gesicht eindeutig zu erkennen ist (diverse Videosequenzen aus verschiedenen Perspektiven), kann davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert haben. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ausgeschlossen, dass es in der Folge am

D-7012/2015 nächsten Tag zu einer Hausdurchsuchung durch die Sicherheitsbehörden gekommen ist. Aufgrund der mehrheitlich übereinstimmenden Schilderungen seiner Mutter und seiner Schwester stuft das Gericht die Hausdurchsuchung als glaubhaft ein. So haben beide deckungsgleich vorgebracht, zu dritt die Tür geöffnet zu haben, nachdem heftig an die Tür geklopft worden sei (vgl. act. A32/12 F12; act. A29/13 F43). Dass die Mutter und die Schwester verängstigt gewesen sein müssen aufgrund der Situation, dass drei fremde, bewaffnete Beamte in ziviler Kleidung ihre Wohnung betreten und durchsucht hätten, erscheint naheliegend (vgl. act. A32/12 F23 ff.; act. A29/13 F21). Beide schildern überdies, dass die Geschwister an der Mutter geklebt hätten (vgl. act. A29/13 F47) beziehungsweise, dass sich die Schwester an die Mutter geklammert habe (vgl. act. A32/12 F29). Sodann beschreiben beide, dass es sich um eine gründliche Hausdurchsuchung gehandelt habe, bei welcher sogar die Bücher des Beschwerdeführers beziehungsweise jedes Zimmer und jedes Papier durchsucht worden seien (vgl. act. A32/12 F12; act. A29/13 F21). Schliesslich geben beide zu Protokoll, dass der jüngere Bruder sich vor Angst eingenässt habe (vgl. act. A32/12 F12; act. A29/13 F21). Hingegen müssen sich die Eltern vorhalten lassen, dass sie sich widersprüchlich zum Zeitpunkt äusserten, in welchem der Vater über die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei. Sodann erscheint die anlässlich der Stellungnahme abgegebene Erklärung, die Demonstrationsteilnahme in einem geschlossenen Zimmer besprochen zu haben, als gesucht und ist – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Die Eltern gaben zwar an, die Grenze zur Türkei legal an einem regulären Grenzposten überquert zu haben (A17/18 S. 6; A15/24 S. 10). Doch machten sie auch geltend, sie hätten hierfür ein hohes Bestechungsgeld bezahlen müssen (vgl. act. A29/13 F74; A31/14 F25), weshalb nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nur habe ausreisen können, weil er nicht in dem geschilderten Masse gesucht worden sei. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht den vorstehend erwähnten Widerspruch nicht als derart erheblich einstuft, als dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu schliessen wäre. Daher erscheint im Sinne einer Gesamtabwägung die vom Beschwerdeführer und seiner Familie geltend gemachte Gefährdung durch die syrischen Behörden infolge seiner Demonstrationsteilnahme als überwiegend glaubhaft. Da belastendes Beweismaterial existiert und der Beschwerdeführer in der Familienwohnung aufgesucht wurde, ist auch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn namentlich identifiziert haben.

D-7012/2015 6.4 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Werden sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert, haben sie eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.5 Vorliegend ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und seiner Familie ist als ausgesprochen volatil zu bezeichnen. Die kurdischen Mächte üben keine derart gefestigte territoriale Kontrolle aus, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist zudem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. Aus der Asylgewährung des Beschwerdeführers können sich seine Eltern und seine Geschwister nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist

D-7012/2015 auf die Ausführungen im koordinierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3505/2013 vom 18. Dezember 2015 zu verweisen, in welchem das Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers verneint wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), wobei der Aufwand des Beschwerdeführers, gemessen am Aufwand seiner Familie, anteilsmässig zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7012/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 werden in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 650.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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