Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6982/2018
Urteil v o m 2 1 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
D-6982/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Shindand, Provinz Herat) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 und gelangte am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er unter anderem an, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdeführers hat das SEM am 14. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse erstellen lassen. Diese ergab ein Knochenalter von «19 Jahren oder älter». Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 1997 erfasst. C. Am 2. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise zwei Jahre lang zusammen mit der Tochter des Mullahs für Tätigkeiten in der Moschee zuständig gewesen zu sein. Dabei habe er sich mit ihr angefreundet und sie oft im Religionsunterricht in der Moschee oder bei ihr zu Hause gesehen, wo sie gemeinsam Religion gelernt hätten. Mit der Zeit habe er sie geliebt und vorgehabt, sie zu heiraten. Sie sei aber bereits einem anderen Mann versprochen gewesen. Eines Tages habe er sich mit ihr gegen sechs Uhr morgens am Ende eines Gartens getroffen. Sein Bruder C._______ habe dabei Wache gehalten. Plötzlich sei der Mullah aufgetaucht und sofort auf sie zu gerannt. Als das Mädchen bereits weggelaufen sei, habe ihm der Mullah mit einem Holzstock, welchen er zuvor vom Boden aufgehoben habe, auf den Kopf geschlagen. Sein Bruder sei ihm zu Hilfe geeilt und habe den Mullah von hinten festgehalten. Sodann habe er dem Mullah ebenfalls mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen, woraufhin dieser ohnmächtig geworden sei. Zusammen mit seinem Bruder sei er nach Hause geflohen, wo sie ihr Vater zu ihrer Tante geschickt habe. In
D-6982/2018 der Folge hätten sie das Haus ihrer Tante nicht mehr verlassen und seien von ihrem Cousin über die weiteren Geschehnisse informiert worden. Der Mullah sei drei Tage im Spital gewesen und habe nach seiner Entlassung seine Tochter mit einer Kalaschnikow getötet. Daraufhin habe ihnen ihr Vater Geld über ihren Cousin gegeben und ausrichten lassen, dass sie weggehen sollten. In den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages seien sie deshalb aus Afghanistan ausgereist. Kurz nach ihrer Ausreise sei ihr Vater von den Taliban – zu denen auch der Mullah gehört habe – für zwei Nächte auf den Posten mitgenommen worden. Aufgrund der Fürsprache durch die Dorfältesten habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Söhne ins Dorf zurückbringe, damit man sie zur Rechenschaft ziehen könne. Ungefähr drei Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei seine Familie ebenfalls aus Afghanistan ausgereist und lebe derzeit illegal im Iran. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung nachträglich eine auf seinen Namen lautende Tazkera (afghanische Identitätskarte) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. November 2018 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner seien die Verfahrensakten seines Bruders D._______ sowie von dessen Ehefrau und deren Kindern (N […]) beizuziehen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung der (…) vom 21. Juni 2017 betreffend seinen Bruder C._______ und
D-6982/2018 dessen Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 sowie dessen Bundesanhörung vom 21. Februar 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzubezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 31. Januar 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – mangels eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag nicht einzutreten ist.
D-6982/2018 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.
D-6982/2018 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar ausschweifend erzählt, das Kerngeschehen jedoch wenig substantiiert mit oberflächlichen und stereotypen Sätzen beschrieben. Bei Nachfragen sei er häufig auf die allgemeine Beschreibung afghanischer Gepflogenheiten ausgewichen oder habe erst nach mehrmaligem Nachhaken weitere Details ergänzt, so dass der Eindruck entstanden sei, er habe sein Vorbringen konstruiert und seine Schilderung im Laufe der Anhörung den Fragen entsprechend ergänzt. So habe er die gewalttätige Auseinandersetzung im Garten stereotyp und monoton mit sich mehrfach wiederholenden Formulierungen und schematischen Darstellungen geschildert, welche auf ein konstruiertes und auswendig gelerntes Vorbringen hindeuten würden. Auffällig sei insbesondere, dass er nach der Aufforderung des Befragers, den Vorfall erneut zu beschreiben, ausweichend geantwortet habe. Er habe lediglich widerholt, sich mit dem Mädchen gegen sechs Uhr morgens im Garten getroffen zu haben und vermutet zu haben, dass der Mullah von jemandem benachrichtigt worden sei. Nach der zweiten Aufforderung, den Vorfall noch detaillierter zu beschreiben, sei er überhaupt nicht auf die Auseinandersetzung eingegangen, sondern habe wiederum im Wesentlichen bereits Gesagtes wiederholt. Erst als er ein drittes Mal aufgefordert worden sei, den Vorfall Schritt für Schritt zu beschreiben, habe er einzelne Details zu seiner Schilderung hinzugefügt. Auch erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht konkret habe darlegen können, wie sein Cousin väterlicherseits an alle Informationen zu den weiteren Geschehnissen gekommen sei, obwohl dies für ihn von zentraler Bedeutung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst nur vage geantwortet, sein Cousin sei ins Dorf gegangen und habe dort Informationen gesammelt. Auf weitere Nachfrage habe er ergänzt, sein Vater habe ihm auch viele Informationen gegeben. Auf nochmaliges Nachfragen habe er ausgeführt, das Haus des Mullahs sei gleich nebenan gewesen und die Leute hätten über diese wichtige Sache geredet. Wiederum habe er sich allgemein auf die afghanischen Gepflogenheiten berufen und erklärt, die Informationen würden in seinem Heimatland von Mund zu Mund weitergegeben. Ferner sei es angesichts der in Afghanistan grundsätzlich herrschenden strengen Geschlechtertrennung schwer nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, sich unbehelligt mit der Tochter des Mullahs – gemäss seinen Angaben eines konservativen Geistlichen – regelmässig in der Moschee und sogar bei ihr zu Hause zum Lernen zu treffen. Wie er selbst
D-6982/2018 betont habe, sei es in Afghanistan unüblich, dass Jungen und Mädchen sich treffen und miteinander sprechen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in seinem Dorf hätten die Taliban regiert, zu denen auch der Mullah gehört habe. Wenn man ihn erwischt hätte, wäre er von den Taliban vor Gericht gebracht und gemäss der Scharia gesteinigt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig plausibel, dass der Mullah – nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein mächtiger und einflussreicher Mann – alleine in den Garten gekommen sei und eigenhändig und nur mit einem Stock „bewaffnet“ auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Mullah seine Leute informiert hätte und den Beschwerdeführer mitsamt seinem Bruder hätte festnehmen lassen, damit anschliessend gemäss der Scharia über beide hätte gerichtet werden können. Bezüglich der nachträglich eingereichten Tazkera merkt die Vorinstanz an, dass diese nicht geeignet sei, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen. Afghanischen Ausweisen komme generell ein geringer Beweiswert zu, da sie leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar seien. Gegen die Echtheit der eingereichten Tazkera würden vorliegend weitere Ungereimtheiten sprechen, insbesondere dass das in der Tazkera angegebene Geburtsdatum von dem in der BzP genannten Datum abweiche. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Aussagen seien durchwegs in sich schlüssig und stringent ausgefallen und enthielten viele Detail- und Realkennzeichen. In seiner freien Erzählung habe er zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht, die es erlaubten, eine konkrete Vorstellung von den Ereignissen zu bekommen. Auch habe er persönliche Eindrücke und Emotionen beschrieben. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er durch die ihm widerfahrene Situation schwer traumatisiert gewesen sei und sich an der Anhörung in einem schlechten psychischen Zustand befunden habe. Bereits deshalb sei es unwahrscheinlich, dass er in diesem Zustand konstruierte Vorbringen vorgetragen habe. Ferner gingen seine Vorbringen über die kognitiven Fähigkeiten eines jungen Mannes seines Alters hinaus und entsprächen auch nicht denjenigen einer Person, welche darüber aufgeklärt worden sei, was sie in der Befragung darzulegen habe. Zudem belege der eingereichte Bericht der (…), dass es bei ihm zu einer schweren Kopfverletzung gekommen sei. Bei der Kopfverletzung handle es sich um eine objektive Tatsache, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätige. In Bezug auf die Informationsbeschaffung durch seinen Cousin könne die Vorinstanz von ihm keine detaillierte Schilderung erwarten, weil
D-6982/2018 er nicht vor Ort gewesen sei, als dieser die Informationen gesammelt habe. Wie bereits erwähnt, habe ihm auch sein Vater viele Informationen gegeben. Zudem sei sein Cousin bereits vor dem Zwischenfall mit dem Mullah regelmässig in seinem Elternhaus zu Besuch gewesen, weshalb es niemand für ungewöhnlich empfunden habe, dass er dies auch in dieser besonderen Situation getan habe. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass er zu diesem Zeitpunkt unter Schock gestanden habe. Er habe gerade die Information erhalten gehabt, dass seine Geliebte ermordet worden sei. Weiter habe er sehr wahrscheinlich ein Schädel-Hirn-Trauma gehabt. Hinsichtlich des regelmässigen Kontakts mit der Tochter des Mullahs habe er erklärt, dass der Mullah im Haus seines Onkels wohnhaft gewesen sei und ihn dort Religion gelehrt habe. Er habe unter der Aufsicht des Mullahs gestanden, der ihn als guten Schüler angesehen und respektiert habe. Es sei deshalb glaubhaft, dass er auf diese Weise mit der Tochter des Mullahs in regelmässigem Kontakt gestanden habe und auch für Tätigkeiten in der Moschee zuständig gewesen sei. Schliesslich sei die Reaktion des Mullahs durchaus realistisch und plausibel. Der Mullah habe klarerweise im Affekt reagiert, als er die heimliche Liebesbeziehung zwischen seiner Tochter und dem Beschwerdeführer entdeckt habe, was für ihn eine unverzeihliche Beleidigung gewesen sei. Es wäre überraschend, wenn er sich die Zeit genommen hätte, seine Leute zu informieren, um den Beschwerdeführer festnehmen zu lassen, damit anschliessend gemäss Scharia über ihn hätte gerichtet werden können. 6. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie das Dossier seines Bruders D._______ und dessen Familie (N […]) sowie dasjenige seines Bruders C._______ (N […]) nicht ausreichend berücksichtigt habe und erstere nicht als Zeugen befragt habe, obwohl damit der geltend gemachte Sachverhalt hätte belegt werden können. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
D-6982/2018 Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der den Asylsuchenden obliegenden Pflichten zur Mitwirkung, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG). 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht (vgl. A23/20 F44) – zu seinen Asylgründen zu äussern. Die Beurteilung seiner Asylgründe ist nicht von einer Bestätigung der geltend gemachten Ereignisse durch seine Familienangehörigen abhängig. Aus den Akten sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche Abklärungen oder Zeugenbefragungen erfordert hätte. Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt worden, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Abklärungspflicht verletzt. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen.
D-6982/2018 7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr daran festhält, bei der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen zu sein. Aufgrund der unglaubhaften Altersangabe des Beschwerdeführers entstehen erste Zweifel an dessen Aussageverhalten und damit der persönlichen Glaubwürdigkeit. 7.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen, namentlich die gewalttätige Auseinandersetzung im Garten, die anschliessende Flucht nach Hause respektive zur Tante sowie die Informationsbeschaffung durch seinen Cousin, auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen (vgl. A23/20 F44, F48-49, F57-59, F61, F63, F69). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise erst auf konkrete Nachfrage an, wie er auf den Tod seiner Geliebten reagiert habe (vgl. A23/20 F65, F67). Die nicht näher substantiierte angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 5) vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführte Substanzlosigkeit der Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Anhörungsprotokollen keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Sodann erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich nach dem Tod seiner Geliebten unter Schock befunden habe und sehr wahrscheinlich ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, weshalb er nicht konkretere Angaben zur Informationsbeschaffung durch seinen Cousin machen könne, als blosse Schutzbehauptung. Nach dem Gesagten wirken die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägten Ausführungen in ihrer Gesamtheit konstruiert. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte ärztliche Bescheinigung der (…) vom 21. Juni 2017 nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer zwar von einem schweren Schädel-Hirn-Trauma ausgehen (Be-
D-6982/2018 schwerdeakten, Beilage 4, S. 2), diese Einschätzung aber nicht die Situation belegen kann, anlässlich derer das mutmassliche Schädel-Hirn- Trauma entstanden ist. 7.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es entgegen der Beschwerde als wenig realitätsnah zu erachten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der in Afghanistan herrschenden strengen Geschlechtertrennung möglich gewesen sein soll, sich mit der Tochter eines konservativen Geistlichen unbehelligt und regelmässig in der Moschee und sogar bei ihr zu Hause zum Lernen zu treffen, zumal es bei diesen Treffen zu Umarmungen und Küssen gekommen sein soll (vgl. A23/20 F 84). 7.5 Der Vorinstanz ist betreffend die geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban sodann Recht zu geben, wenn sie festhält, es sei davon auszugehen, dass der Mullah als Anhänger der Taliban dieselben informiert und den Beschwerdeführer hätte festnehmen lassen, damit anschliessend gemäss der Scharia über beide hätte gerichtet werden können. Die pauschale Erklärung auf Beschwerdeebene, dass der Mullah im Affekt reagiert habe, vermag angesichts der Aussage, dass der Mullah vermutungsweise von jemanden benachrichtigt worden sei (vgl. A23/20 F47), nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist auch nicht anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise von den Taliban festgenommen worden ist. 7.6 Schliesslich kann aus den Beizugsdossiers (N […] und N […]) nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgleitet werden, zumal diese weitere Ungereimtheiten aufzeigen. 7.7 In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-6982/2018 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 13. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-6982/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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