Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 D-70/2008

30. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,768 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung IV D-70/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-70/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2003 auf dem Landweg in Richtung Türkei. Nach einem Aufenthalt von etwa 20 Tagen in Istanbul gelangte er über ihm unbekannte Länder am 13. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Basel um Asyl nach. Am 16. Oktober 2003 wurde er in der dortigen Empfangsstelle zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 28. Januar 2004 durch die zuständige Behörde des Kantons B._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, ausführlich zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz Erbil - wo er von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Herbst. 2003 gelebt habe - und gehöre dem Stamm der D._______ an. Anfang der 80er Jahre sei sein Onkel wegen Landstreitigkeiten von Angehörigen des E._______-Stammes erschossen worden. Im Gegenzug hätten einige Jahre später Angehörige der D._______ einen Angehörigen des E._______-Stammes getötet. In der Folge hätten die beiden Stämme temporär eine Lösung ihrer Landstreitigkeiten gefunden. Im Jahr 2001 sei sein Vater jedoch auf dem Weg zum Basar von Angehörigen des E._______-Stammes auf offener Strasse erschossen worden. Im Jahr 2003 hätten Angehörige des E._______- Stammes eine Handgranate in sein Haus geworfen, wodurch er Verletzungen am Kopf und am Hals erlitten habe. Trotzdem hätten sich die Behörden der Kurdistan Democratic Party (KDP) geweigert, polizeiliche Massahmen einzuleiten, weil es sich gemäss ihrer Ansicht um eine private Angelegenheit gehandelt habe. Da er nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen, habe er seinen Heimatstaat ein paar Monate nach dem Vorfall verlassen. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei- D-70/2008 tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. C. Mit Beschluss 20. Dezember 2005 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 14. Oktober 2004 betreffend den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde als gegenstandlos geworden ab, nachdem das nunmehr zuständige BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 1. Oktober 2004 deren Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet und die ARK im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2004 festgestellt hatte, dass die Verfügung des BFM betreffend die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen sei. II. D. Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben bei der Einreichung des Asylgesuchs stamme der Beschwerdeführer aus C._______ in der Provinz Erbil, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und gewohnt habe. Da auch seine Mutter und Geschwister in C._______ lebten, verfüge er in der Provinz Erbil über ein gutes Beziehungsnetz. Angesichts dessen erwäge das BFM, seine Verfügung aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. E. In seiner nach Fristerstreckung erfolgten Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zum einen widerspreche D-70/2008 die Beurteilung der Lage im Nordirak durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 derjenigen des BFM. Zum andern diagnostiziere ein gleichzeitig eingereichter ärztlicher Bericht vom 24. Oktober 2007 bei ihm chronische Lumbalgie, reaktive Depression, Helicobacter Pylori Positivität und Dyspepsie; neben der aktuellen antibiotischen Therapie brauche er voraussichtlich eine Langzeittherapie mit Protonenpumpenhemmer. In Anbetracht der gemäss SFH sehr eingeschränkten medizinischen Versorgung im Nordirak könne er nicht damit rechnen, dort die erforderliche Behandlung zu erhalten, da namentlich die Medikamente kaum oder nur sehr schwer erhältlich sein dürften. Laut ärztlicher Einschätzung ziehe dies eine schlechte Prognose und damit eine konkrete Gefährdung nach sich. Diese würde noch dadurch verschärft, dass seine Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei, wodurch die Existenzsicherung trotz allenfalls möglicher verwandtschaftlicher Unterstützung de facto verunmöglicht werde. Gesamthaft gesehen würde er im Falle einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor als nicht zumutbar erweise. F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am 7. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Januar 2008 zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei genannten nordirakischen Provinzen sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, werde auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts D-70/2008 der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, Bbl 1990 II 668). In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in der Region. Sodann gehe aus dem eingereichten Arztbericht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hervor. Dieser leide an Rückenschmerzen ohne klaren Befund sowie einem Befall der Magenschleimhaut mit einem Bakterium. Die Behandlung des Bakteriums mit einem Antibiotika dauere normalerweise einige Wochen und sei in den meisten Fällen erfolgreich. Die geschilderten Krankheiten benötigten somit keine spezialisierte medizinische Nachbehandlung im Herkunftsland. Allgemeine Schmerzmittel und Medikamente gegen Magenübersäuerung sollten im Nordirak ohne grössere Probleme erhältlich sein. Gemäss Aussagen der World Health Organization (WHO) sei die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten gegen alltägliche Erkrankungen ausreichend und die Medikamente könnten zu erschwinglichen Preisen bezogen werden. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von ungenügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie fehlenden Medikamenten sei entgegen der Annahme in dessen Stellungnahme nicht ersichtlich; darüber hinaus könnten dem Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe die oben erwähnten Medikamente in ausreichender Menge mitgegeben werden. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren (gemäss seinen Altersangaben) in die Schweiz gereist. Er habe den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, D-70/2008 Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Mithin sollte er auch durchaus in der Lage sein, nach erfolgter Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Auch verfüge er mit Familienangehörigen, welche nach wie vor in der Provinz Erbil leben würden, über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Zwar sei im ursprünglichen Asylentscheid vermerkt worden, der Beschwerdeführer könne sich einer Gefährdung auf Grund von privaten Fehden durch Wahl eines anderen Wohnsitzes entziehen. Demgegenüber habe er in seiner Stellungnahme keine diesbezüglichen Schwierigkeiten mehr geltend gemacht und seine Verwandten wohnten offensichtlich weiterhin im angestammten Gebiet. Es sei daher von auszugehen, dass er von seinem Beziehungsnetz profitieren könne. Überdies könnte er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Aus den Akten gingen schliesslich keinerlei Hinweise hervor, dass er in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert sei oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflegen würde. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufzuheben sei. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezah- D-70/2008 lung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 18. Januar 2008 fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. In den den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Dass solche vorher nicht bestanden hatten und den Betroffenen eine Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden nicht habe zugemutet werden können, sei einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender gewesen. Sodann teilten sechs weitere europäische Staaten die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Demnach würden sich aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang mit dem von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es darauf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung. Schliesslich habe die Einzelfallprüfung vorliegend keine individuellen Vollzugshindernisse ergeben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, ledigen und abgesehen von gewissen Rücken- und Magenbeschwerden generell gesunden Mann mit Berufserfahrung und einem sozialen Netz in der Heimatregion. D-70/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Zudem kontrastiere die Beurteilung der allgemeinen Lage im Nordirak durch das BFM mit der Einschätzung durch andere Organisationen (SFH, European Council on Refugees and Exiles [ECRE] und UNHCR). Zur prekären allgemeinen Situation im Nordirak komme die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, wodurch dessen Situation verschärft werde. In diesem Lichte erweise sich dessen Wegweisung nach wie vor als unzumutbar. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes D-70/2008 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Zudem ist daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die im Asylverfahren im Zusammenhang mit einer Stammesfehde geltend gemachte Verfolgung bezieht. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res- D-70/2008 pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2004 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel- D-70/2008 len Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der nordirakischen Provinz Erbil, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 19 Jahren gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz beziehungsweise an seinem Heimatort wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat er nie eine Schule besucht. Trotzdem war er dort als Automechaniker in seiner eigenen Werkstatt erwerbstätig, wobei seine wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der Schweiz in weiteren Branchen Erwerbserfahrung sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und D-70/2008 seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM hinzuweisen, welche sich als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen Abklärungen der Asylbehörden direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Sulaymanyia [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-70/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-70/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 457 271 (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14

D-70/2008 — Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 D-70/2008 — Swissrulings