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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2010 D-6968/2010

30. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,611 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-6968/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.___________, geboren (...), alias A.___________, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6968/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B.___________ (C.__________), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Juli 2010 verliess und am 16. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.__________ gleichentags um Asyl nachsuchte und von wo aus er am 20. August 2010 ins Transitzentrum E.__________ transferiert wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum E.__________ vom 26. August 2010 sowie der direkten Anhörung vom 14. September 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und werde deshalb in seinem Heimatland verfolgt, dass er am 25. Dezember 2009 auf der Toilette eines Fussballplatzes in B.___________ mit einem Mann (O.L.) Geschlechtsverkehr gehabt habe und sie dabei von mehreren Leuten erwischt worden seien, weil das Türschloss kaputt gewesen sei, dass diese Leute ihn und seinen Sexualpartner geschlagen hätten, wobei ihn jemand mit einer zerbrochenen Glasflasche angegriffen und am Arm verletzt habe, dass er habe weglaufen wollen, dann aber die Polizei gekommen sei und ihn auf den Posten mitgenommen habe, dass er eine Woche später vor Gericht gebracht und wegen Homosexualität zu 15 Jahren Gefängnis mit "harter Arbeit" verurteilt worden sei, dass er wieder in die gleiche Zelle bei der Polizei gekommen sei, wo er geschlagen worden sei und trotz seiner Verletzung am Arm hart habe arbeiten müssen, dass ihn eines Tages drei Polizisten zur Behandlung seiner Verletzung in eine Apotheke bzw. ein Spital ausserhalb der Polizeistation gebracht hätten, von wo aus es ihm gelungen sei, durch ein Fenster zu flüchten, D-6968/2010 dass er sein Heimatland sofort verlassen habe und mit dem Bus nach F.__________ (Benin) gefahren sei, dass er von dort aus mit einem Schiff nach Europa (Frankreich) gelangt und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit von einem Facharzt eine medizinische Handknochenaltersanalyse vornehmen liess und das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem Bericht vom 23. August 2010 ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (abgeschlossenes Knochenwachstum), dass dem Beschwerdeführer dazu am 26. August 2010 anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, in Nigeria nie über Ausweisdokumente verfügt zu haben, dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheine; dies gelte umso mehr, da der Beschwerdeführer zeit seines Lebens in der Grossstadt B.___________ gelebt habe, wo Personenkontrollen zur Tagesordnung gehörten und die Notwendigkeit, amtliche Ausweispapiere zu besitzen, gegeben sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, in Nigeria habe ihn niemand kontrolliert, somit nicht gehört werden könne, D-6968/2010 dass solche Aussagen vielmehr als Standardvorbringen vieler Beschwerdeführer zu werten seien, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, dass es zudem wenig glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht in der Lage sei, mit Bezugspersonen in seinem Heimatland zwecks Papierbeschaffung Kontakt aufzunehmen, zumal er in einer Grossstadt gelebt und gemäss eigenen Angaben ein Mobiltelefon besessen habe und somit einem Umfeld entstamme, das Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln habe, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch keinen plausiblen Grund habe angeben können, warum er seine Verwandten zwecks Papier- bzw. Beweismittelbeschaffung nicht auf dem Briefweg zu kontaktieren versucht habe, dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten dazu zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei mit einem Bus von B.___________ nach F.__________ in Benin gefahren, dass er von dort aus mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort in Frankreich gereist sei, dass man ihn an diesem unbekannten Ort in einen Zug gesetzt habe, der ihn direkt nach D.__________ gebracht habe, dass sich der Beschwerdeführer aber an keine einzige Station seiner Reise ausser F.__________ erinnern könne, dass er überdies erklärt habe, die gesamte Reise ohne Ausweispapiere absolviert zu haben, auf seiner Reise bis in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein und für die Schiffsreise nichts bezahlt zu haben, dass er ferner seine rund eintägige Zugsreise von seinem Ankunftsort in Frankreich bis nach D.__________ absolviert haben wolle, ohne einmal den Zug gewechselt zu haben, D-6968/2010 dass die Angaben zu seinem Reiseweg als oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd einzustufen seien, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Umstände seiner Reise in die Schweiz und seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern versucht und den Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere absichtlich vorenthalten, weshalb als Folge der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente auch seine Identität nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angegeben habe, dass gemäss Knochenaltersbestimmung vom 23. August 2010 das chronologische Alter des Beschwerdeführers jedoch 19 Jahre oder mehr betrage, dass die Abweichung innerhalb eines Toleranzbereiches von drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg, der Äusserungen über seinen Schulbesuch, die auf ein höheres Alter als das von ihm angegebene schliessen liessen sowie der pflicht widrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten jedoch davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass zudem das Aussehen und das sehr selbstsichere Auftreten des Beschwerdeführers auf eine ältere Person hindeute, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 im Rahmen eines rechtlichen Gehörs darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihn das BFM als volljährige Person erachte, wobei er angeführt habe, die Wahrheit zu sagen und 17 Jahre alt zu sein, jedoch keine Papiere zu besitzen, die seine Aussagen belegen könnten, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, diese Ausführungen seien nicht geeignet, die Erkenntnisse des BFM umzustossen, D-6968/2010 dass das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, dass es diesbezüglich ausführte, bereits die unglaubwürdigen Angaben über den Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnen; verstärkt würden diese durch die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser beispielsweise in der Kurzbefragung erklärt habe, das Schloss auf der Toilette, auf der er beim Sex erwischt worden sei, sei kaputt gewesen; bei der Anhörung habe er an einer Stelle angegeben, die Toilette hätte gar kein Schloss gehabt, später habe er wiederum angegeben, das Schloss sei kaputt gewesen, dass er ferner bei der Kurzbefragung angegeben habe, die Zelle auf der Polizeistation bis zum ersten Gerichtstermin mit drei anderen Gefangenen geteilt zu haben; bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei von Anfang an alleine in einer Zelle gewesen, die anderen Gefangenen habe man weggebracht, sobald er in die Zelle gekommen sei, dass er auch über die Anwesenheit weiterer Häftlinge auf der Polizei station vage bzw. widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er des Weiteren bei der Kurzbefragung angeben habe, er sei von drei Polizisten zur Apotheke gebracht worden, von der aus ihm die Flucht gelungen sei; bei der Anhörung habe er dann von zwei Polizisten gesprochen, dass er ferner bei der Kurzbefragung an einer Stelle erklärt habe, er sei im Gefängnis nach dem Gerichtsprozess insgesamt zwei Mal geschlagen worden, kurz darauf habe er hingegen gesagt, er sei im Gefängnis jeden zweiten Tag geschlagen worden, dass er des Weiteren während der Anhörung an einer Stelle angegeben habe, vor Gericht hätten drei Augenzeugen und die Polizei als Zeugen ausgesagt; später habe er hingegen erklärte, nur die drei Augenzeugen hätten vor Gericht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ferner bei der Kurzbefragung erklärt habe, die Medikamente, die man ihm während seines Gefängnisaufenthalts gegeben habe, hätten seinem Körper nicht gut getan, D-6968/2010 dass er während der Anhörung hingegen gesagt habe, im Gefängnis niemals Medikamente erhalten zu haben, dass aufgrund der festgestellten Widersprüche die Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen seien, dass zudem die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers aufgrund seiner diesbezüglichen oberflächlichen, stereotypen und teilweise widersprüchlichen Ausführungen zumindest stark anzuzweifeln sei, dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung erklärt habe, mit O.L. regelmässig Sex gehabt zu haben, aber auch mit anderen Personen; bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, in Nigeria insgesamt nur zwei Sexualpartner gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer des Weiteren nur vage Angaben zum Zeit punkt gemacht habe, an dem er seine homosexuelle Neigung entdeckt habe und zur Art und Weise, wie er mit dieser Entdeckung in einem Land umgegangen sei, in dem Homosexualität stark tabuisiert bzw. sogar verboten und strafbar sei, dass es zudem unplausibel erscheine, dass er das Risiko eingegangen sei, an einem öffentlichen Ort, an dem sich sehr viele Leute auf gehalten hätten, auf einer Toilette, die sich nicht habe abschliessen lassen, Sex zu haben; dies umso mehr, als er gewusst habe, dass homosexuelle Praktiken in Nigeria illegal seien und mit hohen Strafen geahndet würden, dass es zudem keine plausible Erklärung gebe, warum der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel (Gerichtsunterlagen) habe einreichen können bzw. keine Anstrengungen unternommen habe, solche zu beschaffen, dass die von ihm angegebene Begründung, er habe sich nicht um die Gerichtsakten bemühen können, da die Telefonnummer seiner Schwester nicht funktioniere, nicht glaubhaft sei und somit als Schutzbehauptung eingestuft werden müsse, dass dies umso mehr gelte, da dem Beschwerdeführer die Postadresse seiner Familie in B.___________ bekannt sei, D-6968/2010 dass es ihm zudem problemlos möglich gewesen wäre, z.B. per Internet die Telefonnummern, Adressen oder E-Mail-Adressen von kirchlichen Institutionen in B.___________ in Erfahrung zu bringen und diese zwecks Kontaktherstellung zur Familie oder zu Freunden zu kontaktieren, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Beweismittel habe einreichen können bzw. sich nicht einmal ernsthaft um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe, als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Asylvorbringen gewertet werden müsse, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6968/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-6968/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass das BFM bereits aufgrund des Aussehens und des sehr selbstbewussten Auftretens des Beschwerdeführers an dessen behaupteter Minderjährigkeit zweifelte, dass sich im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere während der Befragung im Transitzentrum und der Anhörung, weitere erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ergaben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrmals auf diese Zweifel angesprochen und ihm damit das rechtliche Gehör betreffend die aus ihrer Sicht nicht glaubhafte Minderjährigkeit gewährt wurde, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM eine solche Handknochenanalyse veranlasste, welche ergab, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder D-6968/2010 mehr beträgt, was einem wahrscheinlich chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht, dass das BFM unter Berücksichtigung all dieser Argumente in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass diesbezüglich angefügt werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mehrfach erklärte, er habe sechs Jahre die Primarschule besucht und diese im Jahr 1999 abgeschlossen (vgl. A1/19, S. 2 und 7), dass diese Aussagen nicht damit vereinbar sind, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren und somit zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig sein soll, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht auf sein Alter eingeht, weshalb dieser keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE D-6968/2010 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der ganzen Reise in die Schweiz nicht kontrolliert worden, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen kann, dass er sich zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass er sich ausserdem bezüglich des Verbleibs seiner Geburtsurkunde widersprach; so gab er anlässlich der Kurzbefragung an, diese sei im Spital (vgl. A1/19, S. 4), bei der Anhörung erklärte er jedoch, sie befinde sich bei seiner Mutter (vgl. A14/16, S. 2), dass es ihm somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 14. September 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich erklärt, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort als Homosexueller gefährdet sei, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, D-6968/2010 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vagheit, fehlenden Realkennzeichen und diverser Widersprüche als halt los zu werten sind, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-6968/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6968/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums E.__________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum E.__________ (per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 15

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