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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2008 D-7005/2008

1. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Urteil des Bundesverwaltungsg...

Volltext

Abtei lung IV D-7005/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nepal, vertreten durch Dr. iur. LL.M. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2008; D-7598/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7005/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 12. Februar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Februar 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2003 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) jedoch mit Urteil vom 10. März 2003 auf das Gesuch nicht eintrat, da nicht gleichzeitig eine Beschwerde eingereicht worden war, dass die in der Folge vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2003 erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 6. November 2006 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde, dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 29. November 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2006 mit Urteil vom 30. September 2008 vollumfänglich abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, die Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten - selbst wenn seine Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet werde - die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. November 2008 um Revision dieses Urteils ersuchte und beantragte, das Urteil samt Verfügung des BFM vom 29. November 2006 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei nach Aufhebung des Urteils und der vorins- D-7005/2008 tanzlichen Verfügung kein Asyl zu gewähren, jedoch von einer Wegweisung abzusehen, dass ferner als vorsorgliche Massnahme B._______ anzuweisen sei, den Vollzug des angefochtenen Urteils bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. a und b sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), D-7005/2008 dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 Bst. a BGG), dass diesbezüglich zur Begründung vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe das Urteil vom 30. September 2008 in Zweierbesetzung gefällt, obwohl die damalige Beschwerde zweifelsfrei nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit drei Richtern hätte entscheiden müssen, dass sich diese Rüge des Gesuchstellers jedoch vorliegend als unbegründet erweist, zumal er zu übersehen scheint, dass das fragliche Urteil entgegen seiner Ansicht in der Besetzung mit drei Richtern gefällt wurde, was dem Rubrum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2008 unschwer zu entnehmen ist, dass weiter die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch in diesem Zusammenhang vorbringt, die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach sich die allgemeine Lage in Nepal seit seiner Ausreise wesentlich verändert habe, sei aktenwidrig, zumal bereits in der Beschwerde vom 21. Dezember 2006 ausgeführt worden sei, dass auch der vorübergehende Machtwechsel in Verbindung mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages nichts an der seit Jahren unbeständigen politischen und D-7005/2008 aus menschenrechtlicher Hinsicht katastrophalen Situation geändert habe, dass weiter das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise auf seine Ausführungen zur Bedrohung durch die C._______ sowie auf die konkrete Furcht aufgrund seiner politischen Anschauung eingegangen sei, sondern stattdessen allgemeine Ausführungen gemacht habe, weshalb sich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesen Punkten als aktenwidrig erweise, dass ein "Versehen" gemäss Art. 121 Bst. d BGG dann vorliegt, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist und sich die ausser Acht gelassene Tatsache nicht nur aus den Akten ergeben, sondern auch erheblich sein muss, weswegen ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, hiernach: BSK, Art. 121 N. 9), dass kein Versehen im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn das Gericht auf eine bestimmte Tatsache nicht abgestellt hat, weil es sie für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich erachtet hat (vgl. ESCHER, BSK, Art. 121 N. 9), dass die angeführte Versehensrüge des Gesuchstellers vorliegend nicht überzeugt, zumal sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes klar ergibt, dass es dabei einzig um ein in den Akten liegendes Sachverhaltsmoment und in keinem Fall um einen Rechtsstandpunkt gehen kann, dass der Gesuchsteller jedoch mit seiner diesbezüglichen Argumentation die rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen politischen Situation in Nepal im Zeitpunkt des Asylentscheides kritisiert (vgl. beispielsweise Ziffer 10.2 des Revisionsgesuchs: "Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.....".), was jedoch nicht zur Revision berechtigt (vgl. dazu ESCHER, BSK, Art. 121 N. 9), dass überdies in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der angeführten Lagebeurteilung respektive Entwicklung der politischen Situation in Nepal zunächst auf den Zeitpunkt des Asylentscheides als massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft hinwies, darauf ausführte, Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- D-7005/2008 staat zwischen Ausreise und Asylentscheid seien zugunsten oder zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen, und danach auf verschiedene, öffentlich zugängliche Berichte, die bis zum 15. August 2008 datieren, Bezug nahm, weshalb die im Revisionsgesuch gemachten Verweise auf aus dem Jahre 2006 datierende länderspezifische Ausführungen in der damaligen Beschwerdeschrift ohnehin in zeitlicher Hinsicht als veraltet zu erachten gewesen wären und - falls eine ausser acht gelassene Tatsache vorgelegen hätte - diese ohnehin nicht als erheblich hätten qualifiziert werden können, dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse Internetartikel (NZZ Online "Die Maoisten versprechen ein neues Nepal" vom 9. April 2008; Frankfurter Allgemeine FAZ.NET "Gefährliche Maoisten" vom 29. Mai 2008 und The New York Times nytimes.com "Nepal Elects a Maoist to be the Prime Minister" vom 16. August 2008) eingereicht wurden, welche die weiterbestehende Bedrohung des Gesuchstellers in seiner Heimat belegen sollen, dass der Gesuchsteller diesbezüglich anführt, es habe im Beschwerdeverfahren lediglich einen einfachen Schriftenwechsel gegeben, weswegen er die neuen Tatsachen nicht mehr habe beibringen können (vgl. Revisionsschrift S. 9), dass es dem Gesuchsteller dadurch nicht gelingt darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die angeführten Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zumal der Hinweis auf die Durchführung lediglich eines einfachen Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen vermag, D-7005/2008 dass es dem Gesuchsteller nämlich auch ohne die Durchführung weiterer Schriftenwechsel im ordentlichen Verfahren jederzeit offengestanden und möglich gewesen wäre, weitere Beweismittel im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzureichen, zumal er einen anwaltlich tätigen Rechtsvertreter mit seiner Interessenwahrung beauftragt hatte, dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109), dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9), dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ausgegangen werden kann, zumal - wie oben bereits dargelegt - das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vom 30. September 2008 bei seiner Lagebeurteilung auf verschiedene, öffentlich zugängliche Berichte bis zum 15. August 2008 Bezug nahm, und der jüngste vom Gesuchsteller eingereichte Internet-Zeitungsbericht vom 16. August 2008 datiert, der - wie im Übrigen auch der im angefochtenen Urteil erwähnte Bericht - auf die Wahl des Maoisten- Chefs zum Ministerpräsidenten Bezug nimmt, dass die vom Gesuchsteller eingereichten drei Beweismittel, welche zwar auf anderen als vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil verwendeten, sich jedoch zum gleichen Thema äussernden öffentlich zugänglichen Berichten (Internet-Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Nepal) beruhen, nicht geeignet gewesen wären, zu einem anderen Urteil zu führen, selbst wenn sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren rechtzeitig eingereicht worden wären, und somit als revisionsrechtlich nicht erheblich zu bewerten sind, dass der Gesuchsteller ferner als neue Tatsache darauf verweist, er habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und diesbezüglich die Kopie seines Gesuches an die zuständigen kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreicht, D-7005/2008 dass er zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht fünf Jahre in der Schweiz gelebt und demnach noch nicht über diesen Anspruch verfügt habe, dass der Gesuchsteller, der sein Asylgesuch am 12. Februar 2002 eingereicht hatte, bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2008 über fünf Jahre in der Schweiz lebte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2007 die kantonalen Behörden um Auskunft ersuchte, ob dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 14 AsylG allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, eine Antwort aber ausblieb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2008, Bst. I), dass zudem im gerügten Urteil in E. 6.4.3 auf die in Zusammenhang mit der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles stehende neue gesetzliche Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hingewiesen wurde, dass diese Bestimmung - entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers - den Betroffenen nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verleiht, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass bestand, dies bei der Prüfung der Wegweisung zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass somit keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne vorliegt, dass zusammenfassend keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Revisionsgesuches zu erkennen sind und dieses folglich abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). D-7005/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9

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