Abtei lung IV D-6974/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Luginbühl Wernli + Partner, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6974/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen hatte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemacht, er sei Angehöriger der Dioula-Ethnie und habe seit seiner Kindheit bis im Juni 2007 im Quartier Z._______ in Abidjan gelebt. Seine Eltern seien verstorben, eine Tante habe sich um ihn gekümmert. Sein Bruder habe sich den Rebellen angeschlossen. Ende 2003/Anfang 2004 sei er in Z._______ aufgrund seiner Ethnie als Rebell verdächtigt und zusammen mit anderen von der Polizei festgenommen und in einen Wald in Y._______ gebracht worden, wo er angeschossen und geschlagen worden sei. Er sei von Mitarbeitern des IKRK ins Spital in X._______ gebracht worden, wo er drei Wochen lang geblieben sei. Anfang 2007, als er in Z._______ unterwegs gewesen sei, habe ihn die Polizei anlässlich einer Identitätskontrolle wiederum festgenommen und ihn in eine Haftanstalt im Quartier W._______ gebracht, wo ihm seine Identitätskarte weggenommen und er während fünf Monaten festgehalten sowie geschlagen worden sei. In der Folge sei er ohne Auflage wieder freigelassen worden. Einige Zeit später sei er in Z._______ erneut in eine Kontrolle der Polizei geraten. Diese habe ihn festgenommen und in ein Gefängnis gebracht, wo er während zweier Monate festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung habe er festgestellt, dass er an einer schweren Augenkrankheit leide. Auf Anraten seiner Tante habe er schliesslich am 25. Juli 2007 sein Heimatland verlassen. Das BFM erachtete eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung für nicht glaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei sodann trotz bestehender medizinischer Probleme zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könnten die nötigen augenärztlichen Kontrollen auch in Abidjan durchgeführt werden. B. Eine gegen diesen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2009 ab. D-6974/2009 In der Begründung wurde ausgeführt, bezüglich der Augenkrankheit und auch im Übrigen seien keine medizinischen Behandlungen mehr nötig, allfällige Nachkontrollen könnten auch im Heimatland durchgeführt werden. Die aus der Krankheit resultierende Depigmentierung um die Augenpartie sei nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich vor der Ausreise keine sozialen Probleme geltend gemacht habe. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt zuzumuten, so wie vor der Ausreise als Automechaniker seinen Lebensunterhalt zu verdienen. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 räumte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 19. Juni 2009 ein. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – um Erstreckung der Ausreisefrist. Er habe am 21. Mai 2009 aufgrund einer Hirnblutung notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen. Er sei in einem medizinisch heiklen Zustand, welcher genau überwacht werden müsse, und werde intensiv nachbetreut. Sein Gesundheitszustand lasse eine Ausreise folglich nicht zu. Zudem sei eine genügende medizinische Nachbehandlung im Heimatland höchst zweifelhaft. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des B._______ vom 5. Juni 2009 sowie einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C._______ vom 15. Juni 2009 ein. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 verlängerte das BFM die Ausreisefrist bis zum 30. Juli 2009. F. Mit Schreiben vom 21. und 28. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erstreckung der Ausreisefrist. Die Nachbetreuung durch den Hausarzt habe ergeben, dass die Behandlung dringend intensiviert werden müsse. Er sei deshalb in die dafür spezialisierte Klinik D._______ eingewiesen worden. Es müsse aufgrund von unklaren persistierenden Kopfschmerzen und abklärungsbedürftigen kognitiven Defiziten sowie visuellen Einbussen mit einer Rehabilitationsdauer von weiteren acht Wochen gerechnet werden. Er werde nach der D-6974/2009 Rehabilitation auf physiotherapeutische und neuropsychologische Betreuung angewiesen sein und brauche eine abgestimmte antiepileptische Medikation. Es sei auch damit zu rechnen, dass er aufgrund der mit der Hirnblutung verbundenen Schädigungen nicht fähig sein werde, in kognitiver Hinsicht für sich selbst zu sorgen. Die dazu nötigen Hilfestellungen seien in seinem Land nicht erhältlich. Eine Verlegung in eine Institution für hirnverletzte Menschen nach der Rehabilitation sei unumgänglich. Eine Ausreise sei somit aus medizinischen Gründen langfristig nicht möglich. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik D._______ vom 16. Juli 2009 ein. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 verlängerte das BFM die Ausreisefrist bis zum 30. September 2009. H. Am 25. September 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führte er dabei – unter Verweis auf die eingereichten Fristver längerungsgesuche und auf verschiedene Arztberichte – zur Hauptsache aus, seit der Hirnblutung vom 21. Mai 2009 müsse er im Rahmen der Rehabilitation im Bereich der Neuro-, Ergo- und Physiotherapie noch mindestens drei Monate intensiv und engmaschig betreut werden. Zudem bedürfe er in Alltagsfragen der Unterstützung, da er in kognitiver Hinsicht nicht für sich selber sorgen könne. Seit der Entlassung aus der Klinik D._______ am 16. September 2009 nehme er für die langfristig notwendige ambulante Nachbehandlung die Dienste des E._______ in Anspruch. Zur Zeit sei er privat platziert. Eine Ausreise in sein Heimatland sei unter den gegebenen Umständen undenkbar und risikoreich. Das staatliche Gesundheitswesen in Côte d'Ivoire sei nach den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen massiv unterentwickelt und unbefriedigend. Insbesondere fehle es an spezialisierten Fachkräften in der medizinischen und therapeutischen Neurologie. Auch die Versorgung mit Medikamenten sei nur knapp befriedigend. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ärztliche Berichte der Klinik D._______ vom 3., 9., 10. und 17. September 2009 ein. D-6974/2009 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. I. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2009 eröffnet – lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 15. Januar 2008 fest. Ausserdem wurden ohne Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten von Fr. 600.– erhoben und das Gesuch um Parteientschädigung sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ohne weitere Begründung abgelehnt. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen heiklen Gesundheitszustand erneut um Erstreckung der Ausreisefrist. Nach der Entlassung aus der Klinik D._______ habe er im E._______ eine sechsmonatige Rehabilitation begonnen. Zudem brauche er eine exakt abgestimmte antiepileptische Medikation, ansonsten bestehe die dringliche und ernsthafte Gefahr einer erneuten Hirnblutung. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik D._______ vom 17. September 2009 ein. K. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 verlängerte das BFM die Ausreisefrist bis zum 17. Dezember 2009. L. Mit Eingabe vom 9. November 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Entscheid des BFM vom 7. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer Kostennote um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) für das erstinstanzliche und für das Beschwerdeverfahren. D-6974/2009 M. Mit Verfügung vom 10. November 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung provisorisch ausgesetzt. N. Mit Verfügung vom 17. November 2009 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verschob sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. O. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2009 – welche dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Schreiben vom 30. November 2009 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung nachgereicht. Q. Gemäss Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 1. April 2010 reichte der Beschwerdeführer am 22. April 2010 einen aktuellen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- D-6974/2009 schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf ei ne in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah- D-6974/2009 rens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es wird geltend gemacht und ist zu prüfen, ob eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Der Beschwerdeführer erblickt eine solche in der Veränderung seines gesundheitlichen Zustands. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels D-6974/2009 persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allei ne, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223). 6.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, der Verweis auf die neuro-, ergo- und physiotherapeutischen und logopädischen Beschwerden lasse keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes kurz nach der Rückkehr befürchten. Allenfalls könne der in der Schweiz begonnenen Therapie mittels erneutem Begehren um Erstreckung der Ausreisefrist entsprochen werden. Ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht lasse sich daraus aber nicht ableiten. Es sei zwar unbestritten, dass die medizinische Versorgung in Côte d'Ivoire mit Europa nicht zu vergleichen sei. Indes würden die Spitäler in Abidjan gemäss EMARK 2003/29 akzeptabel funktionieren. Hinweise darauf, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffe, seien weder dem Wiedererwägungsgesuch noch den Akten zu entnehmen. In seinem Urteil vom 19. Mai 2009 sei das Bundesverwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland, insbesondere in Abidjan, entgegen seinen Vorbringen durchaus über ein Beziehungsnetz verfüge. Für eine allfällige Unterstützung im Alltagsleben könne der Beschwerdeführer daher zusätzlich die Hilfe dieser Drittpersonen in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der indivi - D-6974/2009 duellen Situation des Beschwerdeführers werde die Wegweisung nach Abidjan als zumutbar erachtet. 6.3 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2009. Sein Gesundheitszustand habe sich seither nicht wesentlich verändert. Er zeige nach seiner Hirnblutung weiterhin neurologische Defizite, und die Gefahr einer sekundären Epilepsie, welche medikamentös behandelt werde, bestehe weiterhin. Er werde vom E._______ und vom B._______ betreut. Es sei mit einer weiteren ambulanten (aktiven) Rehabilitationsdauer von einem halben Jahr zu rechnen. Zudem sei zu erwarten, dass er auch nach Abschluss der Rehabilitation nicht mehr fähig sein werde, in kognitiver Hinsicht für sich selbst zu sorgen, und dass er für die nächsten Monate auf die Hilfe Dritter angewiesen sein werde. Bezüglich seiner medizinischen Versorgung in Côte d'Ivoire verkenne das BFM, dass sich sowohl die Lage in Côte d'Ivoire seit dem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (EMARK 2003 Nr. 29) in den letzten sechs Jahren mit Bürgerkriegen, als auch seine eigene Situation seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 drastisch geändert habe. Lediglich „akzeptabel“ funktionierende Spitäler und eine „zufriedenstellende“ medizinische Versorgungslage in Abidjan genügten den nun vorliegenden komplexen Anforderungen an eine risikolose, kontinuierliche neurologische Medikation und therapeutische Behandlung nach einer Hirnblutung nicht. Die mittlerweile wieder aufgebaute Infrastruktur und Versorgungslage möge für einfachere Probleme zufriedenstellend sein. Er sei aber auf eine exakt eingestellte neurologische Medikation mit spezifischen Medikamenten angewiesen. Die Ausführungen der Vorinstanz, lediglich die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe zu einer vorläufigen Aufnahme, widersprächen ihrer eigenen Praxis, wonach die Befürchtung einer wesentlichen Verschlechterung genüge. Zudem bestehe das Risiko einer erneuten Hirnblutung, welche unter Umständen auch lebensgefährlich sein könne. Seine Eltern könnten die medizinische Versorgung und Betreuung auch nicht sicherstellen, wenn sie noch leben würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in Côte d'Ivoire zum Schluss gekommen, dass dort keine D-6974/2009 Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachten sei. Diese Einschätzung wurde in BVGE 2009/41 bestätigt und gleichzeitig wurde eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in Côte d'Ivoire vorgenommen. Dabei wurde unter anderem deutlich, dass die Situation auch in Abidjan aufgrund der vergangenen Kriegsjahre in wirtschaftlicher, politischer und sozialer Hinsicht weiterhin schwierig und vor allem in Bezug auf die medizinische Versorgung noch zu verbessern ist. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2009 aufgrund einer akuten Hirnblutung operiert und bis zum 8. Juni 2009 hospitalisiert. Vom 29. Juni 2009 bis zum 15. September 2009 verweilte er zur Rehabilitation in der Klinik D._______. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten dieser Institution vom 3., 9., 10. und 17. September 2009 zeigte er zu diesem Zeitpunkt weiterhin neuropsychologische Defizite. Er wirke deutlich verlangsamt, zeige hohe Antwortlatenzen und sei antriebsgemindert. Seine Merkspannen und die Exekutivfunktionen seien deutlich, das verbale und nonverbale Neugedächtnis sei sehr deutlich verringert. Weiter liessen sich visuokonstruktive Probleme feststellen und es bestehe eine aphasische Störung, durch welche die mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt werde. Diese Defizite führten zu einer verminderten Selbstständigkeit. Er sei nicht in der Lage, Konsequenzen seines Handelns abzuschätzen und brauche in den nächsten Monaten Unterstützung in administrativen Fragen sowie in der Selbstversorgung (Haushaltführung, Kochen und Einkaufen). Körperlich könne er sich selbst versorgen. Er bedürfe weiterhin logopädischer, ergotherapeutischer und physiotherapeutischer Therapie. Eine weitere ambulante Rehabilitation von mindestens drei Monaten sei notwendig und er sei auf die Einnahme von antiepileptischen Medikamenten angewiesen. Ein erneuter Anfall berge die Gefahr einer erneuten Hirnblutung. Gemäss aktuellstem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. April 2010 befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin im E._______ in Behandlung. Es sei zu einer stagnierenden Defekthei- D-6974/2009 lung gekommen mit schweren Störungen der linken Körperseite (hinkender Gang, weniger Kraft, Hypästhesie), kognitiven und amnestischen sowie Sprachproblemen, rascher Ermüdbarkeit, fehlendem Antrieb und Unfähigkeit, sich selber zu organisieren. Zudem habe eine mittelschwere Depression den Zustand verschlechtert. Er sei weiterhin auf die Hilfe von Drittpersonen dringend angewiesen. Trotz Rehabilitation seien in den letzten drei Monaten kaum Verbesserungen erzielt worden. Eine Prognose, wie weit die Heilung fortschreiten werde, könne derzeit nicht abgegeben werden. 7.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Côte d'Ivoire eine Rückkehr dorthin in seinem momentanen Gesundheitszustand nicht zumutbar ist. Einerseits befindet sich das Gesundheitswesen in Côte d'Ivoire nach dem Bürgerkrieg noch im Aufbau, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen aktuellen Gesundheitszustandes dort genügend gewährleistet wäre. Auch im Übrigen hat das Land bezüglich seiner sozialen und wirtschaftlichen Strukturen massgeblich unter dem Bürgerkrieg gelitten und deren Wiederaufbau ist noch im Anfang begriffen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage, selbstständig seinen Alltag zu bewältigen, geschweige denn ist denkbar, dass er sich unter den gegebenen Bedingungen nach dreijähriger Landesabwesenheit eine neue Existenz aufbauen könnte. Der Beschwerdeführer ist dringend auf die Hilfe Dritter angewiesen, wobei der Heilungsverlauf langsam vor sich zu gehen scheint, ohne dass eine diesbezügliche Prognose möglich wäre. Zwar wurde im Urteil vom 19. Mai 2009 vom Bestehen eines gewissen Beziehungsnetzes in Abidjan ausgegangen; dass dieses aber derart tragfähig wäre, um seinen heutigen Betreuungsansprüchen Rechnung tragen zu können, ist wenig wahrscheinlich. Seine Tante wiederum, die auch seine Ausreise organisiert hatte, wohnt in U._______ und somit ausserhalb Abidjans, wo die Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers in erhöhtem Mass in Frage zu stellen ist. Zu erinnern ist an dieser Stelle auch daran, dass der Beschwerdeführer durch die Pigmentveränderungen im Gesicht zusätzlich Schwierigkeiten zu gewärtigen haben dürfte, Hilfe von Drittpersonen zu erhalten. Insgesamt erscheint der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit punkt somit als nicht zumutbar. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme die Möglichkeit D-6974/2009 offen lässt, die individuelle Situation des Beschwerdeführers, allenfalls aufgrund von Abklärungen vor Ort, nach zwölf Monaten neu zu beurteilen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2009 wird vollumfänglich, die Verfügung vom 15. Januar 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 erhobene Gebühr von Fr. 600.– wird aufgrund der vorgehenden Erwägungen aufgehoben, weshalb sich vorliegend Ausführungen hierzu erübrigen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in der aufgehobenen Verfügung jede Auseinandersetzung mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fehlte, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Ebenso unbegründet blieb die Abweisung des Gesuchs um unentgelt liche Verbeiständung. Auch dies bedeutet eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens und mit Blick auf die gesamte Aktenlage, ist diese Verletzung jedoch auf Beschwerdeebene zu heilen, zumal das Bundesverwaltungsgericht über eine umfassende Kognition verfügt und der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs trotz fehlender Begründung sachgerecht und argumentativ schlüssig anzufechten vermochte. Gemäss herrschender Praxis steht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Verbeiständung offen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11). Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren auszugehen. Angesichts der vorliegend ausgesprochenen Gutheissung der Begehren kann zweifellos auch nicht von der Aussichtslosigkeit derselben ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt damit nur noch die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes, an die praxisgemäss ein strenger Massstab zu legen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechts- D-6974/2009 anwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des BGer 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits in der Verfügung vom 17. November 2009 festgehalten, dass vorliegend auch in Anbetracht der eingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine derart komplexe Sach- oder Rechtslage vorliegt, die einen Rechtsbeistand unabdingbar erscheinen lassen würde. Es ging vorliegend einzig darum, darzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, im Heimatstaat eine Existenzgrundlage zu schaffen und die notwendige medizinische Versorgung zu er langen. Dazu genügten im Wesentlichen aktuelle ärztliche Zeugnisse, wobei dem BFM in diesem Zusammenhang auch eine Untersuchungspflicht von Amtes wegen auferliegt (vgl. BVGE 2009/50). Mit der Hilfe von der ihm zugewiesenen Betreuungsperson wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die entsprechenden Eingaben zu machen. Die Verbeiständung durch einen mandatierten Anwalt erschien unter diesen Umständen nicht notwendig, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 11. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 9. November 2009 eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von Fr. 2599.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Seither wurden weitere Verfahrenshandlungen nötig, deren Aufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird damit insgesamt auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6974/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2009 wird in den Ziffern 1 bis 5, die Verfügung vom 15. Januar 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Der Beschwerdeantrag bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15