Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7000/2011/sps Urteil v om 6 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , und B._______, geboren am … , sowie die Kinder C._______, geboren am … , und D._______, geboren am … , Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N … .
D7000/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und ihren Angaben zufolge aus der Ortschaft X._______ bei Vranje stammen – am 5. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass gleichzeitig eine ganze Gruppe von Roma aus der südserbischen Gemeinde Vranje Asylgesuche einreichte, wobei diese Personen mit gültigen Reisepässen und ihren Angaben zufolge mit einem Reisebus von Serbien über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist waren, dass A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) am 19. Dezember 2011 vom BFM zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt und daran anschliessend einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie dabei auf die Frage nach allfälligen früheren Auslandaufenthalten vorbrachten, sie hätten sich in der Vergangenheit bereits einmal in Schweden und einmal in Deutschland als Asylsuchende aufgehalten, dass sie ihr erstes Asylgesuch im März 2010 in Schweden eingereicht hätten, wo ihr Gesuch jedoch abgelehnt worden sei, weshalb sie am 12. Mai 2010 in ihre Heimat zurückgekehrt seien, dass sie ihr zweites Asylgesuch im November 2010 in Deutschland eingereicht hätten, wo ihr Gesuch aber ebenfalls abgelehnt worden sei, weshalb sie am 26. Mai 2011 wiederum in ihre Heimat zurückgekehrt seien, dass sich die Angaben über vorgängige Gesucheinreichungen sowohl in Schweden als auch in Deutschland aufgrund einer Abfrage der Eurodac Datenbank bestätigen liessen (Asylanträge verzeichnet in Schweden per 8. März 2010 und in Deutschland per 10. November 2010), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres jüngsten Asylgesuches geltend machten, nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatdorf X._______, wo sie ein eigenes Haus hätten, seien sie immer wieder von Serben aus dem Nachbardorf Y._______ angegriffen worden,
D7000/2011 dass sie die Angriffe mehrmals bei der Polizei in Vranje angezeigt hätten, was jedoch zu keiner Reaktion von Seiten der Polizei geführt habe, da Roma von der Polizei nicht geschützt würden, dass es schliesslich am 10. Juli 2011 zu einem nächtlichen Überfall auf sie gekommen sei, bei dem fünf oder sechs teilweise bewaffnete Serben – darunter ein Polizist – in ihr Haus eingedrungen seien, dass alle oder doch einige dieser Männer – welche alle bereits über dreissig respektive alle noch ganz jugendlich gewesen seien – die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten und danach auch noch auf die Kinder losgegangen seien, dass der Beschwerdeführer daraufhin sehr aggressiv geworden sei, worauf er einem der bewaffneten Angreifer sein Messer entrissen und diesen damit verletzt habe, respektive er eines ihrer eigenen Küchenmesser behändigt und damit einen der unbewaffneten Angreifer verletzt habe, worauf die Angreifer die Flucht ergriffen hätten, dass sie nach diesem Vorfall umgehend nach Belgrad geflüchtet seien, wo sie in der Folge in einer Mietwohnung gelebt hätten und wo der Beschwerdeführer auf dem Bau gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführerin in Belgrad eine Abtreibung habe vornehmen lassen müssen, da sie aufgrund der Vergewaltigung schwanger geworden sei, worauf ihnen der serbische Arzt jedoch keine diesbezügliche Bestätigung habe ausstellen wollen, da der Arzt ihnen nicht geglaubt habe, respektive da er keine Bestätigung gegen einen anderen Serben ausstellen wollte, respektive da der Arzt vielmehr Angst gehabt habe, da einer der Angreifer ein serbischer Polizist gewesen sei, dass sie sich nach drei Monaten Aufenthalt in Belgrad zur Ausreise aus Serbien entschlossen hätten, da sie in Belgrad bloss eine Mietwohnung gehabt hätten und ihnen das Geld ausgegangen sei, respektive da ihnen zuhause in X._______ weiterhin Nachstellungen gedroht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D7000/2011 dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten im europäischen Raum bereits in Schweden und Deutschland ablehnende Asylentscheide erhalten und aufgrund der Akten lägen keine Hinweis vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen namentlich festhielt, aufgrund der insgesamt unsubstanziierten, realitätsfremden und zudem auch noch widersprüchlichen Vorbringen sei die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 29. Dezember 2011 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe geltend machten, in Serbien und insbesondere im der Region von Vranje sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen Veränderungen gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort durch verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden, dass ihnen und insbesondere der Beschwerdeführerin schlimmes angetan worden sei und sie sich seit diesem Vorfall nicht mehr sicher fühlten, da die Täter vermutlich weiterhin auf freiem Fuss seien, dass der Vorfall von der Beschwerdeführerin zwar unglaubwürdig geschildert worden sei, sie aber über Details nur im Beisein einer weiblichen, vertrauenerweckenden Person berichten könne, weshalb sie nochmals von einer weiblichen Person zu befragen sei, wodurch die Plausibilität ihrer Vorbringen wiederhergestellt würde, dass sie zudem in ihrer Heimat immer wieder als Roma beschimpft worden seien, es zu Übergriffen serbischer Extremisten gegenüber Roma gekommen sei und überhaupt in ihrer Heimatregion von einer gegen
D7000/2011 Roma gerichteten "ethnischen Säuberungsaktion" gesprochen worden sei, dass schliesslich auch alle ihre Verwandten, Freunde und Bekannten bereits aufgrund drohender Übergriffe geflohen seien, weshalb auch sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass am 30. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D7000/2011 dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass es entgegen den Beschwerdevorbringen keiner ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin bedarf (vgl. dazu nachfolgend), sondern der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als erstellt zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten zunächst festzuhalten ist, dass vorliegend gerade auch Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt wären, da die Beschwerdeführenden aus Serbien stammen (und damit einem Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und sich ihre Vorbringen betreffend einen angeblich ausreiserelevanten Überfall – wie nachfolgend aufgezeigt – insgesamt als haltlos erweisen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/8), dass das BFM denn auch betreffend mehrere Personen aus der eingangs erwähnten Reisegruppe aus der südserbischen Gemeinde Vranje bereits Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen hat, welche bereits bestätigt wurden (vgl. dazu die Urteile des
D7000/2011 Bundesverwaltungsgerichts D6941/2011, D6942/2011 und D 6943/2011, alle vom 4. Januar 2012), dass das BFM demgegenüber in vorliegender Sache einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gefällt hat, das dies zwar nicht als naheliegend erscheint, der vorinstanzliche Entscheid im Resultat aber dennoch zu bestätigen ist, da auch die diesbezüglichen Voraussetzungen als erfüllt zu erkennen sind, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser die Anhörung zu den Gesuchsgründen ergebe Hinweise darauf, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass nach ständiger Praxis ein Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Bestimmung dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines EU oder EWRStaates festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die daraus ergebende Vermutung von der betroffenen Person nicht umgestossen wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4), dass die Beschwerdeführenden aktenkundig sowohl in Schweden als auch in Deutschland Asylgesuche eingereicht haben, welche ihren Angaben zufolge von den dortigen Behörden definitiv abgelehnt wurden, dass von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wurde, ihnen sei in Schweden und zuletzt Deutschland kein ordentliches respektive vollständiges Asylverfahren zuteil geworden, weshalb die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG als erfüllt zu erkennen sind, dass demzufolge auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nur dann einzutreten wäre, wenn sich aufgrund der Anhörungen vom 19. Dezember 2011 Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergeben, die
D7000/2011 geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass entsprechende Hinweise aufgrund der Anhörungsprotokolle jedoch nicht ersichtlich sind, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt als haltlos erweisen, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch zur Hauptsache mit einem Vorfall vom 10. Juli 2011 – angeblich ein Überfall durch eine Gruppe serbischer Männer und insbesondere eine Gruppenvergewaltigung der Beschwerdeführerin – begründet haben, dass sie sich in ihren diesbezüglichen Ausführungen jedoch in eine ganze Reihe von nicht nachvollziehbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten verstrickt haben, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die vom BFM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, wie namentlich auch die mangelnde Substanziierung und das Fehlen einer erkennbaren Betroffenheit nicht auf ein tatsächliches Erleben des behaupteten Ereignisses schliessen lassen, dass von den Beschwerdeführenden – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die Mangelhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen eingestanden wird, dass von ihnen jedoch vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Anhörung durch eine vertrauenswürdige Frau (respektive ein Frauenteam) zu in sich schlüssigen Schilderungen in der Lage, dass sich dieses Vorbringen indes als völlig unbehelflich erweist, da die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 nicht von Männern, sondern tatsächlich bereits von einem reinen Frauenteam angehört wurde, sie aber trotzdem zu keinen zumindest im Ansatz glaubhaften Schilderungen in der Lage war, dass damit im Resultat kein mit der Ausreise aus der Heimat in einem kausalen Zusammenhang stehendes Ereignis ersichtlich ist, womit die Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft respektive das Fehlen einer Schutzbedürftigkeit auch nicht ansatzweise widerlegt ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 33),
D7000/2011 dass alleine die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Zuspitzung der Lage für Roma gerade in der südserbischen Gemeinde Vranje respektive einer dort angeblich drohenden "ethnischen Säuberungsaktion" nicht als Ersatz für die fehlende Verfolgungshinweise dienen können, sondern als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein Ehepaar, welches in X._______ bei Vranje über ein eigenes Haus sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
D7000/2011 dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als schwierig darstellen, dass indes alleine diese Umstände kein Vollzugshindernis darstellen, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D7000/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand: