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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 D-6992/2008

14. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,511 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6992/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6992/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Bayelsa State, am 3. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 22. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass am 26. Mai 2008 mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle sowie linguistische Analyse seitens eines Experten durchgeführt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu verzichten und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- D-6992/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), D-6992/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder Identitätspapiere bekommen (vgl. act. A6/10 S. 4), D-6992/2008 dass er ohne Dokumente und Geld von Nigeria in einem grossen Schiff versteckt in ein fremdes Land gereist sei, das er nicht kenne und wo er nur Weisse gesehen habe (vgl. act. A9/14 S. 5, 10 und 11), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ausser Stande irgendwelche Papiere zu organisieren, da er niemanden in seinem Heimatland kontaktieren könne, dass diese Erklärung angesichts des Umstandes, dass er dank der Hilfe eines Freundes in die Schweiz reisen konnte und offensichtlich vor seiner Ausreise in engem Kontakt mit seiner Mutter gestanden habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass zudem davon auszugehen sei, dass der volljährige Beschwerdeführer, der sein ganzes Leben bis zur kürzlich erfolgten Ausreise in seinem Herkunftsland verbracht habe, über mehrere Bezugspersonen und Kollegen verfüge, an die er sich per Telefon oder Post wenden könne, dass er einerseits angebe, er habe nie die Schule besucht und könne daher auch keine Schulzeugnisse vorlegen, andererseits jedoch fähig gewesen sei, das Personalienblatt selbständig auszufüllen, dass ebenso stereotyp und unglaubhaft die Angaben bezüglich der Reiseumstände anmuten würden, wonach der Beschwerdeführer ohne jegliches Identitätspapier und ohne selbst irgendetwas bezahlt zu haben, problemlos an einem unbekannten Ort auf ein Schiff gestiegen sei, die gesamte Fahrt in einer Kabine zugebracht habe und dann bei Nacht wieder an einem unbekannten Ort das Schiff verlassen habe, dass aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet, welche er den schweizerischen Behörden nicht aushändige, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerde diesbezüglich keine Einwendungen enthält, D-6992/2008 dass mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen, dass das BFM unter diesen Umständen - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Sommer 2007, als er auf der Jagd im Wald gewesen sei, drei gefesselte Kinder gesehen, welche er zusammen mit einem Freund befreit habe, dass diejenigen, welche die Kinder entführt hätten, seinen Freund drei Tage danach umgebracht hätten und die Mutter des Beschwerdeführers hätten wissen lassen, dass sie auch ihn umbringen würden, weshalb ihm die Mutter zur Flucht geraten und ein Freund seines Vaters ihm dabei geholfen habe, dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 22. Mai 2008 und der Anhörung vom 4. Juni 2008 sowie die Verfügung vom 29. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. November 2008 geltend macht, aufgrund seiner grundsätzlich widerspruchsfreien und äusserst realitätsnahen Angaben gelte als erstellt, dass er von den Kinderverschleppern verfolgt werde, dass die Vorinstanz keine wesentlichen Gründe, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, vorzubringen vermöge, D-6992/2008 dass es angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangsstellenbefragung nicht anhängig sei, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen in späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen, dass es nicht von zentraler Bedeutung sei, ob es sich bei den geretteten Kinder um zwei weisse und ein schwarzes oder umgekehrt gehandelt habe oder ob sein Vater verstorben oder weggegangen sei, dass er sich auch nicht auf den Schutz der Behörden verlassen könne, da es äusserst fraglich sei, ob die lokalen Sicherheitsbehörden ihm tatsächlich ausreichenden Schutz zur Verhinderung der Verfolgung gewähren könnten, und das nigerianische Sicherheitssystem gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe unter Korruption leide und die Polizei Menschenrechtsverletzungen begehe, dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen vermögen, da es sich bei den vom BFM aufgezeigten Widersprüche nicht um unwesentliche Abweichungen handelt, die mit dem summarischen Charakter der Befragung entschuldigt werden können, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben machte, indem er einerseits erklärte, bei den Kinder, die er befreit habe, habe es sich um zwei weisse Kinder und ein kleines schwarzes Mädchen (vgl. act. A6/10, S.5) gehandelt, andererseits aber von zwei kleinen weissen Kindern und von einem schwarzen Dienstmädchen sprach (vgl. act. A9/14, S.5), in diesem Zusammenhang jedoch erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, übereinstimmende Angaben zu machen, falls er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt haben sollte, dass es sich nicht um einen nebensächlichen Umstand handelt, ob der Vater die Familie verlassen hat oder gar gestorben ist, und vom Beschwerdeführer erwartet werden darf, dass er betreffend den Verbleib seines Vaters übereinstimmende Angaben machen kann, dies auch deshalb, weil er erklärte, ab und zu im Haus des Vaters gelebt zu haben (vgl. act. A6/10 S. 1 und 2), weshalb er zumindest wissen müsste, ob sein Vater noch lebt, dass er sich nebst den unsubstanziierten Reiseschilderungen auch widersprüchlich bezüglich der Aufenthaltsdauer beim Freund der Familie in Lagos geäussert hat (vgl. act. A6/10 S. 6 mit act. A9/14 S. 9), D-6992/2008 dass im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte keinen Schutz von den Sicherheitsbehörden erhalten, nicht überzeugt, da er der Polizei den Vorfall gar nicht rapportiert hatte, weshalb nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer über die Gewissheit verfügen kann, dass sich die Polizei seinen angeblichen Problemen nicht angenommen hätte, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, mit der Polizei bis anhin keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A9/14 S. 11), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch nicht zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-6992/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A6/10 S. 4 und A9/14 S. 4) und als Jäger, Bauer sowie auf Baustellen gearbeitet hat (vgl. act. A6/10 S. 3 und A9/14 S. 5), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-6992/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6992/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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