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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-6999/2024

20. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,477 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6999/2024

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024.

D-6999/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. September 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Gleichentags gewährte das SEM der Beschwerdeführerin bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs und einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine befunden und sei am 29. März 2022 nach Bulgarien gereist, wo sie einen bis zum 23. Februar 2023 gültigen Schutzstatus erhalten habe. Am 31. Mai 2022 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt. Der Schutzstatus in Bulgarien sei inzwischen abgelaufen und die Wiederherstellung des Schutzes sei nicht garantiert. In Bulgarien gebe es aufgrund der Nähe zur Ukraine auch nicht genügend Sicherheit. Zudem lebe ihr Freund, mit welchem sie schon lange in einer Beziehung sei, in der Schweiz und habe hier den Schutzstatus erhalten. Letzteres obwohl auch er zuvor in Bulgarien einen Schutztitel erhalten habe. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 – eröffnet am 21. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. November 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei eine vorläufigen Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

D-6999/2024 F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 5. Dezember 2024 eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeordnet werden soll, und die entsprechende Vollmacht einzureichen. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und reichte eine Vollmacht und eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin beantragte sie neu eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2024 hiess die Instruktionsrichtern das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. J. Mit Replik vom 20. Januar 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. K. Mit Eingaben vom 10. Februar 2025, 10. und 28. März 2025, 22. Juli 2025 und 31. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten und teilte insbesondere mit, dass sie am (…) 2025 geheiratet habe.

D-6999/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich – aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 5.3) – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. In ihrer Beschwerdeergänzung beantragt die Beschwerdeführerin die

D-6999/2024 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Bulgarien nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Angesichts nachfolgender materieller Erwägungen erübrigen sich Abklärungen durch das SEM zur Wiedererlangung des Schutzstatus in Bulgarien. Auf dieses Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Dieser Erlass ist durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025] aufgehoben respektive abgelöst worden. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes am 14. Oktober 2024 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer

D-6999/2024 gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sie sich zwischen dem 29. März 2022 und 31. Mai 2022 in Bulgarien auf und verfügte über einen bis zum 23. Februar 2023 gültigen bulgarischen Schutzstatus (Nr. 825016728), welchen sie im Rahmen der Registrierung um vorübergehenden Schutz in der Schweiz vorgewiesen hat. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens

D-6999/2024 eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E.5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Bulgarien. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen bulgarischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Bulgarien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Bulgarien für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Bulgarien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Daraus dass ihrem Ehemann trotz angeblich ebenfalls erhaltenem bulgarischem Schutzstatus in der Schweiz Schutz gewährt worden sei, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2).

D-6999/2024 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Bulgarien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt – analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG – eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus (vgl. BVGer E-5207/2024 vom 20. September 2024 E. 6 m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat am (…) 2025 auf dem digitalen Standesamt Kiew B._______ geheiratet, welchem am 14. März 2024 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden war. In ihrer Replik gab sie an, dass sie seit über dreieinhalb Jahren ein Paar seien. In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 hatte sie angegeben, sie sei wegen ihres Freundes in die Schweiz gekommen, welcher hier lebe und mit welchem sie schon lange in einer Beziehung sei. Weitere Angaben zu ihrer Beziehung sind den Akten nicht zu entnehmen. Das SEM hat deshalb richtig

D-6999/2024 ausgeführt, aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin mit ihm vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Andere Umstände, wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung seien vorliegend auch nicht aktenkundig, so dass sie den rechtlichen Erfordernissen einer vorbestandenen eheähnlichen Beziehung nicht zu genügen vermöchten. Dem wird in der Beschwerde abgesehen von der inzwischen erfolgten Heirat nichts Grundsätzliches entgegengehalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht vom Bestehen eines vorbestandenen gefestigten Konkubinats zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin ausgegangen werden und ein solches wird von der vertretenen Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend gemacht. Die inzwischen erfolgte Heirat und das Zusammenleben in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern. 8. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Heirat mit einer aufenthaltsberechtigten Person vermag daran nichts zu ändern. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des

D-6999/2024 Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots in Bezug auf Bulgarien zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist daher als zulässig zu erachten. 10.2.3 Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erkennen, da diese Bestimmung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes vorausaussetzen würde (BGE 144 II 1) und der ihm gewährte vorübergehende Schutz gerade nicht auf Dauer ausgelegt ist. Ohnehin ist die entsprechende Familiengemeinschaft im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus geschlossen worden. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-6999/2024 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Bulgarien über ein Gesundheitssystem verfügt, das europäischem Standard entspricht, weshalb die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Bulgarien ohne Weiteres behandelt werden können. Auch aus dem Umstand, dass sie in Bulgarien weder über eine Wohnung, Arbeit noch Verwandte verfüge, kann sie nach obigen Erwägungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist somit als zumutbar zu erachten. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Bulgarien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6999/2024 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2024 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit der Beschwerdeergänzung und der Replik zwei Kostennoten ein. Der in der Kostennote geltend gemachte zeitliche Aufwand von 8 Stunden sowie die Spesen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist auf den in der Zwischenverfügung vom 20. November 2024 kommunizierten Ansatz von Fr. 150.– zu kürzen. Der nachfolgende Aufwand ist angemessen zu berücksichtigen. Demnach ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6999/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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