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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2010 D-6999/2010

15. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,330 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Volltext

Abtei lung IV D-6999/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Irak, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6999/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger E._______ Ethnie aus der Provinz F._______, am 18. September 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei von 2000 bis 2004 bei einer Sondereinheit der G._______ als H._______ und anschliessend als I._______ bei der J._______ unter anderem als K._______ tätig gewesen, dass er auch Waffen ins Haus seines Vorgesetzten transportiert habe, welcher mit diesen Handel betrieben habe, dass sein Vorgesetzter deswegen verhaftet, kurze Zeit später aber aus der Haft entlassen worden sei und seinen Posten wieder übernommen habe, dass er (der Beschwerdeführer) in eine andere Einheit versetzt worden sei, dass man ihn dort habe degradieren wollen, weshalb er zirka im März 2006 den Dienst quittiert habe, dass er am 20. Juni 2006 aufgrund des Verdachts, in den Waffenhandel seines ehemaligen Vorgesetzten involviert gewesen zu sein, verhaftet worden sei, dass ihm am 1. Juli 2006 die Flucht gelungen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen den mit Entscheid vom 22. Januar 2008 verfügten Wegweisungsvollzug Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2010 abwies (D-1026/2008), D-6999/2010 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2010 eine neue Frist bis 31. März 2010 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2010 als verschwunden galt, dass er am 1. Juli 2010 in Zürich verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen wurde, aus welcher er am 16. August 2010 entlassen wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, worin er unter Berufung auf einen Haftbefehl vom 3. August 2006 unter anderem beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass das BFM dieses Gesuch am 21. Juli 2010 mit der Begründung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, in der Eingabe würden keine Gründe aufgeführt, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit Schreiben vom 4. August 2010 mitteilte, bei der Eingabe vom 9. Juli 2010 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch in der Variante des Gesuchs um Widerruf einer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit (unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203), weshalb es Sache des BFM sei, über das Gesuch zu befinden, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 – eröffnet am 29. August 2010 – das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 abwies, die Verfügung vom 22. Januar 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge D-6999/2010 Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an das L._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Vollzug während der Behandlung der Beschwerde auszusetzen, beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6999/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies und zur Begründung im angefochtenen Entscheid anführte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2008 beseitigen könnten, D-6999/2010 dass das vorgebrachte Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. Bst. a VwVG sei, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 als unglaubhaft qualifiziert worden seien und sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, wobei das BFM im Wesentlichen ausgeführt habe, die Vorbringen seien widersprüchlich, realitätsfremd und zu wenig substanziiert ausgefallen, dass das zu den Akten gereichte Dokument beweisen solle, er werde in seinem Heimatland tatsächlich gesucht, indessen komme dem Schreiben aufgrund des grossen Risikos, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben oder eine Fälschung handle, kein genügender Beweiswert zu, dass das eingereichte Beweismittel die geltend gemachten Asylvorbringen nicht zu stützen vermöge, zumal diese mit Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 aufgrund der vorgenannten Gründe als unglaubhaft qualifiziert worden seien, dass mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Januar 2008 bezeichnenderweise einzig der Wegweisungspunkt gerügt worden sei und die Erwägungen des BFM im Asylpunkt unangefochten geblieben seien, dass in der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2010 keine Argumente vorgebracht werden, welche an der Richtigkeit dieser Beurteilung Zweifel aufkommen lassen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Echtheit seines im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittels - ein vom 3. August 2006 datierender Haftbefehl - festhält und anführt, das BFM wäre zumindest verpflichtet gewesen, die vorgehaltene Fälschung des Dokumentes mittels der ihm zur Verfügung stehenden internen Analysen zu belegen, dass die Angaben auf dem Haftbefehl, wie beispielsweise sein Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Beruf, mit seinen anlässlich der Befragung gemachten Angaben übereinstimmen würden, was für die Echtheit des neuen Aktenstückes spreche, D-6999/2010 dass der Beschwerdeführer durch Einreichung eines vom 3. August 2006 datierenden Beweismittels darzulegen versucht, die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 seien ursprünglich fehlerhaft gewesen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels festzuhalten ist, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – gefälschte oder von der zuständigen Stelle mit gewünschtem Inhalt versehene – Dokumente im Nordirak leicht käuflich erworben werden können und die Zweifel an der Echtheit des Dokuments insofern bestärkt werden, als anhand des {.......} worden ist, dass gleichzeitig nicht konkret aufgezeigt wird, inwiefern es dem Beschwerdeführer aus nicht von ihm selber zu verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sei, das vorerwähnte Beweismittel bereits im Verlauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2008 vorzulegen, dass nämlich der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 22. Januar 2008 lediglich den Wegweisungsvoll zug anfocht, womit Ziffer 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) sowie Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass er zwar auf die Schwierigkeiten der Beschaffung und Weiterleitung des Dokumentes hinweist, indessen in zeitlicher Hinsicht keine Angaben macht und nicht einmal angibt, wann er erstmals vom gegen ihn ergangenen Haftbefehl vernommen habe, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschaffung des Dokuments einige Zeit in Anspruch genommen habe, da er den Haftbefehl über seinen Cousin habe beschaffen müssen, weil im Nordirak nur Männer Kontakt mit den Behörden hätten, als unbeholfener Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, zumal das eingereichte Dokument am 3. August 2006 ausgestellt worden sein soll, d.h. vor mehr als vier Jahren, dass, auch wenn das Dokument Angaben betreffend den Beschwerdeführer enthält, die dieser übereinstimmend im ordentlichen Asylverfahren machte, dies nicht bedeutet, dass dieses Beweismittel echt ist, D-6999/2010 dass es dem Beschwerdeführer weder gelingt, die Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments auszuräumen, noch dessen späte Einreichung plausibel und nachvollziehbar zu erklären, dass indessen – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Frage der Echtheit des Dokuments in casu offen gelassen werden kann, weil es selbst bei Echtheit nicht geeignet ist, in Bezug auf die als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen, dass das BFM – entgegen der diesbezüglichen Rüge in der Beschwerde – nicht verpflichtet war, das eingereichte Beweismittel einer weitergehenden Prüfung auf dessen Echtheit zu unterziehen, und in casu eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 VwVG zu verneinen ist, dass nach dem Gesagten das eingereichte Beweismittel – unabhängig dessen Echtheit – nicht geeignet ist, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 zu belegen, dass ergänzend festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.), dass es abgesehen von der verspäteten Einbringung ins Verfahren dem Beweismittel und Tatsachenvorbringen auch an der Vorbedingung der Erheblichkeit nach dem Verständnis von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG fehlt, dass nämlich den Vorbringen des Beschwerdeführers, der wegen vermuteter Beteiligung an einem Waffenhandel verhaftet worden sein soll, nicht zu entnehmen ist, die Untersuchungsmassnahmen der Behörden würden sich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gegen ihn richten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen wiedererwägungsrechtlich (beziehungsweise revisionsrechtlich) relevanten Sachverhalt darzutun vermag, D-6999/2010 dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde – soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen – verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechts kraft der ursprünglichen Verfügung in Anbetracht der vorherigen Erwägungen keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise auf Anweisung des L._______, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägung als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6999/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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