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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2008 D-6979/2006

3. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,849 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-6979/2006 teb/med {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Irak, vertreten durch Peter Zahradnik, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom B._____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-6979/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) - suchte am 15. Juni 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 18. Juni 1999 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 13. Juli 1999 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, im Jahre 1994 (vgl. A6, S. 9) beziehungsweise am 25. März 1996 (vgl. A2, S. 4) sei er von den zentralirakischen Sicherheitsbehörden unter dem Vorwurf, irakische Oppositionelle illegal von (....) nach Kurdistan zu bringen, festgenommen worden; ohne dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe man ihn fünfzehn Tage lang festgehalten und befragt. Schliesslich sei er am 1. April 1996 (vgl. A2, S. 4) gegen Kaution freigelassen worden. Am 10. April 1997 (vgl. A2, S. 4) beziehungsweise 1994 (vgl. A6, S. 6) habe er sich nach Erbil begeben, wo er zwischen 1994 und 1996 die Mittelschule und danach zwischen 1996 und 1997 eine Lehre als Krankenpfleger, teils auch in Suleymania, absolviert habe (vgl. A6, S. 6). 1995 sei er Sympathisant der PUK geworden. Er habe bei einem Cousin, einem wichtigen militärischen Verantwortlichen der PUK, Kommandant von zirka sechstausend Peshmergas, teils als dessen Leibwächter gewohnt. 1995/1996 habe die PUK die KDP aus Erbil verdrängt, wobei sein Cousin Verantwortlicher in dieser kriegerischen Auseinandersetzung gewesen sei. Die PUK habe in (...) einen Checkpoint aufgestellt und bei einer Schiesserei mit einer KDP-Patrouille, die sich am Checkpoint geweigert habe, sich auszuweisen, sei sein Cousin verletzt und der KDP-Verantwortliche erschossen worden (vgl. A6, S. 11). Am 31. August 1997 sei die KDP mit Unterstützung der irakischen Regierung nach Erbil zurückgekehrt, worauf sich der Beschwerdeführer und sein Cousin nach Suleymania begeben hätten. Dort sei sein Cousin von den Söhnen des am Checkpoint gefallenen Verantwortlichen der KDP bedroht worden. Am 13. April 1999 habe die PUK unter der Leitung seines Cousins in (...) einen Checkpoint aufgestellt. Bei einer Schiesserei zwischen einer Patrouille der Kussrat und der Peshmerga am Checkpoint sei ein Peshmerga getötet worden. Die Angehörigen des Getöteten, Verantwortliche der PUK, hätten sich an seinem Onkel rächen wollen, welcher sich in der Folge mit Unterstützung der PUK in die Vereinigten Staaten abgesetzt habe. Aus Furcht, als Cousin an Stelle seines Onkels getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer mit dem Taxi zu einem Freund begeben, wo er zirka zwei Wochen geblieben sei. Am 29. April 1999 habe er sich mit D-6979/2006 Unterstützung dieses Freundes nach Raniya begeben und sei über den Iran und die Türkei in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Vorladung betreffend der Mutter des Beschwerdeführers vom 25. März 2002 in Kopie samt Übersetzung und Faxkopien bezüglich des Landbesitzes der Familie des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Akte A11/1 und einer damit verbundenen Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2002 wurde festgestellt, dass das BFF das Aktenstück A11/1 zutreffend als interne Akte von der Akteneinsicht ausgenommen habe, und folglich das Gesuch um Einsicht in dieses abgelehnt. Im Weiteren wies der zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete gleichzeitig auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 19. Dezember 2002 nahm der jetzige Rechtsvertreter Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. G. Mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. April 2003 wurde zum Nachweis der geltend gemachten Tatsache, dass sich die Familie des Beschwerdeführers zurzeit im Iran befinde, die D-6979/2006 Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers in Kopie samt Übersetzung eingereicht. H. Am 10. Juni 2004 erhielt der Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Auf Anfrage der ARK vom 18. November 2005 hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2005 an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-6979/2006 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn D-6979/2006 die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit nachfolgenden Einschränkungen im Ergebnis zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Einen 1994 beziehungsweise 1996 von den zentralirakischen Behörden für einige Tage verhaftet worden zu sein, und zum Anderen zu befürchten, an Stelle seines Onkels von führenden Mitgliedern der PUK behelligt zu werden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Es erscheint zwar tatsächlich ungewöhnlich, dass der Onkel des Beschwerdeführers als Analphabet ein wichtiger Verantwortlicher der PUK hätte werden sollen, indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht derart unwahrscheinlich, dass aus diesem Grund zwingend auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden muss. Ebensowenig stellt die Angabe des Beschwerdeführers, er habe bereits 1994 den Irak verlassen wollen, ein überzeugendes Indiz dafür dar, der Beschwerdeführer sei, wie von der Vorinstanz angenommen, aus anderen als den angegebenen Gründen in die Schweiz gekommen. Diese Vorbehalte ändern jedoch nichts an der zu bestätigenden Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind, sind doch die übrigen Feststellungen des Vorinstanz als zutreffend zu erachten und können auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. Zum Einen sind die Angaben des Beschwerdeführers, wegen Verdachts auf oppositionelle Tätigkeit von den zentralirakischen Behörden verhaftet und mangels Beweisen auf Kaution freigelassen worden zu sein, auffallend widersprüchlich ausgefallen. Abweichend von den Angaben im Empfangszentrum, am 25. März 1996 festgenommen und am 1. April 1996 wieder freigelassen worden zu sein (vgl. 2, S. 4) gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung an, im Jahre 1994 festgenommen und fünfzehn Tage später aus der Haft entlassen worden zu sein (vgl. A6, S. 9). Mit dem blossen Hinweis auf den summarischen Charakter der Erstbefragung und der D-6979/2006 'Verwechslungsgefahr bei lange zurückliegenden Daten' kann die Widersprüchlichkeit der Angaben nicht erklärt werden. Zum Anderen ist das Vorbringen, er befürchte, an Stelle seines Onkels von führenden Mitgliedern der PUK behelligt zu werden, aufgrund zahlreicher realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als konstruiert und daher unglaubhaft zu erachten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, welche sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen, blossen Behauptungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2002 wird im Weiteren unter Einreichung einer Vorladung betreffend der Mutter des Beschwerdeführers vom 25. März 2002 in Kopie samt Übersetzung und Faxkopien bezüglich des Landbesitzes der Familie des Beschwerdeführers erstmals geltend gemacht, nach der erwähnten Haft und Freilassung des Beschwerdeführers mangels Beweisen sowie seiner Ausreise in den Nordirak zu seinem Cousin und damit zur PUK hätten die zentralirakischen Behörden die Mutter des Beschwerdeführers immer wieder nach dem Verbleib ihres Sohnes befragt und diese schliesslich im März 2002 vorgeladen. Nachdem sie der Vorladung nicht Folge geleistet habe, sei der gesamte Landbesitz der Familie des Beschwerdeführers konfisziert worden, worauf diese in den Iran geflohen sei, wo sie sich noch heute befinde. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers nach acht Jahren Abwesenheit ihres Sohnes wegen diesem vorgeladen werden sollte. Auch das weitere Vorgehen der irakischen Behörden, nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der behördlichen Vorladung nicht Folge geleistet habe, den Landbesitz der Familie zu konfiszieren, erscheint überzeichnet und realiltätsfremd. Die mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Vorladung vom 25. März 2002 ist denn auch aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu stützen. Zum Einen werden keine konkreten Angaben zu deren Herkunft gemacht, zum D-6979/2006 Anderen liegt diese lediglich in Kopie vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt. Schliesslich hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass das eingereichte Dokument einzelne Fälschungsmerkmale (Fehlen des offiziellen Logo, unübliches Format) aufweise. Diese Feststellungen vermochte der Beschwerdeführer in seiner Replik mit dem Hinweis auf die sehr beschränkte Infrastruktur im irakischen Sicherheitsbüro im (...) und der darauf beruhenden Möglichkeit, dass die Vorladung mangels offiziellem Briefpapier mit Adlersignet auf einem anderen Papier verfasst worden sei, nicht in Frage zu stellen. Aus diesen Gründen ist die eingereichte behördliche Vorladung vom 25. März 2002 als nicht beweistauglich zu erachten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, polizeilich vorgeladen worden zu sein, ist folglich auch das weitere Vorbringen, wegen des Nichtbefolgens der behördlichen Vorladung sei der Landbesitz der Familie von den irakischen Behörden konfisziert worden, als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Faxkopien bezüglich des Landbesitzes der Familie des Beschwerdeführers noch die in Kopie eingereichte iranische Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Zum Einen sind die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente bezüglich des Landbesitzes der Familie vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihrer Beschaffenheit als nicht beweistauglich zu erachten. Zum Anderen ist die mögliche Tatsache, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers derzeit im Iran befindet, mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen nicht beachtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Verdachts auf oppositionelle Tätigkeit von den zentralirakischen Behörden verhaftet und mangels Beweisen auf Kaution freigelassen worden zu sein und im Weiteren von führenden Mitgliedern der PUK behelligt worden zu sein, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Sachvorbringen, die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen dem Beschwerdeführer behördlich vorgeladen worden und die damit verbundenen weiteren Vorbringen sind aus den genannten Gründen als nicht glaubhaft zu erachten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bedarf die Frage der Asylrelevanz nicht näherer Prüfung. D-6979/2006 4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde am 10. Juni 2004 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 -6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und unzulässig sei und daher von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 6. September 2002 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszu- D-6979/2006 gehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen, die Ziffern 4 - 6 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2002 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen gewesen wäre, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren folglich obsiegt, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. 6.3 Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.4 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sowie aller in Betracht zu ziehender Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6979/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 11