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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 D-70/2009

13. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,192 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Deze...

Volltext

Abtei lung IV D-70/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren ..., Kamerun, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-70/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. September 2007. Am 10. September 2007 kam er mit dem Flugzeug am Flughafen ... an und ersuchte am 11. September 2007 um Asyl. Gleichentags verweigerte ihm das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des wei teren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens ... als Aufenthaltsort zu. Dort wurde er am 15. September 2007 von der Flughafenpolizei zu den Personalien und dem Reiseweg und am 19. September 2007 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFM vom 24. September 2007 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 1. Oktober 2007 wurde er summarisch befragt und am 12. Oktober 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Am 15. Oktober 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton ... zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel tend, er sei seit 1996 Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC) und von 1998 bis 2000 dort als Sekretär zur Verteilung der Traktate zuständig gewesen. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom 22. Juli 2007 habe er Flugblätter verteilt, auf denen die englischsprachige Bevölkerung aufgerufen worden sei, nicht zu wählen. Als Folge davon sei er noch am gleichen Tag in Limbe verhaftet worden. Während der Haft sei er misshandelt worden. Nach sechs Tagen sei er dank der Intervention seines Anwaltes freigekommen. Da er danach immer noch bedroht und aufgefordert worden sei, die Namen seiner Mitstreiter anzugeben, habe er sich bei einem Freund in Buea versteckt. Am 2. September 2007 habe er an einem Friedenstreffen des SCNC in Limbe teilgenommen. Auf dem Heimweg sei er in einem Supermarkt erneut verhaftet worden. Drei englischsprachige, hochrangige Polizisten hätten ihm am 7. September 2007 aus Mitleid zur Flucht verholfen. Sein Anwalt habe ihn gleichentags nach Yaoundé in ein Hotel gebracht, wo er ihm am 9. September 2007 einen kanadischen Pass und ein Flugticket auf den Namen B._______ lautend ausgehändigt habe, die durch die drei vorerwähnten Polizisten gegen Bezahlung organisiert worden seien. Seinem SCNC-Ausweis habe er den Namen Bb._______ hinzugefügt, weil bereits ein Haftbefehl auf seinen Namen erlassen worden sei. Er habe anschliessend eine Stunde Zeit gehabt, um sich die Haare entsprechend dem Foto im Pass zu rasieren, die D-70/2009 Angaben auswendig zu lernen und vom Hotel ins Flugzeug zu ge langen. Ein Angestellter der Fluggesellschaft habe bei der letzten Kontrolle Zweifel geäussert, dass er der Mann auf dem Foto im Pass sei. Die vorerwähnten hochrangigen Polizisten, welche diese Kontrolle geleitet hätten, hätten diesem aber erklärt, dass es sich um dieselbe Person handle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse kanadische Dokumente lautend auf B._______, eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 2000, eine Subskriptionskarte des SCNC aus dem Jahr 1996, eine Bestätigung betreffend den Verlust seiner Identi tätskarte vom 11. August 2007, einen Haftbefehl vom 8. September 2007 und ein Schreiben seines Anwaltes vom 12. September 2007 ein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Dezember 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, von einer Wegweisung sei abzusehen und das Dossier sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2009, welche dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-70/2009 F. Am 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer vier Beweisdokumente zu den Akten, welche er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte. G. Am 16. Juli 2010 wurden im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens eine konsularische Identitätskarte des Beschwerdeführers, ausgestellt am 8. Juli 2010 durch die kamerunische Botschaft in der Schweiz, sowie ein Gerichtsentscheid vom 21. April 2009 betreffend seine Geburt und eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbescheinigung und ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom 13. Mai 2009, allesamt ausgestellt in Kamerun, sichergestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-70/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde nicht näher begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde. Die in der Beschwerde erwähnten Voten des UNHCR und der Hilfswerksvertreterin sind im Zusammenhang mit der Bewilligung der Einreise in die Schweiz und dem Eintreten auf das Asylgesuch geäussert und in diesem Rahmen berücksichtigt worden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flücht lingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Zunächst sei festzuhalten, dass er bis zum Zeitpunkt der Verfügung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe und mit einem ihm nicht zustehenden kanadischen Reisepass eingereist sei. Hinsichtlich seiner echten Identitätspapiere habe er widersprüchliche und wenig überzeugende Angaben gemacht. Die nur in Faxkopie vorliegende Verlustbescheinigung seiner Identitätskarte sei am 11. August 2007 und D-70/2009 somit zu einer Zeit ausgestellt worden, als sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben versteckt gehalten habe, weshalb nicht sehr glaubwürdig sei, dass er sich zu den Behörden begeben habe, um dieses Papier ausstellen zu lassen. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich einerseits um ein leicht fälschbares Dokument, das im Übrigen, da ohne Lichtbild, dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Zudem sei der Name Aa._______ exakt auf dieselbe Weise falsch geschrieben und korrigiert worden wie beim eingereichten Haftbefehl, sodass der Beweiswert dieser Eingaben als gering zu bewerten sei. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben ein einfaches Mitglied des SCNC gewesen sei, wobei sich seine Tätigkeiten auf das Drucken und Verteilen von Flugblättern beschränkt hätten. Demnach sei er nicht ein exponiertes Mitglied des SCNC gewesen, welches für die Sicherheitskräfte von besonderem Interesse gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte nicht ein über allfällige Kontrollen oder Kurzinhaftierungen im Rahmen allgemeiner Razzien hinausgehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben dürften. Diese erreichten jedoch nicht die zur Erfüllung von Art. 3 AsylG geforderte Intensität. Zudem belegten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Struktur und der Zielsetzung des SCNC, dass er keinesfalls über profunde Kenntnisse dieser Organisation verfüge (A14 S. 4). Im Weiteren habe er eine Beitragskarte des SCNC – ausgestellt am 20. März 1996 und auf den Namen Bc._______ lautend – zu den Akten gegeben, die er gemäss eigenen Angaben im Jahre 1996 selbst erhalten haben wolle (A31 S. 4). Diese Angabe stehe im Widerspruch zu seiner Aussage, dass er an seinem Abreisetag, dem 9. September 2007, auf Anraten der hochrangigen Grenzbeamten neben seinen Namen den Nachnamen Bc._______ geschrieben habe, da zu diesem Zeitpunkt ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe (A14 S. 7). Die von ihm erwähnte Mitgliedschaftskarte vom März 2006 (A31 S. 5) habe er bis anhin nicht eingereicht, sondern lediglich die Kopie einer weiteren Beitragskarte vom 14. September 2001. Weiter habe er einerseits zu Protokoll gegeben, er sei am 22. Juli 2007 nachmittags um 16 Uhr verhaftet worden (A14 S. 5), später aber ausgesagt, es sei abends um 18.30 gewesen (A31 S. 5), wobei überrasche, dass er nicht wisse, ob er bei Tageslicht oder in der Dunkelheit verhaftet worden sei. Zudem habe er hinsichtlich dieser Verhaf- D-70/2009 tung einmal angegeben, es seien noch drei weitere Personen mit ihm verhaftet worden (A14 S. 5), während er ein anderes Mal von sechs weiteren Personen gesprochen habe (A31 S. 10). Im Weiteren habe er angegeben, anlässlich der zweiten Inhaftierung von einem der hochrangigen Polizisten aus dem Gefängnis gebracht worden zu sein (A14 S. 6), und später ausgesagt, es seien mehrere gewesen (A31 S. 5). Ferner wolle er einmal am Morgen des 8. September 2007 (A31 S. 5), einmal in der Nacht des besagten Tages (A11 S. 14) und schliesslich am 7. September 2007 (A14 S. 3) in Yaounde angekommen sein. Sodann habe er einmal angegeben, er gehe davon aus, sein Anwalt habe das Flugticket lautend auf B._______ in Buea gekauft (A11 S. 14). Andererseits habe er jedoch geltend gemacht, sein Anwalt habe die ihm nicht zustehenden Identitätspapiere und folglich den Reisenamen B._______ erst kurz vor dem Abflug in Yaoundé erhalten (A31 S. 17). Als realitätsfremd müsse schliesslich bezeichnet werden, hochrangige Polizisten hätten den Beschwerdeführer aus Erbarmen aus der Haft geschmuggelt, ihm nicht zustehende Identitätspapiere verschafft, ihn aufgefordert, seine SCNC-Beitragskarte zu fälschen und seien dann auch noch dafür besorgt gewesen, dass er die Kontrollen am Flughafen passieren könne. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche vermöge das Schreiben des Rechtsvertreters nicht zu überzeugen und sei als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die dem Beschwerdeführer nicht zustehenden kanadischen Dokumente würden eingezogen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM entgegen, er habe seine Asylgründe in insgesamt vier Befragungen – entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung – nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Das UNHCR habe die genaue Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft befürwortet und diese zumindest nicht ausgeschlossen. Auch die Hilfswerksvertreterin habe seine Vorbringen für glaubhaft gehalten und weitere Abklärungen angeregt. Diese seien von der Vorinstanz unterlassen worden und nunmehr nachzuholen. Zudem habe er einen Haftbefehl, ein rechtsgenügliches Identitätspapier, eine Geburtsurkunde, einen Verlustschein der Identitätskarte und weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Die Anforderungen an Beweisdokumente würden von der Vorinstanz überspannt, wenn sogenannt fälschungssichere Urkunden mit Lichtbildern verlangt würden. Es sei im Übrigen nachvollziehbar, dass er die Dokumente aus der Haft habe beschaffen können, hätten doch der Anwalt und die Beamten die Arbeit für ihn erledigt. Der Name Aa.______ sei weder auf dem D-70/2009 Haftbefehl noch auf der Geburtsurkunde falsch geschrieben und dann korrigiert worden. Allenfalls sei er zur Verdeutlichung nachgeschrieben worden, was sich den ihm vorliegenden Kopien aber nicht entnehmen lasse. Das Schreiben seines Rechtsvertreters in Kamerun, das seine Verfolgung bestätige, werde in der Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise es werde ohne nachvollziehbare Begründung als Gefälligkeitsschreiben gewertet. Nicht überzeugend sei auch das Argument der Vorinstanz, wonach für ihn als einfaches Mitglied kein besonderes Verfolgungsinteresse bestanden habe, schreibe doch das Gesetz keine besonders intensiven Verfolgungen und Folterungen vor. Weiter sei nachvollziehbar, dass ihm der Name Bc.______ von den Grenzbeamten vorgegeben worden und eine Form seines Namens Ac.______ sei. Die weiteren angeblichen Ungereimtheiten entpuppten sich als Scheinargumente. So sei es nur ein Detail, ob er am Morgen, Nachmittag oder Abend verhaftet worden sei und an welchem Tag er in Yaoundé eingetroffen sei. Es möge auch mit den zweifelhaften Übersetzungen zusammengehangen haben. Schliesslich sei es nicht realitätsfremd, dass ihm die Beamten, wie er Angehörige der englischsprachigen Minderheit, geholfen hätten, nachdem sie gesehen hätten, wie er gefoltert worden sei. 6. Nach Durchsicht der Akten ist die Verfügung des BFM, wonach die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus Kamerun geführt hätten, gesamthaft als nicht glaubhaft gemacht zu erachten sind, im Ergebnis zu bestätigen. 6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und D-70/2009 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Berechtigterweise äussert die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität gewisse Zweifel. Ob diese durch die nunmehr vorliegenden Dokumente aus dem Ehevorbereitungsverfahren feststeht, kann vorliegend offen bleiben, da die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig davon bereits aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht als glaubhaft zu erachten sind. 6.3 Zwar ist zunächst nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den SCNC einsetzte. So vermag er grundsätzliche politische Diskussionen in Kamerun um die englischsprachige Minderheit und rudimentär die Ziele des SCNC wiederzugeben. Gleichwohl gilt es hier schon anzumerken, dass sein diesbezügliches Wissen sehr allgemeiner Natur ist und dass er nicht übereinstimmend angab, seit wann er Mitglied dieser Organisation war. Zudem belegt der Besitz eines echten SCNC-Mitgliederausweises zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge nicht automatisch das Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die Bezahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Erhalt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jedermann beschafft werden kann (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). 6.4 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verhaftungen. So sind seine Erzählungen zu der Haft sehr allgemeiner Natur und es fehlen ihnen jegliche Realkennzeichen. Zudem ist es unwahr- D-70/2009 scheinlich, dass sein Anwalt am zweiten Tag der Haft zufälligerweise genau zu dem Zeitpunkt im Gefängnis erschien, als der Beschwerdeführer verhört wurde (A31 S.12). Noch gewichtigere Zweifel entstehen aufgrund der Behauptung, dass er sich während der Zeit nach der ers ten Verhaftung habe verstecken müssen, aber am 2. September 2007 an eine Friedensdemonstration nach Limbe gegangen sei. Hätte er sich tatsächlich vor weiterer Verfolgung gefürchtet, wäre er das Risiko eines erneuten Demonstrationsbesuches und der damit einhergehenden Exponiertheit nicht eingegangen. Das Gleiche hat für seinen Gang zu den Behörden zu gelten, wo er eine Verlustanzeige für seine Identitätskarte gemacht haben will. Wäre er tatsächlich gesucht worden, hätte er kaum ohne Konsequenzen zu den Behörden gehen können. Auch ist es ungewöhnlich, dass er am 2. September 2007 nicht an der Demonstration selber, sondern erst nachher in einem Supermarkt festgenommen worden sein will. Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen im Zusammenhang mit seiner Ausreise. Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer am Tag nach seiner Entlassung aus der Haft bereits über Papiere und ein Flugticket nach Kanada verfügt haben will, die einem Mann gestohlen worden seien, der ihm zufälligerweise ähnlich sah und über einen ähnlichen Namen verfügte. Weiter ist es zeitlich kaum machbar, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Stunde den Kopf rasiert, alle Angaben in den Dokumenten auswendig lernt, zum Flughafen fährt, die Kontrollen passiert und dabei noch der erste in der Maschine gewesen sein will (A31 S. 17 f.). Zudem ist es, wie vom BFM richtigerweise erwähnt, realitäts fremd, dass ihm die Beamten in der von ihm beschriebenen Weise geholfen haben, zumal es ungewöhnlich ist, dass die gleichen Beamten, die im Gefängnis arbeiten auch die Ausweiskontrolle am Flughafen überwachen (A14 S. 3). 6.5 An dieser Einschätzung ändert auch der eingereichte Haftbefehl nichts, zumal – wie das BFM entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers richtig festgestellt hat – der Name Aa._____ darin exakt auf dieselbe Weise falsch geschrieben und korrigiert worden ist wie bei der eingereichten Geburtsurkunde und zudem die gleiche Handschrift trägt, obwohl sieben Jahre früher und von einem anderen Amt erstellt. Das Schreiben des Anwalts wurde vom BFM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert, weil darin bloss eine Dritt person in allgemeiner Art und Weise nochmals die als konstruiert und unglaubhaft erachtete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ausführt. D-70/2009 6.6 Bestätigt werden die in den obigen Ausführungen dargelegten Zweifel dadurch, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens offenbar möglich war, von den kamerunischen Behörden diverse Dokumente erhältlich zu machen. Diese wurden allesamt im Jahr 2009 und 2010 ausgestellt, sodass einer Verfolgungsfurcht aufgrund eines Engagements für den SCNC jegliche Grundlage entzogen wird. 7. Ergänzend kann angemerkt werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die Beantragung einer Identitätskarte bei der kamerunischen Botschaft und diverser anderer Dokumente unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat, sodass er des subsidiären Schutzes der Schweiz nicht bedarf. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). D-70/2009 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom D-70/2009 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und seiner Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun sowie auch über eine vierzehnjährige Schulbildung und war nach einer Ausbildung in diesem Bereich sieben Jahre als Computer-Instruktor tätig. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-70/2009 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 14. Januar 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-70/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15

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