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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 D-6973/2006

6. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,637 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 13. Dezember 2001 i. S. Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung IV D-6973/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiberin Eva Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei vertreten durch Lic. iur. Isabelle Müller, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2001 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben letztmals im August 1994 und ging vorerst nach Moldawien, von wo aus er am 20. oder 21. April 1999 ausreiste und über Rumänien, Bulgarien und Griechenland am 7. Mai 1999 in die Schweiz einreiste, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 14. Mai 1999 fand in A._______ die Empfangsstellenbefragung statt und mit Verfügung vom 17. Mai 1999 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am 18. und 28. Juni 1999 eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus einer politisch engagierten, prokurdisch gesinnten Familie und stamme aus C._______/D._______. In den Jahren 1989 und 1990 sei er für Studentenorganisationen tätig gewesen und ab Oktober 1990 habe er sich in Rumänien aufgehalten, um dort Medizin zu studieren. Auch in Rumänien habe er sich für die kurdische Sache engagiert und sei eines der Gründungsmitglieder der kurdischen patriotischen Studentengemeinschaft gewesen. Während seines Aufenthaltes in Rumänien seien in den Jahren 1991 und 1992 zwei seiner Geschwister der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beigetreten. Da er sich angesichts der Drohungen durch rechtsextreme Türken gegenüber seinen Freunden in Rumänien nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er in den ersten Monaten des Jahres 1993 nach Moldawien gezogen, wo er sein Studium fortgesetzt habe. Wie in den vorangehenden Jahren habe er die Semesterferien in der Türkei verbracht. Dabei sei er zusammen mit seinem Bruder E._______. von der Polizei festgenommen und während vier Tagen auf dem Posten festgehalten worden. Anschliessend sei er nach Moldawien zurückgekehrt. Als er sich im Jahr 1994 in F._______ mit seinen Angehörigen getroffen habe, sei ihm mitgeteilt geworden, dass sein Schwager getötet und seine Schwester festgenommen worden seien. Seine Familie sei in der Folge unter einem grossen Druck der staatlichen Behörden gestanden. Als Gegenzug für die Freilassung der Schwester hätten die türkischen Behörden verlangt, dass er und seine Brüder sich stellten, was sie indessen nicht getan hätten. Die Schwester sei später trotzdem freigelassen worden. Er und sein Bruder G._______. hätten sich anfangs August 1994 wieder nach Moldawien begeben. Etwa zwei Wochen später habe man den Bruder E._______ umgebracht. Seit 1994 sei er in Moldawien bei Staatsbesuchen unter Hausarrest gestellt worden. Ausserdem habe es die türkische Vertretung in den Jahren 1994 bis 1996 abgelehnt, seinen Pass zu verlängern. Erst nach einer Intervention des moldawischen Aussenministeriums habe er im Jahr 1996 einen befristeten Reisepass bekommen. Seither habe er den türkischen Behörden keine Bestätigung über das Studium zwecks Aufschub des Militärdienstes mehr eingereicht, weshalb damit zu rechnen sei, dass er von den türkischen Behörden als Refraktär betrachtet werde. Während seines Aufenthaltes in Moldawien habe er sich als Sympathisant für verschiedene kurdische Bewegungen eingesetzt und etwa Mitte Mai 1997 eine gegen den Einmarsch der türkischen Armee im Nordirak gerichtete Pressekonferenz mitorganisiert. Seither habe er sich aktiv an der

3 politischen Arbeit beteiligt und habe nebenbei auch die Nationale Befreiungsfront Kurdistan (ERNK) sowie die PKK unterstützt, weshalb die türkische Vertretung in Moldawien versucht habe, ihn zum Verlassen des Landes zu zwingen. Nachdem er auch telefonisch bedroht worden sei, habe er sich seit Februar 1998 an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten und Mitte 1998 seine Familie nach Rumänien geschickt. Im August 1998 hätten ihn in seiner Fabrik in Moldawien lebende, türkisch-stämmige Gagauzen bedroht. Nach der Verhaftung des PKK- Führers Öcalan im Februar 1999 sei er anlässlich einer Pressekonferenz im Fernsehen aufgetreten. Zwei bis drei Tage vor dem Newroz-Fest im März 1999 sei er auf die Polizeistation vorgeladen worden, wo er eine Verpflichtungserklärung, gemäss welcher er nicht an einer Protestaktion teilnehme, habe unterzeichnen müssen. Nach dem Newroz-Fest habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass er ihn nicht mehr beschützen könne und er von der türkischen Regierung nicht mehr in Ruhe gelassen werde. Ausserdem sei ihm eine Woche nach dem Fest von der moldawischen Regierung die Erlaubnis zur Gründung eines kurdischen Vereins verweigert worden. Er sei von Autos verfolgt und sein Auto sei durchsucht worden. Schliesslich habe er befürchtet, von der moldawischen Regierung an die Türkei ausgeliefert zu werden, weshalb er sich in Moldawien nicht mehr sicher gefühlt und sich zur Ausreise entschlossen habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. Der Beschwerdeführer gab folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: einen türkischen Führerschein, ein moldawisches Arztdiplom, ein türkisches Gymnasium-Diplom, verschiedene Bestätigungen im Zusammenhang mit seinem Studium, der Immatrikulation im Ausland und der Verschiebung des Militärdienstes, eine rumänische Aufenthaltsbewilligung, Zeitungsausschnitte, einen Brief der türkischen Botschaft an die Justizdirektion von Moldawien zwecks Verhinderung von politischen Aktivitäten, eine informelle Notiz, die Kopie eines Einschreibebriefes, eine als "Vorwarnung" bezeichnete Verpflichtungserklärung betreffend Nichtausüben von politischer Tätigkeit während eines Konzertes am 23. März 1999 und Kopien der Geburtsscheine seiner Kinder. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 � eröffnet am folgenden Tag � fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer verschiedene wichtige und fluchtauslösende Gründe nicht von Anfang an vorgebracht, weshalb diese als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu gelten hätten. Zudem habe er sich in diverse Widersprüche verstrickt und seine Ausführungen hinsichtlich der politischen Aktivitäten sowie der damit zusammenhängend geltend gemachten Verfolgung der türkischen, rumänischen und moldawischen Behörden seien insgesamt substanzlos ausgefallen. Präzis gestellten Fragen sei er mit ausweichenden Antworten begegnet und die vorgebrachten Befürchtungen würden

4 sich in vagen Vermutungen erschöpfen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht nachweisen könnten. Die abgegebene informelle Notiz könne mit einfachen Mitteln von jedermann hergestellt werden und sei weder datiert noch mit einem Stempel oder einer Unterschrift versehen. Der Stempel fehle auch bei der zu den Akten gegebenen Vorwarnung. Zudem sei aus diesem Dokument ebenso wenig eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich wie aus dem Zeitungsartikel über frühere Mitglieder der PKK oder der Umschlagskopie. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach seiner angeblichen Festnahme im Jahr 1993 im darauf folgenden Jahr erneut aus dem sicheren Ausland in sein Heimatland zurückgekehrt sei, erscheine überdies realitätsfremd, zumal tatsächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit endgültig verliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt, indem er den versprochenen Reisepass nicht nachgereicht habe, was mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu vereinbaren sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor weiterer Verfolgung erachtete die Vorinstanz nicht als objektiv begründet, zumal er mit Wissen der türkischen Behörden im Ausland gelebt habe und somit nicht im Zusammenhang mit den Asylgründen seiner Familienangehörigen gebracht werden könne, da die Angehörigen erst Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Türkei verlassen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen seines Bruders G._______, der mit ihm in Moldawien gelebt habe, mit dem Staat keine ernsthaften Schwierigkeiten gehabt. Auch aus den Aussagen der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder seien keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei ersichtlich. Zudem habe er sich trotz des Beitritts seiner Schwester und seines Bruders zur PKK sowie des damit zusammenhängenden Drucks auf seine Familie mehrmals in der Türkei aufgehalten, was ebenso gegen eine Gefährdung spreche wie die Tatsache, dass inzwischen mehrere Familienmitglieder auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten. Die geltend gemachte Reflexverfolgung in der Türkei sei somit nicht begründet. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich, wobei die Vorinstanz neben einer Rückführung in die Türkei auch eine solche nach Rumänien, wo sich seine rumänische Ehefrau mit den Kindern aufhalte, in Betracht zog. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Vorbringen als glaubhaft zu betrachten seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und nicht alle relevanten Punkte berücksichtigt. Der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, er habe Vorbringen nachgeschoben und erst im Rahmen der kantonalen Anhörung erwähnt, sei nicht haltbar, weil er anlässlich der Kurzbefragung an der Empfangsstelle alle wesentlichen Asylgründe ansatzweise erwähnt habe und dem

5 Protokoll der Erstbefragung aufgrund seines summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Zudem liege dem Asylantrag des Beschwerdeführers ein höchst komplexer Sachverhalt zugrunde, was von der Vorinstanz verkannt worden sei. Eine ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu den einzelnen ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung genommen und sei überdies der Meinung, seine Ausführungen hinsichtlich der politischen Aktivitäten und der geltend gemachten Verfolgung seien � entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung � insgesamt substanziell ausgefallen. Das Vorbringen der Vorinstanz, es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt habe, sei insbesondere in Berücksichtigung des politisch geprägten, familiären Umfeldes nicht haltbar. Die angefochtene Verfügung lasse eine Abwägung zwischen Elementen, die für den Beschwerdeführer sprächen und solchen, die allenfalls gegen ihn zu verwenden seien, vermissen. Auch die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung könne vorliegend nicht geteilt werden. Diesbezüglich wurde auf die Praxis der ARK hingewiesen und bemängelt, dass dieser Praxis nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Schliesslich müsse vorliegend auch berücksichtigt werden, dass sich die Trennung des Bruders H._______ von der PKK nachteilig auf die ganze Familie auswirke, da diese aufgrund ihrer anderen Auffassung betreffend Weiterführung der Kurdenpolitik ins Abseits geraten sei. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Vorliegend lägen zudem stichhaltige Gründe vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung oder Folter widerfahre, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei. Ferner sei der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, was den Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar erscheinen lasse. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird � sofern für die Beurteilung notwendig � in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen verschiedene Fotos über die Teilnahme an einer Kundgebung, die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses der Lebenspartnerin, eine Passkopie der Lebenspartnerin und verschiedene Auszüge aus dem Internet bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2002 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu begleichen, welchen er am 18. Januar 2002 bezahlte. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 8. März 2002 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wies auf die bestehenden Widersprüche und auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der inzwischen eingereisten Lebenspartnerin sich ergebenden Ungereimtheiten hin. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2002 ohne

6 Replikrecht zur Kenntnis gegeben. F. Mit Eingabe vom 13. März 2002 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung trotzdem Stellung. Insbesondere bemängelte er, dass zu den ihm pauschal vorgeworfenen Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Lebenspartnerin mangels Konkretisierung der Vorwürfe nicht Stellung genommen werden könne. Falls die ARK die vorinstanzliche Argumentation teile, müsse ihm zwingend das rechtliche Gehör gewährt werden. Der Beschwerdeführer kündigte zudem die Einreichung weiterer Beweismittel an. G. Mit Eingabe vom 29. April 2002 (Datum Poststempel) äusserte sich die Schweizer Sektion von Amnesty International zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2002 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Journalistin I._______ mit Kopien aus Zeitungen sowie einer englischen Übersetzung zu den Akten und stellte den Antrag auf Zeugeneinvernahme der Journalistin. Zudem wurde erneut auf den Umstand hingewiesen, dass der Bruder H._______ des Beschwerdeführers nach seiner Trennung von der PKK in die Schweiz geflohen sei, was für den Beschwerdeführer ein zusätzliches Verfolgungsrisiko darstelle. I. Mit Eingabe vom 5. August 2002 gab der Beschwerdeführer einen türkischen Registerauszug mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Dem Dokument könne entnommen werden, dass er in der Türkei gesucht werde und ein Fahndungsbefehl gegen ihn bestehe, was im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu einer sofortigen Festnahme führen würde. J. Mit Eingabe vom 26. April 2004 wurde eine Kopie des erstinstanzlichen Asylentscheides des Bruders H._______ und am 25. Januar 2005 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______ vom 21. Dezember 2004 nachgereicht. K. Am 27. Mai 2005 gingen bei der ARK zwei weitere Vernehmlassungen des Bundesamtes vom 24. und 27. Mai 2005 ein. Die Vorinstanz lehnte einerseits das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ab und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest; andererseits legte sie dar, dass die Möglichkeit einer Reflexverfolgung äusserst konstruiert wirke, da den Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine solche wegen der PKK-Mitgliedschaft seines Bruders zu entnehmen seien. Zudem bezweifelte sie die Authentizität des im August 2003 zugestellten Personenregisterauszuges, weil Dokumente dieser Art im Ausland problemlos käuflich erwerbbar seien, die Beschaffenheit des Stempels auf eine fehlende Echtheit hinweise, die Aussage

7 des Beschwerdeführers, das Dokument stamme von einem Bekannten der Familie, mit der Tatsache, dass sich die nächsten Familienangehörigen seit Jahren nicht mehr in der Türkei befänden und das Dokument lediglich zwecks Vorlage beim Militäramt ausgestellt werde, nicht vereinbar sei und der Beschwerdeführer sich schon seit dem Jahr 1994 nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Zudem habe der primär aussagekräftige Fahndungsbefehl nicht eingereicht werden können. Das eingereichte Arztzeugnis vermöge mangels detaillierter Angaben an den bisherigen Erwägungen nichts zu ändern und der Beschwerdeführer könne sich auch im Heimatland seiner Lebenspartnerin niederlassen. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 wurden dem Beschwerdeführer die beiden letzten Vernehmlassungen mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. M. Mit Faxeingabe vom 25. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in den kantonalen Bericht betreffend schwerwiegender persönlicher Notlage und eine Fristerstreckung, was ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 gewährt wurde. N. Am gleichen Tag wurde die zuständige kantonale Behörde zur Einreichung einer Stellungnahme über den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz betreffend schwerwiegender persönlicher Notlage eingeladen. Die kantonale Stellungnahme wurde am 1. Februar 2006 eingereicht. O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zu den beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 24. und 27. Mai 2005 Stellung. Dabei hielt er an einer bestehenden Reflexverfolgung fest und erachtete die Vorbringen der Vorinstanz betreffend nachgereichtem Registerauszug für wenig aussagekräftig respektive untauglich. Gleichzeitig wurde ein ergänzender Arztbericht in Aussicht gestellt. Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wurden zahlreiche Beweismittel nachgereicht. Die Argumentation der Vorinstanz könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich der Beschwerdeführer geradezu beispielhaft integriert habe, indem er mehrere Tätigkeiten angenommen und nebst einem vollzeitigen Arbeitspensum seit Juli 2004 die Handelsschule besucht habe, um beruflich vorwärts zu kommen. Diese habe er infolge ungenügender Deutschkenntnisse unterbrochen. Um seine Ausbildung fortsetzen zu können, besuche er ergänzende Deutschkurse, nachdem auch die Aufnahme an der Laborschule infolge ungenügender Deutschkenntnisse gescheitert sei. Zudem werde er seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr finanziell unterstützt. Unter diesen Umständen sei das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu bejahen.

8 P. Mit Eingabe vom 1. März 2006 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 19. Februar 2006 zu den Akten. Q. Mit Faxschreiben vom 3. Juli 2007 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingeladen, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Diese wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2007 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder

9 zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers einerseits infolge fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und legte andererseits dar, dass die vom Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen vorgebrachte Furcht vor Reflexverfolgung objektiv nicht begründet sei. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 ergänzte sie, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der PKK-Mitgliedschaft seines Bruders zu entnehmen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer indessen hielt auf der einen Seite an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen � insbesondere bezüglich der geltend gemachten eigenen politischen Aktivitäten � fest und führte auf der andern Seite aus, dass er infolge der politischen Tätigkeiten seiner nahen Angehörigen im Fall einer Rückkehr in die Türkei sehr wohl mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. 4.3 Mit der Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass sich aus dem Vergleich der beiden Befragungsprotokolle Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung verschiedene Details des Sachvortrages zur Sprache, die teilweise in der summarischen Erstbefragung unerwähnt geblieben oder nur am Rande in allgemeiner Art vorgetragen worden waren. Beispielsweise kann der Empfangsstellenbefragung nicht konkret entnommen werden, der Beschwerdeführer sei im Auftrag der PKK oder der ERNK tätig gewesen, wie er später in der kantonalen Anhörung vorbrachte (Akte A9/41 S. 15). Auch sagte er anlässlich der Erstbefragung nicht aus, er habe im Jahr 1997 den damaligen Führer des politischen Flügels der ERNK getroffen, wie er im kantonalen Protokoll erwähnte (Akte A9/41 S. 14). Ebenso wenig brachte er im Rahmen der Erstbefragung die später in der kantonalen Anhörung vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest 1999 (Akte A9/41 S. 15 und 21 ff.) und die in der kantonalen Anhörung erwähnte Verweigerung der Erlaubnis zur Gründung eines kurdischen Vereins im Jahr 1999 (Akte A9/41 S. 24) ausdrücklich vor. Indessen ist zu betonen, dass die Befragung zu den Ausreisegründen im Empfangszentrum respektive in der Empfangsstelle in erster Linie dem Zweck dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, um eine erste Triage vornehmen zu können. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe kommt dem Protokoll dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zu. Angesichts des bloss summarischen Charakters dieser Befragung kann den Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Asylsuchende

10 haben weder die Pflicht noch die Möglichkeit, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich dann, wenn klare Aussagen in der summarischen Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte Praxis, welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird). Im Hinblick auf diese Praxis und den vorliegend komplexen Sachverhalt wandte die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv an, indem sie einseitig auf die von ihr ausgemachten Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung in der Empfangsstelle und denjenigen bei der kantonalen Anhörung abgestellt hat, ohne gleichzeitig � im Sinne eine Gesamtwürdigung � auch den Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ungereimtheiten, welche von der Vorinstanz als nachgeschobene oder widersprüchliche und somit unglaubhafte Vorbringen betrachtet wurden, stellen teilweise � im Lichte der bisherigen Praxis � ergänzende Sachverhaltselemente dar und sprechen somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. So sagte dieser beispielsweise in der Erstbefragung aus, dass man ihn gestützt auf das abgegebene Schreiben für negative Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest habe verantwortlich machen wollen (Akte A5/10 S. 7), womit er die Problematik um das Newroz-Fest 1999 ansatzweise erwähnte. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe diese Problematik an der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt, widerspricht somit der Aktenlage. Auch lässt sich die im Empfangsstellenprotokoll festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers, er sei für die Studentenunion tätig gewesen (Akte A5/10 S. 5), durchaus als ansatzweise Erwähnung der später vorgetragenen Gründungsmitgliedschaft der kurdischen Studentenschaft (Akte A9/41 S. 13) sehen. Ebenso ist die Aussage des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung, er habe sich aktiv für die PKK und ERNK eingesetzt (Akte A9/41 S. 15), mit seinen anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen, er sei aktiv in der kurdischen Bewegung gewesen (Akte A5/10 S. 6), zu vereinbaren, zumal anlässlich der summarischen Befragung nicht nachgefragt wurde, was er unter dem Begriff "kurdische Bewegung" verstehe. Andere in der Erstbefragung nicht erwähnten Elemente des Sachvortrages � beispielsweise dass der Beschwerdeführer den Führer der ERNK getroffen haben will oder in seiner Fabrik von Gagauzen bedroht worden sei � stellen weder zentrale Verfolgungsmotive dar noch stehen sie nachfolgenden Schilderungen diametral entgegen. Die Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie habe 1994 in F._______ gewohnt (Akte A5/10 S. 5) lässt sich überdies � entgegen der vorinstanzlichen Argumentation � durchaus vereinbaren mit der Aussage, die Familie habe sich 1994 in F_______ getroffen (Akte A9/41 S. 13), da nicht im Detail nachgefragt beziehungsweise abgeklärt wurde, wer aus der Familie im Jahr 1994 wo lebte oder wohnte. Die dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgehaltenen, von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Ungereimtheiten sind nach dem Gesagten nicht als Beweis für die fehlende Glaubhaftigkeit zu betrachten.

11 4.4 Die Prüfung der übrigen, von der Vorinstanz aufgeführten Merkmale, aus welchen auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen sei, nämlich die fehlende Substanz seiner Aussagen, das nicht nachvollziehbare Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 1994 angesichts der im Jahr 1993 erfolgten Festnahme und der dargelegten Gefährdungssituation, kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die Überprüfung der Argumentation der Vorinstanz betreffend die eingereichten Beweismittel. Zwar fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer mehrmals ausweichende Antworten über die von ihm vorgebrachte politische Tätigkeit zu Protokoll gab. So waren ihm beispielsweise weder die genauen Adressen der Aufenthaltsorte noch der Vermieter bekannt (Akte A9/41 S. 17 ff.) und auch die Hintergründe seiner Flucht aus Rumänien wurden vage vorgetragen, indem er ausführte, es sei ihm persönlich nichts passiert, aber die mitaktiven Kollegen hätten Misshandlungen erdulden müssen und die Drohungen hätten begonnen, aber ihm persönlich sei nicht gedroht worden (Akte A9/41 S. 19 ff.), was nicht auf eine persönlich Verfolgungssituation schliessen lässt. Indessen erübrigt sich vorliegend eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seines familiären Umfeldes. 4.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, die türkischen Behörden hätten ihn immer wieder verdächtigt, mit der PKK in Verbindung zu stehen, weil nahe Angehörige für diese in der Türkei verbotene Partei als Mitglied oder anderweitig in der Kurdenpolitik tätig gewesen seien. In der asylrechtlichen Literatur und Praxis ist unbestritten, dass auch eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechliche Relevanz aufweisen kann, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang massgeblich ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 9 S. 194, 2002 Nr. 19 E. 7c S. 160 mit Hinweisen auf die Literatur). Der Hauptgrund für die vom Beschwerdeführer vorgetragene Befürchtung, er müsse im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen rechnen, liegt somit nicht in erster Linie in der eigenen � wenig überzeugend vorgetragenen � politischen Tätigkeit begründet, sondern muss vielmehr im Zusammenhang mit dem politischen Hintergrund seiner nahen Angehörigen gesehen werden. 4.6 Gemäss konstanter Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 und dort zitierte Praxis) werden in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gestützt auf diese Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt, beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. An dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin festzuzahlten, weshalb diese vom Bundesverwaltungs-

12 gericht übernommen wird. 4.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen sind insbesondere unter dem Blickwinkel der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen zu prüfen. Aus den Asyldossiers der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten nahen Verwandten (N _______ [Eltern], N _______ [Bruder L._______], N _______ [Bruder G._______], N _______ [Schwester M._______], N _______ [Schwester N._______] und N _______ [Bruder H._______]) ergibt sich, dass die ganze Familie in der Kurdenpolitik � sei es parteipolitisch, in Menschenrechtsvereinen oder als Angehörige der Guerilla � aktiv war. Zwei Geschwister schlossen sich der PKK an, eine Schwester war als Vorstandsmitglied des IHD aktiv, eine andere Schwester und ihr Ehemann betätigten sich gewerkschaftlich, der Vater des Beschwerdeführers war ebenfalls im Menschenrechtsverein und parteipolitisch tätig. Ein Bruder und ein Schwager wurden nachgewiesenermassen umgebracht, eine Schwester wird vermisst und sämtliche Familienmitglieder waren immer wieder behördlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt. Im Einzelnen ergibt sich aus den Asyldossiers seiner Verwandten folgender Sachverhalt: 4.7.1 Der Bruder H._______ (N _______) wurde im Jahr 1992 wegen seiner seit 1991 bei der PKK-Guerilla tätigen Schwester zusammen mit seinen Angehörigen festgenommen und während dreier Tage festgehalten. Er war zwischen 1992 und 2000 PKK-Mitglied, genoss eine politische Ausbildung und war für die Propaganda in den Dörfern zuständig. Im November 1999 verliess er die Türkei und gelangte in den Nordirak, wo er sich im Jahr 2000 von der PKK trennte, nach Syrien reiste und dort auf der Schweizerischen Vertretung ein Asylgesuch stellte. Er wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Zurzeit ist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Asylverweigerung hängig. 4.7.2 Die Schwester M._______ (N _______), eine Anästhesieassistentin, war gewerkschaftlich in der Türkei tätig und wurde im Jahr 1991 deswegen sowie wegen der bei der PKK aktiven Schwester von der Polizei festgenommen, während dreizehn Tagen festgehalten und dabei Foltereinwirkungen und Erpressungen ausgesetzt. Anschliessend war sie während 70 Tagen im Gefängnis. Im März 1992 wurde sie zusammen mit ihrem damaligen Verlobten, einem Arzt und Gewerkschafter, erneut während siebzehn Tagen festgehalten und gefoltert. Ausserdem musste sie die Folterungen ihrer Angehörigen mithören. Im November des gleichen Jahres war sie erneut während sechs Tagen in Haft. Auch im März 1994 wurde sie � im fünften Monat schwanger � zusammen mit ihrem damaligen Ehemann festgenommen und während vier Tagen festgehalten. Der Ehemann blieb in Haft, wurde im April 1994 angeklagt und nach der Gerichtsverhandlung tot aufgefunden. Im August 1994 wurde der Bruder E._______ in F._______ umgebracht, worauf M._______ unter Druck der staatlichen Behörden kam und von Polizisten bedroht wurde. Einer weiteren Inhaftierung entging sie knapp anlässlich einer Teilnahme an einem von der Demokratiepartei des Volkes (HADEP) organisierten Hungerstreik. Aus Angst um ihren Sohn verliess sie im November 1998 die Türkei, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde als Flüchtling anerkannt. Wegen ihres getöteten Ehemannes reichte sie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage gegen die Türkei ein. Mit Urteil vom 25. April 2005 wurde die Türkei unter anderem wegen Verletzung

13 von Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verurteilt und für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemacht. 4.7.3 Der Bruder G._______ (N _______) bekam vor allem wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Angehörigen in der Türkei Probleme mit den türkischen Behörden. Auch er wurde im März 1992 während 17 Tagen festgehalten und schweren Folterungen und Erpressungen ausgesetzt. Er wurde verdächtigt, mit Oppositionellen der PKK in Verbindung zu stehen. Anlässlich der Festnahme im Jahr 1993 wurde er über die bei der PKK-Guerilla tätige Schwester befragt und mit dem Tod bedroht. Nach der Freilassung verliess er die Türkei, studierte in Moldawien zusammen mit dem Beschwerdeführer Medizin und kehrte im Jahr 1994 in die Türkei zurück, wo er kurz darauf im Zusammenhang mit der Inhaftierung der Schwester N._______, die wegen der Teilnahme an einem HADEP-Konzert festgenommen worden war, von den türkischen Sicherheitskräften gesucht wurde. Aufgrund dieser Gefährdungssituation verliess er die Türkei erneut in Richtung Moldawien, konnte sich indessen wegen der familiären Probleme nicht auf sein Studium konzentrieren, reiste im Jahr 1996 in die Schweiz und wurde hier als Flüchtling anerkannt. 4.7.4 Der Bruder L._______ (N _______) wurde wegen des Verdachts der PKK- Unterstützung als Arzt seit 1990 mehrmals festgenommen und stand wiederholt vor dem türkischen Staatssicherheitsgericht (DGM), wo das Verfahren jeweils mangels Beweise eingestellt wurde. Aus ärztlicher Pflicht hat er auch Guerilla- Angehörige behandelt, was ihm die türkischen Sicherheitskräfte mehrmals vorwarfen. Auch er war im März 1992 während 17 Tagen inhaftiert und Folterungen sowie massiven Drohungen ausgesetzt. Als Arzt wurde er im Osten der Türkei mehrmals zwangsversetzt. Seine ganze Familie sei als Terroristenfamilie bezeichnet worden. Im Juli 1994 kam er in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Bezüglich des Beschwerdeführers sagte er aus, dass man diesen zusammen mit dem Bruder G._______ zum Schutz vor allfälligen Gefahren ins Ausland geschickt habe. 4.7.5 Die Schwester N._______ (N _______) wurde unter dem Vorwurf der PKK- Unterstützung mehrmals festgenommen, bedroht und misshandelt, so unter anderem auch im März 1992 mit ihren Angehörigen. Anschliessend setzte sie sich in O._______ aktiv für den türkischen Menschenrechtsverein (IHD) � auch als Vorstandsmitglied � ein und war als Leiterin einer Zweigstelle exponiert. Sie hatte Kontakt mit Anwälten, ausländischen Besucherdelegationen, den Strassburger Organen und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Ausserdem nahm sie am Kongress der "Medico International" in P._______ teil. Im Mai 1993 wurde sie erneut festgenommen, misshandelt und über ihre Tätigkeit beim IHD befragt. Unter Todesdrohungen wollte man sie als Spionin für die Polizei gewinnen und Details über das in O._______ geplante Zentrum für Folteropfer erfahren. Es wurden vor dem DGM unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung mehrere Verfahren gegen sie eingeleitet, die mangels Beweise eingestellt wurden. Anlässlich einer Veranstaltung der HADEP im August 1994 wurde sie erneut festgenommen und unter anderem auch über den Beschwerdeführer befragt. Der Schwester wurde vor der Entlassung aus der Haft mitgeteilt, dass man den Bruder E._______ töten werde, was kurz darauf auch geschah. Im September 1994 ersuchte sie in der

14 Schweiz um Asyl und im März 1996 wurde sie als Flüchtling anerkannt. 4.7.6 Der Vater des Beschwerdeführers (N _______) war Anhänger der Demokratischen Partei Kurdistans (KPD), trat im Jahr 1990 der Arbeiterpartei des Volkes (HEP) und später der HADEP bei. Ausserdem war er Mitglied der Menschenrechtsorganisation in D._______. Seit dem Beitritt seiner Tochter zur PKK im Jahr 1991 wurden er und seine Angehörigen unter dem Vorwurf der PKK- Mitgliedschaft oder deren Unterstützung staatlichen Repressionen ausgesetzt. Gegen seine Kinder wurden diesbezüglich Gerichtsverfahren eingeleitet, die indessen mangels Beweise wieder eingestellt wurden. Als im Jahr 1992 auch der Sohn H._______ der PKK beitrat, wurde der Vater während 13 Tagen inhaftiert und massiv gefoltert. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde mit einem Freispruch beendet. Es fanden Hausdurchsuchungen, Konfiskationen und Befragungen statt. Sein Sohn E._______ wurde im August 1994 während der Polizeihaft getötet, der Ehemann der Tochter M._______ kam ebenfalls im Jahr 1994 auf unbekannte Weise ums Leben. Um dem Druck auszuweichen, verliessen mehrere Kinder die Türkei, während der Vater mit seiner Ehefrau und der verwitweten Tochter innerhalb der Türkei umzog. Trotzdem waren sie weiterhin behördlichen Kontrollen und Belästigungen ausgesetzt. Wegen der beim Gerichtshof für Menschenrechte hängigen Klage seiner Tochter M._______ wurde er telefonisch unter Druck gesetzt, wobei auch Todesdrohungen nicht ausblieben. Im Jahr 1995 wurde dem Vater mitgeteilt, dass seine beiden der PKK beigetretenen Kinder erschossen worden seien, wobei er nicht sicher war, ob diese Mitteilung den Tatsachen entsprach. Er fürchtete um sein Leben, weshalb er im Oktober 1996 in der Schweiz um Asyl ersuchte, welches ihm gewährt wurde. 4.7.7 Der an den Fussgelenken behinderte Bruder E._______ des Beschwerdeführers wurde � wie die übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder bestätigen � im August 1994 ermordet, als er sich zur Therapie in F._______ aufhielt. In der Öffentlichkeit wurde die Ermordung als Bombenattentat der PKK dargestellt. Zuvor war er mehrmals in Haft und schweren Misshandlungen ausgesetzt. 4.7.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass offensichtlich die ganze Familie des Beschwerdeführers in der Türkei infolge politischer, gewerkschaftlicher und menschenrechtlicher Aktivitäten bekannt ist und deswegen teilweise massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. 4.8 Das Studium der Akten der in der Schweiz bereits in erster Instanz als Flüchtlinge anerkannten nahen Verwandten des Beschwerdeführers zeigt insgesamt das Profil einer politisch sehr engagierten Familie, deren Mitglieder sich gegen die in der Türkei herrschenden Ungerechtigkeiten zur Wehr setzten, deshalb aus der Sicht der türkischen Sicherheitrkräfte unbequem waren und die � wie am Beispiel der Schwestern N._______ und M._______ zu sehen ist � auch nicht davor zurückschreckten, mit internationalen Organisationen oder der internationalen Gerichtsbarkeit zusammenzuarbeiten. Die von den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern geltend gemachten wiederkehrenden behördlichen Schikanen, Belästigungen, Hausdurchsuchungen, Drohungen bis hin zu Todesdrohungen, Festnahmen und damit verbundenen, teilweise gravierenden Misshandlungen, Einleitungen von politischen Gerichtsverfahren und � letztendlich � Tötungen von Angehörigen ergeben insgesamt das Bild einer massiven Reflexverfolgung der

15 Familie des Beschwerdeführers. Mit Ausnahme einer Schwester, über die wenig bekannt ist, wurden alle Familienangehörigen in der Türkei Opfer der oben erwähnten Verfolgungsmassnahmen. Aus diesem Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass auch der Beschwerdeführer im Fall seiner Anwesenheit in der Türkei ähnlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer, welcher sich mit Wissen der türkischen Behörden im Ausland aufgehalten habe, nicht im Zusammenhang mit den Asylgründen seiner Familienmitglieder gebracht werden könne, weil diese die Türkei erst Jahre nach ihm verlassen hätten, kann unter diesen Umständen nicht geteilt werden. Im vorliegenden Kontext ist es deshalb nachvollziehbar, dass er sich subjektiv vor einer Rückkehr in die Türkei fürchtet. Er wäre � abgesehen von einer verheirateten Schwester � mittlerweile das einzige Mitglied seiner Familie, welches in der Türkei leben würde und Ansprechpartner für die türkischen Sicherheitskräfte. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei wäre bereits aufgrund des politischen Hintergrundes seiner Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer genaueren Überprüfung durch die türkischen Behörden auszugehen. Es ist damit zu rechnen, dass diese ihn nicht nur über seine eigenen Aktivitäten und den Grund seiner langjährigen Abwesenheit, sondern auch über diejenigen seiner in der Schweiz lebenden und als Flüchtlinge anerkannten nahen Verwandten befragen und entsprechend unter Druck setzen dürften, um von ihm Informationen zu erhalten. Dabei dürfte insbesondere das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an der bei der PKK-Guerilla aktiven Schwester und an seinem aus der PKK ausgetretenen, ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruder Y. zum Ausdruck kommen. Als ein aus der Schweiz zurückkehrendes nahes Familienmitglied hat der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass die türkischen Behörden vermuten, er habe mit den gesuchten Familienangehörigen � insbesondere mit seinem Bruder H._______ � engen Kontakt gepflegt, was im Hinblick auf den gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz naheliegend erscheint. Zudem ist aufgrund der von seinen Angehörigen geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen und der Tatsache, dass die von den Sicherheitskräften gesuchten Angehörigen immer noch nicht in deren Gewahrsam sind, mit weiteren ähnlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen der gesuchten Personen � mithin auch gegenüber dem Beschwerdeführer � zu rechnen. Unter diesen Umständen erscheint die Furcht des Beschwerdeführers auch als objektiv nachvollziehbar. Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund eigener politischer Aktivitäten ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist oder nicht, weshalb auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichtet werden kann und diesbezügliche Anträge abzuweisen sind. Im Hinblick auf diese Einschätzung kann auch die Argumentation der Vorinstanz, aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine glaubhaften Hinweise auf die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der PKK- Mitgliedschaft des Bruders H._______ ergeben, nicht geteilt werden. Schliesslich vermag � entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung � die Tatsache, dass einige Familienangehörige inzwischen auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet haben, an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, zumal es sich bei den Rückzugswilligen nicht um die nahen

16 Angehörigen des Beschwerdeführers, sondern deren Ehefrauen handelt, und aus den Verzichtserklärungen nicht der Rückschluss gezogen werden kann, der Familie des Beschwerdeführers drohe im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung mehr. 4.9 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, zumal er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise festgehalten und eingehender überprüft werden dürfte. Zudem würde er wohl auch wegen des noch nicht absolvierten Militärdienstes die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte auf sich ziehen, was indessen angesichts der ihm drohenden Reflexverfolgung als nebensächlich zu erachten ist. 4.10 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 4.11 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2002 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8, 9 und 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2007 eine Kostennote von Fr. 5'622.10 (inklusive Spesen) ein, wobei der Aufwand detailliert offengelegt wurde. Die Rechnung basiert auf einer Tätigkeit von 34.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 161.40. Abgesehen der Posten in Bezug auf das Si-Rück-Konto beziehungsweise betreffend Fürsorgeunterstützung vom 24. Januar 2006 und 14. Februar 2006 erscheint der Aufwand angesichts des umfangreichen Dossiers als angemessen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5597.90 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2001 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der am 18. Januar 2002 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5597.90 (inklusive Spesen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilagen: 7 Fotos, Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

D-6973/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 D-6973/2006 — Swissrulings