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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2008 D-6983/2006

25. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,158 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 31. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-6983/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . April 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 31. Januar 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6983/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 5. Juni 1999, indem sie zu Fuss die Grenze zum Iran passierten. Zwei Tage später seien sie unter der Führung eines Schleppers auf dem Landweg von der iranischen Seite in die Türkei eingereist und hätten bis am 1. Juli 1999 in einem Ort bei Istanbul im Versteckten gelebt. Wiederum mit Schlepperhilfe seien sie dort in einen Lastwagen eingestiegen, mit dem sie zunächst für längere Zeit auf einem Schiff und in einer zweiten Etappe auf einer Fähre, welche den Hafen von Bari angelaufen habe, unterwegs gewesen seien. Am 5. Juli 1999 seien sie von Mailand her kommend ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist. A.b Die Beschwerdeführer, das erst am (...) in der Schweiz geborene Kind D._______ ausgenommen, erschienen am 5. Juli 1999 in der Empfangsstelle Kreuzlingen (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] Kreuzlingen) und suchten gemeinsam um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien gaben sie zu Protokoll, sie seien (ethnische Zugehörigkeit), stammten ursprünglich aus dem östlich von Erbil gelegenen Dorf E._______ (Provinz Erbil, heutige föderale Region Kurdistan-Irak) und hätten seit dem 27. Juni 1997 in Kirkuk gelebt. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie am 13. Juli 1999 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen worden waren, wurden sie dort am 17. August 1999 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Das BFF führte mit ihnen am 10. Januar 2002 eine ergänzende Befragung durch. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, es habe ihm in seiner Heimat die Todesstrafe durch Urteilsspruch des Revolutionsgerichts gedroht, weil er für die Nacht vom 21. auf den 22. April 1999 in seinem Haus in Kirkuk - ohne es zu wissen - einem Oppositionellen und dessen Frau und Kind Unterkunft gewährt habe. Weil er sich in der in Kirkuk verbrachten Schulzeit mit guten Leistungen hervorgetan habe, sei er mit Privilegien ausgestattet und durch ein Dekret von Saddam Hussein berechtigt worden, das Lehrerseminar in Erbil zu besuchen. Als Gegenleistung habe er ab D-6983/2006 dem Jahre 1984 im von Christen besiedelten Gebiet um E._______ im Auftrag von Geheimdienstleuten der Baath-Partei Beschattungen durchgeführt und Informationen gesammelt. In den Jahren 1987 bis 1990 habe etwa zu seinen Aufgaben gezählt, Deserteure zu denunzieren, Angehörige der damals gebildeten kurdischen Einheiten zu identifizieren oder Informationen über die aus dem Iran zurückgekehrte Führungsmitglieder der kommunistischen Partei zu liefern. Bei dieser Tätigkeit habe er sich als "kleinste Traube eines Astes" verstanden. Daneben sei er als Fussballtrainer und Schiedsrichter tätig gewesen. Nach dem Einmarsch der irakischen Regierungstruppen im Verbund mit Kämpfern der KDP (Kurdistan Democratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]) und der Vertreibung der Soldaten von Talabani aus Erbil, wozu es am 31. August 1996 und nicht - wie anfänglich als Vermutung von ihm erwähnt - am 1. August 1996 gekommen sei, sei seine Geheimdiensttätigkeit aufgeflogen. Als Reaktion darauf hätten ihn sechs kurdische Kämpfer in ein Geländefahrzeug gezerrt und für die Dauer einiger Tage im Raum eines kleinen Hauses in Erbil festgehalten. Danach habe man ihn in ein Gefängnis verlegt. In den mitunter von Beschimpfungen und auch Gewalt geprägten Verhören habe man ihm das Geständnis abzuringen versucht, als Geheimdienstagent tätig gewesen zu sein. Er habe alles abgestritten und den Kurden im Gegenzug vorgeworfen, gemeinsame Sache mit der Baath-Partei gemacht zu haben, um die Stadt von den Kämpfern Talabanis befreien zu können. Einmal habe man ihm auf den Fuss geschlagen, so dass er eine ernsthafte Verletzung am Rist erlitten habe, die dann nur unzureichend von einem Laienarzt gepflegt worden sei. Seine Familie habe sich an den Vorgesetzten der Demokratischen Assyrischen Bewegung gewandt, welcher für ihn gebürgt und dadurch am 20. April 1997 seine Freilassung erwirkt habe. Wieder auf freiem Fuss, habe er Erbil am 27. April 1997 zusammen mit seiner Frau und der Tochter verlassen und sich an seinen früheren Wohnort Kirkuk zurückbegeben. Dort habe er sich freiwillig mit dem Geheimdienst in Verbindung gesetzt, indem er auf dem Büro der Baath-Partei vorgesprochen habe. Seine Vorgesetzten hätten ihm vorgeworfen, ohne Erlaubnis geheiratet zu haben und über Geschwister zu verfügen, die sich nach Europa abgesetzt hätten. Er habe den Vorgesetzten klar gemacht, dass er ihretwegen gelitten habe und seine Tätigkeit ein für allemal zu beendigen wünsche. Daraufhin sei die Situation unverändert geblieben, und die Geheimdienstleute hätten nichts mehr von ihm gefordert, sehe man einmal davon ab, dass sie ihn beim Suchen einer Arbeitsstelle behindert hätten. Das Unglück sei über ihn hereingebrochen, als ein guter D-6983/2006 Freund von ihm, der mit ihm im gleichen Klub als Schiedsrichter gewirkt habe, zusammen mit seiner Frau und einem Kind bei ihm in Kirkuk zu Gast gewesen sei und die Nacht auf den 22. April 1999 verbracht habe. Zwei Tage später seien Angehörige des Geheimdienstes bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihm vorgeworfen, einen Oppositionellen, Landesverräter und Kriminiellen beherbergt zu haben. Mit dieser Begründung hätten sie ihn in Gewahrsam genommen und erst am 8. Mai 1999 mit der Auflage freigelassen, sich in Kirkuk zur Verfügung zu halten. In der folgenden Zeit habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst, wobei der Umstand mitgewirkt habe, dass seine Frau mehrmals auf das Büro bestellt und dort von Leuten des Geheimdienstes beschimpft worden sei. Er habe befürchtet, dass die Sache vor das Revolutionsgericht komme und er zum Tode verurteilt werde. A.d Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihres Asylgesuchs hauptsächlich auf die Probleme ihres Ehemannes hin. Für sich selbst machte sie geltend, ab dem 30. April 1997 im Zeitraum eines Monats ungefähr sieben- oder achtmal vom Geheimdienst abgeholt beziehungsweise vorgeladen worden zu sein. In den anschliessend durchgeführten Verhören habe man sie unter Hinweis auf die unbotmässige Heirat mit einem Geheimdienstagenten beschimpft oder sich über ihr untypisches Aussehen lustig gemacht. Sie habe in dieser Zeit auf das Stillen ihres Kindes verzichtet, aus Sorge, dieses könnte wegen der vermutlich schlechten Muttermilch erkranken. Einmal habe ein Beamter ihr Kleid zerrissen und sie sexuell zu misshandeln versucht, wozu es jedoch dank ihrer Gegenwehr nicht gekommen sei. In der Folge habe man sie längere Zeit in Ruhe gelassen, bis sie am 24. Mai 1999 erneut abgeholt worden sei. Der Grund sei dieses Mal gewesen, dass sie Briefe von Geschwistern aus dem Ausland erhalten habe, deren Inhalt zwar unbedenklich gewesen sei, die jedoch verbotenerweise als Absender lediglich Initialen getragen hätten. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 - eröffnet am 1. Februar 2002 stellte das BFF mit Bezug auf die Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter dem im Dispositiv festgehaltenen Vorbehalt, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Gesuche führte das D-6983/2006 BFF zusammenfassend an, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. C. Mit Beschwerde vom 4. März 2002 (Datum der Telefax-Übermittlung; Nachreichung des Originals am 5. März 2002) liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 31. Januar 2002 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachten sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Eventualpunkt stellten sie den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführer einen Auszug aus dem am 23. August 1999 erstellten Bericht des an den kantonalen Anhörungen vom 17. August 1999 anwesenden Hilfswerksvertreters zu den Akten. Auf dieses Beweismittel und auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2002 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig verwies sie die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. D-6983/2006 F. Am 29. April 2003 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter Sarah zur Welt. G. G.a Auf die Einladung der Instruktionsrichterin der ARK vom 2. Mai 2005 hin, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) vernehmen zu lassen, forderte das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2005 das Migrationsamt des Kantons F._______ auf, ihm in diesem Zusammenhang bis zum 5. Juli 2005 Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. G.b In seinem Bericht vom 10. Juni 2005 an das BFM beantragte das Migrationsamt des Kantons F._______ den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer. G.c Das BFM folgte diesem Antrag nicht, hob mit Verfügung vom 21. Juni 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 31. Januar 2002 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern (4 bis 6) wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender persönlicher Notlage an. G.d Auf die Anfrage der Instruktionsrichterin der ARK vom 27. Juni 2005 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit diese ohnehin nicht schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, gingen die Beschwerdeführer nicht ein. H. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um einen raschen Verfahrensabschluss. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren von der ARK. Der neu zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführern in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage vom 29. Februar 2008 mit Schreiben vom 7. März 2008 mit, dass ein verbindlicher Zeitpunkt, in dem mit dem Erlass des Beschwerdeurteils zu rechnen sei, nicht genannt werden könne. D-6983/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten. 2.3 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. D-6983/2006 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver- D-6983/2006 weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermögen die Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen gelieferten Begründungen für ihre Asylgesuche nicht zu genügen. 4.1 Zunächst ist es im Einklang mit der Vorinstanz als Hinweis auf einen vorgespiegelten Sachverhalt zu werten, dass beide Beschwerdeführer zu Beginn der kantonalen Anhörungen eine - in Wirklichkeit inexistente - Falschangabe in der Erstbefragung zum Datum des Einmarschs der Regierungstruppen in Erbil thematisierten (vgl. A 6/14, S. 5 f., A7/24, S. 9). Realistischerweise ist eine derartige Übereinstimmung im Aussageverhalten kaum anders als mit einer vorgängigen gezielten Absprache zwischen den Beschwerdeführern zu erklären. Ein solches gegenseitiges Abgleichen der Vorbringen wiederum ist objektiv weit eher mit dem Bemühen der Beteiligten zu erklären, einen erfundenen und einstudierten Sachverhalt möglichst identisch zu erzählen, als mit etwaigen Bedenken, es könnte ein und derselbe authentische Sachverhalt von zwei involvierten Personen dermassen unterschiedlich geschildert werden, dass der falsche Eindruck entstünde, das Gesagte entspräche nicht den Tatsachen. Vollauf bestätigt wird bei eingehender Aktenprüfung auch die weitere Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung bei den Kurden im Zeitraum 1996/1997 in mehrfacher Hinsicht widersprochen hat. So zeigt sich bei einem Vergleich der Protokolle, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme zwei unterschiedliche Daten nannte (12. August 1996 [vgl. A2a/8, S. 4] und 12. September 1996 [vgl. A7/24, S. 9; A14/16, S. 4]). Eine stichhaltige Erklärung, aus welchem Grund er in der Erstbefragung noch vom 12. August 1996 gesprochen hatte, ist weder den Vorakten noch der D-6983/2006 Beschwerdeeingabe zu entnehmen. Hinter seiner Äusserung in der kantonalen Anhörung lässt sich dagegen seine Absicht erkennen, mit Hilfe einer antizipierenden Berichtigung des von ihm angegebenen Festnahmedatums (12. August 1996) den Eindruck zu wahren, dass seine Festnahme in der Chronologie der von ihm geschilderten Ereignisse jedenfalls nach dem Einmarsch in die Stadt Erbil durch die Regierungstruppen und Verbände der KDP zu liegen kommt (vgl. A7/24, S. 9 unten). Zu diesem Zweck nahm er auch eine Änderung an der Datumsangabe für den Einmarsch in Erbil vor, deren es freilich gar nicht bedurft hätte, weil - wie schon oben angetönt wurde - weder er noch seine Ehefrau sich diesbezüglich in der Erstbefragung festgelegt hatten. Hingegen hatte seine Ehefrau den Beginn der von ihr beklagten Einbusse in der Lebensqualität gerade mit dem Einmarsch in Erbil zusammenfallen lassen (vgl. A2/8, S. 4), wodurch wiederum verständlich wird, weshalb den Beschwerdeführern daran gelegen haben mag, zu Beginn der kantonalen Anhörungen von sich aus auf ihre (vermeintlichen) Aussagen in der Erstbefragung zurückzukommen und diese in der erwähnten Weise zu korrigieren. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, finden sich nicht etwa nur in den Angaben zum Datum der Festnahme, sondern auch in denjenigen zur Dauer der einzelnen Haftabschnitte massive Widersprüche. Was die diesbezügliche Sachverhaltserhebung betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Zusammenstellung der Aussagen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, E. I.1. S. 3 unten) verwiesen werden, welche sich bei einer Nachprüfung der Protokollstellen als zutreffend erweisen. Dass die Vorinstanz die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers als Widersprüche und Merkmale für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gewürdigt hat, ist ihr entgegen der Sichtweise in der Beschwerde nicht als zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG entgegenzuhalten. Dies wird indirekt auch durch die unbehelflichen Erklärungsversuche in der Beschwerde bestätigt, welche mit dem Wortlaut der protokollierten Aussagen schlechterdings nicht zu vereinbaren sind. So hat der Beschwerdeführer laut Protokoll in der kantonalen Anhörung unmissverständlich erklärt, er sei in der ersten Phase nach seiner Festnahme während zirka einer Woche im Zimmer eines kleinen Hauses in Erbil festgehalten und dann in ein Gefängnis verlegt worden (vgl. A7/24, S. 10). Insofern kommt es einem klaren Abrücken von früheren Aussagen gleich, wenn in der Beschwerde - im offensichtlichen Bestreben, die Vorbringen nachträglich an die vorgehaltenen Widersprüche anzu- D-6983/2006 passen - die Version vertreten wird, der Beschwerdeführer sei vorerst ungefähr drei Tage in Haft gewesen und danach in ein Gefängnis in Erbil gebracht worden, wo man ihm nach insgesamt sieben Tagen Inhaftierung die Fussverletzung zugefügt habe. Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Inhaftierung bei der KDP hat die Vorinstanz richtigerweise darin erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Ergänzungsbefragung Ereignisse im Vorfeld seiner Festnahme geltend gemacht hat, die als Steigerungen und Nachschübe zu werten sind. In erster Linie gilt dies für die beiden angeblichen "Touren" am 3. und 6. September 1996, anlässlich derer der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten beim Geheimdienst Einrichtungen von Oppositionellen im Gebiet von E._______ gezeigt haben will. Obschon er gemäss seiner Darstellung in der Ergänzungsbefragung gerade wegen dieser beiden - nicht unbemerkt gebliebenen - "Besichtigungstouren" von den Kurden ins Gefängnis gesteckt wurde (vgl. A14/16, S. 4 oben und S. 13 oben), verlor er darüber in der kantonalen Anhörung kein Wort, selbst dann nicht, als er über die angeblichen ausführlichen Verhöre nach seiner Festnahme berichtete, in denen versucht worden sei, ihn zu einem Geständnis betreffend seine Arbeit für den Geheimdienst zu bewegen (vgl. A7/24, S. 10). Nachdem er im ersten Teil der Ergänzungsbefragung die erste "Tour" vom 3. September 1996 einmal erwähnt hatte und gefragt worden war, was danach passiert sei (vgl. A14/16, S. 3), schlug er nicht etwa eine Brücke zur zweiten "Tour" am 6. September 1996, sondern erklärte, am 12. September 1996 seien dann die Kräfte der "Party-Partei" auf ihn zugekommen. Erst im zweiten Teil der Ergänzungsbefragung am Nachmittag sprach er von einer zweiten identischen "Besichtigungstour" am 6. September 1996, dies bezeichnenderweise erst nachdem er durch die unterschiedliche Datumsangabe die Rückfrage verursacht hatte, ob es nun eine oder zwei "Touren" gewesen seien (vgl. A14/16, S. 5). Der Standpunkt in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Ergänzungsbefragung lediglich Ergänzungen und Präzisierungen an seinen früheren Aussagen angebracht habe, findet somit in den Akten keine Stütze. Gemessen an einer solchen Vielzahl von gewichtigen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen, ist im persönlichen Eindruck des Hilfswerksvertreters, wonach der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung substanziiert und flüssig erzählt habe, lediglich ein peripherer Hinweis zu erblicken. Es können daraus allein keine Schlüsse in dem Sinne gezogen D-6983/2006 werden, dass es sich bei der Inhaftierung im Zeitraum 1996/1997 wahrscheinlich um einen vom Beschwerdeführer tatsächlich erlebten Sachverhalt handelt. 4.2 Keine geringeren Vorbehalte sind am Wahrheitsgehalt der Schilderungen zur Inhaftierung in den Räumen des Geheimdienstes in Kirkuk zwischen dem 24. April 1999 und dem 8. Mai 1999 anzubringen, die vom Beschwerdeführer selber als unmittelbarer Anlass für den Entschluss zur Ausreise bezeichnet wurde (vgl. A14/16, S. 10 oben). Trotz ihrer vermeintlich fluchtauslösenden Bedeutung brachte der Beschwerdeführer diese zweite Inhaftierung in der Erstbefragung nicht zur Sprache, obschon er explizit gefragt wurde, ob er "sonst in Haft" gewesen sei (vgl. A2a/8, S. 4). Vor allem aber schilderte er die Figur seines angeblich zu Hause beherbergten Freundes dermassen vage und konturenlos, dass auch hier mit annähernder Gewissheit von tatsachenwidrigen Angaben ausgegangen werden muss. Namentlich gelang es dem Beschwerdeführer nicht, mit seinen Ausführungen verständlich zu machen, warum sein Freund auf eine Übernachtungsmöglichkeit angewiesen war und hierfür - abends und ohne ein Wort der Ankündigung oder Begründung (vgl. A14/16, S. 10) - ausgerecht sein Zuhause auswählte. So geht aus seinen Angaben beispielsweise nicht hervor, dass es zuvor zwischen den beiden Familien jemals eine vergleichbare Unterkunftsgewährung gegeben hat. Gegen eine Vertrautheit, die eine spontane Beherbergung als passenden und folgerichtigen Schritt erscheinen liesse, spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Freund in der Folge "vergessen" haben will (vgl. A14/16, S. 10 unten). Dass ausgerechnet jene Person in Vergessenheit gerät, die unmittelbar mit akuten Ängsten um das eigene Wohlergehen und mit dem Entschluss zum Verlassen des Heimat verbunden ist, ist im Übrigen auch für sich allein betrachtet unverständlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin tragen ihrerseits nichts dazu bei, um die angeblichen Ereignisse kurze Zeit vor der Ausreise in einem glaubhafteren Licht sehen zu können. Die Beschwerdeführerin hat sich im Gegenteil vorwerfen zu lassen, dass auch sie in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht oder Sachumstände, deren Hervorhebung von Beginn weg hätte selbstverständlich sein müssen, erst im Nachhinein zur Sprache gebracht hat. Insbesondere gilt dies für ihre Aussagen zu den angeblichen "Vorladungen" durch den Geheimdienst in Kirkuk. Zunächst antwortete sie in der kantonalen D-6983/2006 Anhörung auf die Frage, wann sie vorgeladen worden sei, sie sei am 30. April 1997 nach der Geburt ihrer Tochter vorgeladen und dann bis zum 24. Mai 1999 in Ruhe gelassen worden (vgl. A6/14, S. 7). Nur wenig später änderte sie diese Aussage in dem Sinne ab, dass sie nach dem 30. April 1997 während eines Monats zirka sieben bis achtmal und dann ein letztes Mal am 24. Mai 1999 mitgenommen worden sei (vgl. A6/14, S. 9 oben). Eine dritte Version brachte sie in der Ergänzungsbefragung vor, als sie erklärte, die Vorladungen hätten sich nach dem 30. April 1997 in einer Zeitspanne von ungefähr zwei Monaten ereignet (vgl. A15/12, S. 4 f.). Hinweise auf nicht wahrheitsgetreue Angaben finden sich schliesslich auch mit Blick auf die Behandlung, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte beim Geheimdienst erfahren haben will. In der kantonalen Anhörung brachte sie erst nach der entsprechenden Frage des Hilfswerksvertreters erlittene Schläge und einen versuchten sexuellen Übergriff ins Spiel (vgl. A6/14, S. 10), nachdem sie zuvor stets von Beschimpfungen beziehungsweise - in der Erstbefragung - von Erniedrigungen durch Spucken (vgl. A2/8, S. 4) gesprochen hatte. Anzeichen dafür, dass sie wegen Hemmungen oder einem vom Erlebnis selbst herrührenden Trauma zu einer früheren Thematisierung nicht in der Lage war, zeigte sie in ihrem Aussageverhalten nicht (vgl. insbes. A6/14, S. 10 unten). 4.3 Aus dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass die Beschwerdeführer die beiden im Zentrum ihrer Vorbringen stehenden Bestandteile - mehrmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zeitraum 1996/1997 bei der KDP in Erbil einerseits, Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 24. April 1999 bis 8. Mai 1999 beim Geheimdienst der Baath-Partei mit anschliessendem "Hausarrest" wegen Beherbergung eines Oppositionellen sowie mehrere "Vorladungen" der Beschwerdeführerin durch denselben Geheimdienst andererseits weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich dieser beiden zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. Angesichts dieser Aktenlage braucht nicht weiter erörtert zu werden, inwieweit von "bestimmten Einträgen" im eingereichten Militärbüchlein des Beschwerdeführers zuverlässig auf eine Geheimdiensttätigkeit geschlossen werden kann, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. D-6983/2006 4.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2002 ordnete das BFM am 21. Juni 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen festgestellter schwerwiegender persönlicher Notlage an. Damit ist die Beschwerde im Umfang des Eventualbegehrens, wonach die Unzumutbarkeit und allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu betrachten. 6. 6.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes D-6983/2006 haben sie im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, dessen Beurteilung von der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 8. März 2002 in den Endentscheid verwiesen wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen erscheint es fraglich, ob den Beschwerdeführern vorgehalten werden kann, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer von diesen nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet wird. Der Beleg für ihre Mittellosigkeit, dessen rasche Einreichung in der Beschwerde angekündigt wurde, fand nie den Weg in die Akten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb - unabhängig von der Frage der Aussichtslosigkeit der Begehren - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 6.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt. Diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführern praxisgemäss Kosten in einem Betrag von Fr. 300.--, was einer Ermässigung der gesamten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 VGKE). D-6983/2006 6.4 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde führenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit vornehmen lässt. Wegen der bloss teilweisen Gegenstandslosigkeit rechtfertigt sich sodann eine hälftige Kürzung der Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der für Anwälte und nichtanwaltliche Vertreterinnen massgeblichen Bandbreite des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die den Beschwerdeführern vom BFM auszurichtende Parteientschädigung alsdann auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6983/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 17

D-6983/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.04.2008 D-6983/2006 — Swissrulings