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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2017 D-6975/2016

6. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,982 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6975/2016

Urteil v o m 6 . Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N________

D-6975/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er mit Verfügung vom 25. August 2015 der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass am 26. August 2015 die Kurzbefragung zur Personalienaufnahme, am 6. Oktober 2015 das beratende Vorgespräch und am 28. Oktober 2015 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 5. November 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass am 6. November 2015 die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2015 entschied, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase zu behandeln, worauf die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat gleichentags niederlegte, dass das SEM mit – am 12. Oktober 2016 eröffnetem – Entscheid vom 7. Oktober 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-6975/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 28. Oktober 2015 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, kurdischer Ethnie zu sein und aus B.______ zu stammen, das er

D-6975/2016 als Kleinkind mit seiner Familie wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK durch seinen Vater habe verlassen müssen, dass er seither mit seiner Familie im – in der Nähe von C._____ gelegenen – Dorf D._______ gelebt und dort von 2011 an für die Peshmerga Wachdienst geleistet habe, dass nach der Eroberung von D.______ durch Angehörige des Islamischen Staates (IS) sein Vater und sein älterer Bruder verschwunden und seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder und seiner Schwester nach C._______ geflüchtet seien, während er in der Folge im Dorf D.______ stationiert gewesen sei, dass er zur Finanzierung einer dringlichen Operation seiner Mutter seine Kalaschnikow verkauft habe, wobei er in der Folge von seinem Vorgesetzten ohne Waffe gesehen und von ihm aufgefordert worden sei, sich am nächsten Tag zu melden, dass Kollegen ihm geraten hätten, der Aufforderung nicht nachzukommen, da ein solches Vergehen mit einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und der Bezahlung von drei Millionen Dinar bestraft werde, und seine Mutter noch am selben Tag seine Ausreise organisiert habe, dass er nach seiner Ausreise von seiner Mutter erfahren habe, dass sich die Behörden nach seinem Verbleib erkundigt und seiner Mutter in Aussicht gestellt hätten, ihr Sohn werde bei einer Rückkehr mit der doppelten Strafe rechnen müssen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ihm als Peshmerga anvertraute Waffe verhökert und sei anschliessend desertiert, als unglaubhaft und überdies als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, dass diese Erkenntnis aufgrund der Akten als zutreffend erscheint und durch die Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden kann, dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Waffenverkaufs widersprüchliche Angaben gemacht hat, gab er doch einerseits an, die Waffe Ende Juni, anfangs Juli 2015, etwa zehn Tage vor der Ausreise verkauft zu haben (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 9), und machte er andererseits geltend, am 7. August 2015 geflüchtet zu sein (A17 S. 4),

D-6975/2016 dass der Beschwerdeführer, auf diesen Widerspruch angesprochen, lediglich erklärte, er habe die Waffe Ende des siebten Monats verkauft, was er zuvor ausgesagt habe (vgl. A17 S. 14), dass auch die Erklärung in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer die “geringfügige Verwechslung der Monate Juni und Juli“ selber aufgefallen sei und er dies dem Übersetzer gegenüber, noch bevor er darauf aufmerksam gemacht worden sei, erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal im Protokoll diesbezügliche Anmerkungen fehlen, dass das Verhalten des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer noch vor Klärung der genaueren Umstände des Vergehens eine Notiz mit dem drohenden Strafmass auszuhändigen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, realitätsfremd erscheint, dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach in Kriegsgebieten nicht von vollständig intakten rechtsstaatlichen Strukturen auszugehen sei, das Vorgehen des Vorgesetzten nicht realitätsnaher erscheinen lässt, dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu verneinen ist, da eine allenfalls drohende Strafe wegen Veruntreuung der persönlichen Waffe oder wegen Desertion im vorliegenden Kontext des Nordirak offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK darstellen würde, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-6975/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-6975/2016 dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – eine der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya) – nach wie vor grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.3 f.), dass es sich beim Beschwerdeführer ferner um einen nach eigenen Angaben gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat in der familieneigenen Schafzucht tätig war, dass in seiner Heimatstadt C.______ neben seiner Mutter und seinen Geschwistern (nach Angabe des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager) auch noch weitere Verwandte leben, womit von einem intakten Beziehungsnetz auszugehen ist, auf welches der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak bei Bedarf zurückgreifen kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerde nicht zum aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb ihm die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.

D-6975/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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