Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.11.2014 D-6988/2013

6. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,705 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des BFM vom 6. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6988/2013

Urteil v o m 6 . November 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N_______.

D-6988/2013 Sachverhalt: A. A.a Am 30. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______(Provinz C._______) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 lehnt das BFM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 10. Juni 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–3746/2009 vom 10. Juli 2009 abgewiesen. A.b Mit Schreiben des BFM vom 15. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 12. August 2009 angesetzt. Gemäss Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons D._______ vom 18. August 2009 wurde der Beschwerdeführer seit 14. August 2009 als verschwunden gemeldet. A.c Auf Anfrage der Behörden von E._______ vom 2. Oktober 2009 stimmten die schweizerischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Abkommens zu. Am 7. Dezember 2009 wurde dieser in die Schweiz zurückgeführt. A.d Am 20. Dezember 2010 ersuchten die Behörden von E._______ die Schweiz erneut um Übernahme des Beschwerdeführers, da dieser in E._______ wieder um Asyl ersucht habe. Die Schweizer Behörden stimmten dem Übernahmegesuch zu. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2011 in die Schweiz überstellt. B. B.a Am 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ ein zweites Asylgesuch ein. Nach der dort am 25. Mai 2011 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfügung vom 27. Mai 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens – wie bisher – dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. November 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs führte er anlässlich der BzP an, er habe sich nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylantrags zunächst in E._______ aufgehalten, sei danach im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 7. Dezember 2009 in die Schweiz rücküberstellt worden und nach zwei Monaten erneut nach E._______ gereist, wo er bis im Mai 2011 geblieben sei. Nach dem Verlassen seiner Heimat am

D-6988/2013 30. Oktober 2007 habe er sich nie mehr in Syrien aufgehalten. In der Folge habe er begonnen, bei einem Internetblog namens G._______ mitzumachen, in welchem er seine Person vorgestellt habe. In diesem Blog hätten verschiedene Teilnehmer – so auch er – über Politik gesprochen respektive geschrieben und dabei die Regierung kritisiert. Unter den Teilnehmern hätten sich auch Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes befunden, die im Blog unter einer falschen Identität in Erscheinung getreten seien. Diese hätten ihm im Blog gesagt, dass sie wüssten, wer er sei, und man ihn töten werde, wenn sie ihn erwischten. Daraufhin habe er mit seinem Bruder am Telefon sprechen wollen. Dessen Ehefrau oder Kinder würden ihm aber jeweils sagen, dass sein Bruder nicht zuhause sei. Er denke, dieser sei seinetwegen festgenommen worden, aber seine Angehörigen würden ihm dies verschweigen. B.c Im Rahmen der Anhörung beim BFM brachte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Schilderungen vor, er habe einen Monat vor seiner Ausreise begonnen, bei der fraglichen Internetseite namens G._______ – die ihm von Freunden vorgestellt worden sei – mitzumachen, und sich auch seit seinem Aufenthalt in der Schweiz daran weiter beteiligt. Auf wiederholte Nachfrage des Befragers, wie man vorgehen müsse, um auf die fragliche Internetseite zu gelangen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm dieser Blog von einem Freund auf seinem Laptop installiert respektive heruntergeladen worden sei, er keine Kenntnisse besitze, wie dies zu geschehen habe, da es dazu einen Computerspezialisten benötige. Erst danach könne man auf diese Internetseite zugreifen. Ferner bestehe sein Problem darin, dass er seinen ältesten Bruder verloren habe. Die Polizei habe diesen verhaftet. Seine Geschwister hätten ihm aber dessen Aufenthaltsort auf seine wiederholten Nachfragen nicht sagen wollen. Dabei habe sich dieser im Gefängnis befunden. So habe er im Zeitraum von (...) bis (...) keine Informationen über seinen Bruder gehabt. Erst an diesem Tag habe er von dessen Tod erfahren. Die Polizei habe der Familie gesagt, dass sein Bruder eines natürlichen Todes gestorben sei, was aber nicht stimme. C. Mit Verfügung vom 6. November 2013 – eröffnet am 11. November 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 12. Mai 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

D-6988/2013 D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid. Seiner Eingabe lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Anwaltsvollmacht vom 3. Dezember 2013 – verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Dezember 2013 geleistet. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. I. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

D-6988/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Vorliegend richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziff. 1 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die Verfügung des BFM vom 6. November 2013, soweit sie die Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-

D-6988/2013 gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung eingehend zur Internetseite, auf welcher er mitgewirkt und sich regimekritisch geäussert habe, befragt worden. Dabei habe er nicht anzugeben vermocht, seit wann diese bestehe, wer genau für sie verantwortlich sei oder wo sie verwaltet werde. Auch habe er nicht gewusst, wie man auf diese Internetseite gelange, und habe auch seine darauf gemachten Einträge mittels seines angeblichen Passwortes oder den von ihm benutzten Chatroom nicht vorzeigen können. Da er sich auf der betreffenden Internetseite nachweislich nicht auskenne und sich nicht zurechtfinde, könne folgerichtig nicht geglaubt werden, dass er sich dort seit dem Jahre (...) regimekritisch geäussert haben wolle. Ferner habe er sich zum Zeitpunkt, seit wann er am besagten Blog mitgewirkt habe, widersprüchlich geäussert. Da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne folgerichtig auch nicht geglaubt werden, dass sein Bruder wegen seiner angeblich regimefeindlichen Äusserungen auf einer Internetseite umgebracht worden sei. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er sei während der Anhörung über zwei Protokollseiten hinweg fortwährend gedrängt worden vorzumachen, wie er auf die fragliche Internetseite gelange, diese "downloade" und in den Chatroom gelange. Dabei habe er schon früh in der Anhörung respektive bei der Frage 22 darauf hingewiesen, dass als erster Schritt die Seite G._______ heruntergeladen werden müsse, was er jedoch nicht könne.

D-6988/2013 Auf seinem Computer sei dies durch einen Kollegen eingerichtet beziehungsweise vorprogrammiert worden. Nachher könne er seine Mailadresse und sein Passwort eingeben und komme dann über die diversen Fenster in den Chatroom. Obwohl er auf jede Frage sinngemäss klar geantwortet habe, dass zuerst das Programm G._______ heruntergeladen und auf dem PC installiert werden müsse, was er selber nicht könne und Kollegen für ihn getan hätten, hätten seine Äusserungen überhaupt kein Gehör gefunden. Ebenso sei ihm mangels Demonstration nicht geglaubt worden, dass er sich in den Blog und den Chatroom von G._______ einloggen und sich daran beteiligen könne, wenn das Programm installiert sei. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, die fragliche Internetseite abzurufen. Dabei habe sich der Befrager so verhalten, als würde es genügen, auf "Google" eine Internetseite zu öffnen, auf welcher man sich einloggen könne. Es gehe jedoch nicht an, ihm das eigene Unverständnis des Befragers als entscheidwesentliches Unglaubhaftigkeitselement anzulasten. Das BFM habe es unterlassen, seine Vorbringen vorurteilsfrei abzuklären und zu würdigen. G._______ sei ein Chatservice für Sprache und Videochats, wobei es sich dabei nicht um eine Internetseite, sondern um eine Software beziehungsweise Applikation handle, die vorgängig auf dem PC installiert werden müsse. Es gebe verschiedene Chaträume, auch Groups genannt, welche von den Benutzern ins Leben gerufen und verwaltet werden könnten. Mehrere Millionen Teilnehmer würden den Service aktiv benutzen und die Software sei millionenfach aus dem Netz heruntergeladen worden. Wenn auf "Google" G._______ eingegeben werde, erscheine ein Link zur Einstiegsseite, von welcher aus der Download der Software in mehreren, in englischer Sprache gehaltenen Schritten gestartet werden könne. Dass er, der der englischen Sprache nicht mächtig sei, diesen Vorgang nicht beherrsche, sei nachvollziehbar. Die eingereichten Standbilder würden seine Vorgehensweise beim Einloggen und bei der Benutzung von G._______ auch bildlich verständlich machen. Zudem habe er sich dabei filmen lassen. Kurz vor seiner Flucht aus Syrien im Jahre 2007 habe er erstmals mit Kollegen den Chat auf G._______ benutzen können. In der Schweiz habe er keinen eigenen Account besessen. Erst in E._______ habe er wieder Zugang zum Chat herstellen können. Im (...) habe er dort anlässlich einer regimekritischen Demonstration seinen Landsmann H._______ kennengelernt, der ihn aufgefordert habe, sich der Oppositionsbewegung anzuschliessen und gegen das syrische Regime zur Wehr zu setzen. Dazu habe die Bewegung auch G._______ benutzt, das ihm von H._______

D-6988/2013 auf seinem Laptop installiert worden sei. In den von ihm besuchten Chatrooms würden sich Oppositionelle in Syrien und im Exil gegenseitig über ihre Erfahrungen und Meinungen austauschen. Diese Tätigkeit habe er auch nach seiner erneuten Abschiebung in die Schweiz fortgesetzt. Im (...) habe er seinen alten Laptop ersetzen müssen, wobei das Chat- Programm G._______ durch I._______ darauf neu installiert worden sei, da er dies aufgrund fehlender Kenntnisse nicht selber habe tun können. Diesbezüglich sei auf den Zeugenbericht (recte: Bericht einer Auskunftsperson) von I._______ zu verweisen. Damit sei erstellt, dass er die fragliche Software nicht selber installieren, aber auf dem einmal eingerichteten Programm am Chat teilnehmen könne. Schon die in Erwägung 1 des vorinstanzlichen Entscheids festgehaltene Auffassung, es handle sich beim Programm G._______ um eine Internetseite, sei grundlegend falsch. Somit treffe es zu, dass es – wie er während der Anhörung wiederholt festgehalten habe – nicht möglich sei, von irgendeinem PC mit Internetzugang auf das Programm zuzugreifen. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass vielmehr die Software zunächst vorgängig heruntergeladen und auf dem gewünschten PC installiert werden müsse. Die Beurteilung des BFM entbehre somit einer objektiven Grundlage. Im Chatroom würden sich zwar alle Mitglieder unter einer falschen Identität bewegen. Indessen seien aber darin auch Spitzel des syrischen Geheimdienstes zugegen und er habe in der Annahme eines vermeintlichen Vertrauensverhältnisses einem anderen Mitglied, bei dem es sich um einen solchen Spitzel gehandelt habe, seinen wahren Namen genannt. In der Folge seien Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen ausgestossen worden. Da die Polizei die Leiche seines lange Zeit unauffindbaren Bruders am (...) seiner Familie übergeben habe und sich am Leichnam Gewaltspuren befunden hätten, habe er die naheliegende und berechtigte Schlussfolgerung gezogen, dieser sei aus Rache umgebracht worden. So habe die Revolution in seiner Heimat am 4. Februar 2011 ihren Anfang genommen und im Sommer desselben Jahres seien viele Teilnehmer der oppositionellen Chatrooms oder deren Angehörigen entführt und umgebracht worden. Wie die meisten regelmässigen Benutzer habe im Übrigen auch er feststellen müssen, dass sein Chat-Account durch das Regime gesperrt worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden sich seine Vorbringen als glaubhaft erweisen, so insbesondere der Umstand, dass er ab (...) regelmässig an oppositionellen Chats teilgenommen habe. Der sachliche und zeitliche Konnex lassen es zudem als sehr glaubhaft erscheinen, dass der Tod seines Bruders als Vergeltungsmassnahme des Regimes gegen die oppositionellen Aktivitä-

D-6988/2013 ten im Chat gerichtet gewesen sei. Dass er sich damit als Regimegegner exponiert habe und von schwerer Verfolgung bedroht sei, müsse als glaubhaft anerkannt werden. 4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe implizit vor, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es diesen nicht objektiv und vorurteilsfrei abgeklärt und gewürdigt habe. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). 4.2 Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom 5. November 2013 nicht möglich gewesen sei, Angaben zum Inhalt und zur Benutzung der von ihm benutzten Internetseite G._______ zu geben, auf welcher er seit (...) mitgewirkt und sich regimekritisch geäussert habe. Folglich seien seine regimekritischen Tätigkeiten und der daraus resultierende Tod eines seiner Brüder in Syrien nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die ersten Fragen nach dem Einstieg in diese Internetseite bei der Anhörung erwiderte, das fragliche Chatprogramm müsse zunächst auf den Computer heruntergeladen werden, und wiederholt darauf hinwies, er könne dem Befrager nicht (weiter-)helfen, da G._______ von einem Kol-

D-6988/2013 legen auf seinem Laptop installiert worden sei beziehungsweise es dazu einen Computerspezialisten benötige, weil ihm die nötigen Kenntnisse fehlten (vgl. act. A14/9 S. 4 f.). Indessen war er in der Lage, die verschiedenen Fenster zu beschreiben, die sich nach dem Einstieg ins Programm zeigen würden, um in den Chat zu gelangen (vgl. act. A14/9 S. 5 oben). Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist vorliegend als unrichtig und unvollständig zu erachten, da sie verkennt, dass es sich – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht und mit zutreffender Begründung gerügt – bei G._______ in der Tat nicht um eine blosse Internetseite, auf welcher sich jedermann ohne Weiteres einloggen kann, sondern um ein Softwareprogramm handelt, das zunächst auf den jeweiligen Computer heruntergeladen werden muss. Eine einfache Abfrage bei "Google" nach dem Namen G._______ zeigt denn auch in den ersten Treffern des Suchresultates die fragliche Internetseite mit dem unübersehbaren Hinweis "Download". Entsprechende Hinweise des Beschwerdeführers während der Anhörung blieben offensichtlich unbeachtet. Zudem ist nachvollziehbar, dass es ihm angesichts fehlender Englischkenntnisse nicht möglich gewesen sein dürfte, das entsprechende Programm selber auf seinem Laptop zu installieren oder sich Kenntnisse über den Ersteller und die Verantwortlichen des Programms zu erwerben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zeigen im Übrigen klar, dass Drittpersonen das Programm für den Beschwerdeführer installierten, ihn für die Benutzung desselben instruierten und er mit dem Einstieg ins Programm und der weiteren Handhabung des Chatrooms auf seinem Laptop vertraut ist. Rein spekulativ wurde damit vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung von der Unkenntnis des Beschwerdeführers, sich im fraglichen Chatroom regimekritisch geäussert und dadurch Probleme erhalten zu haben, ausgegangen. Zudem wurde seitens der Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsstufe an dieser Einschätzung mit dem pauschalen Hinweis, wonach die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, festgehalten und weder den Einwänden in der Beschwerdeschrift noch den diesbezüglichen Beweismitteln Beachtung geschenkt. 4.3 Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-

D-6988/2013 mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem korrekt und vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der regimekritischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Heimat ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 4.4 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren. 5. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. November 2013 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, über das zweite Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung sowie auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 23. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2

D-6988/2013 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe von Fr. 1600.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6988/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-6988/2013 — Bundesverwaltungsgericht 06.11.2014 D-6988/2013 — Swissrulings