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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 D-7009/2008

12. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,856 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-7009/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Mehry Syrman, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7009/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – stellte am 24. September 2004 ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 durch das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Verfügung des BFF vom 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 wurde eine Beschwerde vom 27. Oktober 2004 gegen den Asylentscheid vom 24. September 2004 durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Der Beschwerdeführer reichte am 30. August 2007 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Diese wurde durch das BFM als zweites Asylgesuch registriert und behandelt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches in seiner Eingabe vom 30. April 2007 beziehungsweise anlässlich der Direktanhörung vor dem BFM am 11. September 2008 im Wesentlichen geltend, er sei politisch nicht tätig gewesen und habe bis Ende 2003 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Weil sein Vater, den er 1997 zum letzten Mal gesehen habe, ein Mitglied der Jash (Kollaborateure Saddam Husseins) gewesen sei, sei er von Angehörigen der Asaish (Sicherheitsdienst der Demokratischen Partei Kurdistans [KDP]) im Jahre 2004 zwei Mal festgenommen und verhört worden. Auf Anraten der Mutter habe er den Irak verlassen und sei im September 2004 in die Schweiz gelangt. Er reichte mit seiner Eingabe drei zwischen September 2006 und Juni 2007 ausgestellte Haftbefehle ein, die belegen sollen, dass er weiterhin von den kurdischen Behörden verfolgt werde. Das BFM ist auch im Besitz eines auf den Beschwerdeführer lautenden irakischen Passes, eines Ausdrucks einer Internetseite und einer Bestätigung, dass sich seine Mutter in C._______ medizinisch behandeln liesse. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 – eröffnet am 8. Oktober 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2007 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da D-7009/2008 der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 11. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, habe er bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – zu verlassen. Der Kanton D._______ werde mit der Umsetzung, respektive Fortführung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lasse rudimentäre Kenntnisse über das Lebens seines Vaters und die Lebensweise der Jash vermissen. Da er so wenig über die geltend gemachte Tätigkeit seines Vaters wisse, sei es zweifelhaft, ob sein Vater jemals als Kollaborateur von Saddam Hussein gearbeitet habe. Überdies fehle den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahmen im Jahre 2004 der persönliche Anstrich, die Detailgenauigkeit und deshalb seien diese nicht glaubhaft. Die eingereichten Haftbefehle würden Fälschungsmerkmale aufweisen. Der beigelegte Internetauszug betreffe seinen Vater und das Arztzeugnis seine Mutter, weshalb diesen beiden Dokumenten der persönliche Anstrich fehle und sich diesbezüglich keine spezifische Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008. Zwecks materieller Prüfung sei das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Überdies sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er auf die allgemeine angespannte Sicherheitslage im Irak, liess Kindheitserinnerungen aufleben, berichtete über die Gefühlslage seiner kranken Mutter und von Anschlägen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Er werde in seinem Heimatland aus politischen und ethnischen Gründen verfolgt. Die Lage im Irak sei nach wie vor von allgemeiner Gewalt geprägt, auch in kurdischen Regionen gebe es nach wie vor Ausschreitungen, denen immer wieder Menschen zum Opfer fielen. Auf den Strassen der Provinzen begegne man nur den US-Patrouillen. Dies sei ein Zeichen dafür, dass die politische und militärische Lage in D-7009/2008 seiner Heimat immer noch nicht stabil sei. Ein tragfähiges, soziales Netz finde er im Irak nicht vor. Sein Vater sei verschwunden und niemand wisse, wo und wie oder ob er überhaupt noch lebe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er sich vor Verfolgung und Schikane fürchten und sogar damit rechnen, verhaftet zu werden. Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte er verschiedene Unterlagen seiner Exilaktivitäten (Verfassen von Texten und Gedichten) und eine Arbeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 2. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-7009/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-7009/2008 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Der Beschwerdeführer stützt seine Asylvorbringen lediglich auf allgemeine Ausführungen zur Situation im Irak und deren unstabile politische und wirtschaftliche Lage oder versucht seine Argumentationsschiene auf Umstände aufzubauen, die nicht ihn, sondern seinen Vater oder seine Mutter betreffen, weshalb auch diesbezüglich keine spezifische Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- D-7009/2008 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 in Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Ob im aktuellen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, kann offen bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7009/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 8

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