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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2016 D-6989/2015

20. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,330 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 30. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6989/2015/plo

Urteil v o m 2 0 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______ , (…)Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) mit C.________, geboren am (…), und deren Kinder D.________, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N_______.

D-6989/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Januar 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2014 um Familienzusammenführung mit seiner zurzeit in Äthiopien lebenden Lebenspartnerin C.________ und den gemeinsamen Kindern ersuchte, dass das SEM – mit am 2. Oktober 2015 eröffnetem – Entscheid vom 30. September 2015 die Einreise verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 4. Dezember 2015 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 – unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialberaterin vom 25. November 2015 – seine Beschwerde ergänzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-6989/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2002 dieses Gesetzes – also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar

D-6989/2015 nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass zwar der Beschwerdeführer und dessen damalige Lebenspartnerin M.E. M. und deren gemeinsamen Kinder unbestrittenermassen vor der Flucht - d.h. bis zur Ausreise im Jahre 2006 - eine Lebensgemeinschaft gebildet haben, dass sich indessen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz 2012 mit einer anderen Frau eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, aus welcher zwei Kinder, geboren am 23. April 2013 und am 26. Dezember 2014, hervorgegangen sind, dass der Beschwerdeführer damit konkludent die Beziehung zu seiner im Heimatstaat zurückgebliebenen früheren Partnerin beendet hat, womit nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung an diese nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2012/32), dass an dieser Einschätzung die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mit der Mutter der in der Schweiz geborenen Kinder nie zusammen gelebt habe, de facto eine bloss sexuelle Beziehung eingegangen worden sei und folglich nie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, als fadenscheinig bezeichnet werden muss, dass es abwegig erscheint, wenn der Beschwerdeführer diese mehrere Jahre dauernde amouröse Beziehung, welcher immerhin auch zwei Kinder entsprungen sind, als blosse sexuelle Eskapade herunterspielen will, dass es zudem unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer mit der Mutter dieser beiden Kinder nie in Hausgemeinschaft gelebt haben will, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer de facto in der Schweiz eine neue familiäre Situation geschaffen hat und er daher nicht ernsthaft behaupten kann, die Beziehung zu seiner früheren Partnerin habe sich dadurch nicht verändert, dass überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familienzusammenführung nicht etwa sogleich nach Zuerkennung des Asylstatus im Januar 2012 stellte, sondern erst anderthalb Jahre später,

D-6989/2015 was im Gegensatz zu den im Bestätigungsschreiben vom 25. November 2015 wiedergegebenen Beteuerung steht, wonach der Beschwerdeführer seit längerem versucht habe, seine frühere Lebenspartnerin samt Kindern nachziehen zu lassen, dass auch die übrigen Ausführungen in diesem Schreiben, wonach die Gestaltung der Ausübung der elterlichen Pflichten aufgrund des nicht einfachen Verhältnisses zwischen den Eltern mit Schwierigkeiten verbunden sei, nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass gesamthaft gesehen hinreichende Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit C._______M.E. faktisch aufgegeben hatte, dass daher die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt in zutreffender Weise als "besondere Umstände" würdigte, welche im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG der Familienvereinigung entgegenstehen, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat,

dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6989/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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