Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7009/2013
Urteil v o m 1 6 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, alias A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Asylhilfe Bern, lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2013 / N (…).
D-7009/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. September 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2012 im Beisein einer Vertrauensperson zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Dekemhare (Eritrea) geboren worden, dass er eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Kunama sei, dass er als Einjähriger zusammen mit seiner Mutter nach Äthiopien gekommen sei, weil diese nach der Verhaftung seines Vaters politische Probleme gehabt habe, dass seine Mutter zwei Jahre später (als der Krieg ausgebrochen sei) nach Eritrea deportiert worden sei, dass sie ihn in Äthiopien zurückgelassen habe, wo sich sein Onkel beziehungsweise die Familie seiner (äthiopischen) Tante um ihn gekümmert habe, dass er seit der Deportation seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe, dass er aufgrund seiner eritreischen Nationalität in der Schule und von Quartierbewohnern diskriminiert worden sei und deswegen Äthiopien am 11. August 2011 verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer dem BFM einen Ausweis ("Aufenthaltsgenehmigung für eritreische Staatsangehörige") zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2013 mitteilte, es habe erhebliche Zweifel an seiner eritreischen Herkunft und Staatsbürgerschaft und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
D-7009/2013 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2013 durch seine damalige Vertreterin von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machte und gleichzeitig eine Geburtsurkunde der Mutter (in Kopie) mit Brief- und DHL-Umschlag einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. November 2013 – eröffnet am 14. November 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass bezüglich der Begründung des BFM auf die vorinstanzliche Verfügung und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, des Weiteren sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerde die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers "im Original" beilag, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 30. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse einging,
D-7009/2013 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
D-7009/2013 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit bislang nicht belegen konnte, dass es sich bei der im "Original" eingereichten Geburtsurkunde seiner Mutter offensichtlich um kein Originaldokument handelt, zumal – bis auf die Angaben zur Mutter (handschriftlicher Eintrag) – das ganze Dokument (insbesondere auch die [offiziellen] Stempel und die Unterschrift der zuständigen Person ["Head of Public Registration Office"]) kopiert ist, dass sich aus diesem Dokument sodann ohnehin keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Identität beziehungsweise Nationalität des Beschwerdeführers ziehen lassen (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 6), dass es sich auch bei der eingereichten "Aufenthaltsgenehmigung für eritreische Staatsangehörige" nicht um ein authentisches Dokument handelt, dass bereits die gesamte Aufmachung und das Aussehen des Dokuments (beispielsweise die Stempelqualität, die Beschaffenheit des Papieres und die schrägen Kanten sowie abgeschnittenen Ecken der Einschweissfolie) diesen Schluss zulassen, dass dem Gericht ferner bekannt ist, dass die Aufenthaltsgenehmigung, welche die äthiopischen Behörden eritreischen Staatsangehörigen ausstellen, nicht weiss ist, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument,
D-7009/2013 dass sodann insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zur Deportation seiner Mutter unglaubhaft sind, dass das BFM diesbezüglich zu Recht festhielt, es sei fragwürdig, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer nicht zusammen mit seiner Mutter nach Eritrea deportiert hätten und seine Erklärung, seine Mutter habe ihn bei der Schwägerin versteckt, ohne dass es von den Behörden bemerkt worden sei, nicht glaubhaft sei, dass das BFM des Weiteren zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er keinen Kontakt zu seiner Mutter in Eritrea habe; es sei nicht glaubhaft, dass die Mutter mit seinem Onkel Kontakt gepflegt habe, sie sich jedoch seit ihrer Deportation nicht mehr bei ihrem eigenen Sohn gemeldet haben soll, dass nach dem Gesagten (und unabhängig der mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über Eritrea und insbesondere die Kunama, worauf das BFM seine Begründung zu einem wesentlichen Teil stützte) davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt, der diese Tatsache zu verschleiern versucht, dass weder die Vorbringen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2013, welche bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, noch die Beschwerdevorbringen geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch die geltend gemachten Fluchtgründe (Diskriminierung aufgrund der eritreischen Nationalität) unglaubhaft sind, wobei diese im Übrigen mangels Intensität – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zusätzlich erwähnten angeblich erlittenen Ereignisse – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht standzuhalten vermöchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
D-7009/2013 steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-7009/2013 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sodann aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären ist, ob er bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), dass daher insbesondere die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien über Bezugspersonen beziehungsweise über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, offengelassen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-7009/2013 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 30. Dezember 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-7009/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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