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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2007 D-6962/2006

7. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,364 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 30. Oktober 2002 i.S. Asyl und Wegwe...

Volltext

Abtei lung IV D-6962/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 30. Oktober 2002 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6962/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1999 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 5. Februar 1999 illegal in die Schweiz, wo er am 9. Februar 1999 um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 1999 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 1999 wies ihn das BFF für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 14. Mai 1999 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Am 8. April 2002 fand eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFF statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Sulaimaniya (Nordirak) - geltend, er habe zwischen November 1986 und November 1987 Militärdienst geleistet. Anfang November 1987 sei er aus der Armee desertiert, weil er befürchtet habe, im Falle eines irakischen Angriffs auf Kuwait in den Krieg geschickt zu werden. Er sei Sympathisant der Kommunistischen Arbeiterpartei des Irak ("Worker Communist Party of Iraq" [WCPI]) gewesen und habe einmal im April 1998 Flugblätter verteilt, in denen die Respektierung der Menschenrechte gefordert worden sei. Eines Nachts im Juli 1998 seien in seiner Abwesenheit bewaffnete Angehörige der Islamisten im Hause seiner Familie erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Dabei hätten die Islamisten auf seinen anwesenden Schwager geschossen, weil sich dieser erdreistet habe, sie nach dem Grunde ihres Erscheinens zu fragen. In der Folge habe der Sicherheitsdienst der Patrotischen Union Kurdistans (PUK) zwar eine Untersuchung gegen die nächtlichen Angreifer eingeleitet. Dieser habe jedoch erklärt, er könne keine wirksamen Schritte unternehmen, solange die Identität der fehlbaren Personen nicht bekannt sei. In dieser Situation habe er sich bei Freunden versteckt, um von den Islamisten nicht aufgespürt zu werden. Nichtsdestotrotz habe er via befreundete Personen immer wieder vernommen, dass sich die Islamisten in seiner früheren Wohngegend ständig nach seinem Verbleib erkundigt hätten, was ihn schliesslich dazu veranlasst habe, seine Heimat Anfang des Jahres 1999 zu verlassen. In der Schweiz habe er sich der Schweizer Sektion der WCPI angeschlossen und in dieser Eigenschaft bereits D-6962/2006 wiederholt an Demonstrationen, Versammlungen und Konferenzen der WCPI teilgenommen, weshalb er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Nordirak auch mit erheblichen Nachteilszufügungen von Seiten der PUK rechnen müsse. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente (ein Bestätigungsschreiben der WCPI Schweiz vom 17. Oktober 2001, zwei Communiqués der WCPI vom 18. April 1998 beziehungsweise vom 26. September 2001, ein Communiqué der KDP ["Demokratische Partei Kurdistans"] Europa vom März 2000 sowie eine im Internet publizierte Pressemitteilung der PUK vom 2. April 2002) ein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 - eröffnet am 2. November 2002 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete deren Vollzug an, wobei es den Vorbehalt anbrachte, eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den zentralstaatlich kontrollierten Landesteil werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe er hinsichtlich der Art und des Umfangs seines angeblichen politischen Engagements für die WCPI im Irak sowie wesentlicher Einzelheiten im Zusammenhang mit dem nächtlichen Überfall unbekannter Personen auf das Haus seiner Familie im Juli 1998 derart unterschiedliche respektive widersprüchliche Angaben gemacht, dass an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen politischen Aktivitäten und einer hierauf gründenden Verfolgung durch die Islamisten überwiegende Zweifel bestünden. Demgegenüber gingen seine politischen Tätigkeiten für die Schweizer Sektion der WCPI nicht über diejenigen eines Basismitglieds dieser Organisation hinaus, weshalb anzunehmen sei, dass die PUK kein nachhaltiges Interesse an seiner Person hege. C. Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) adressierter Eingabe vom 2. Dezember 2002 beantragte der D-6962/2006 Beschwerdeführer, die Verfügung des Bundesamt vom 30. Oktober 2002 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe anzuerkennen und mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Es sei festzustellen, dass eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und unzulässig sei; von einem Wegweisungsvollzug sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtmitteleingabe einen Artikel des Tages-Anzeigers vom 15. November 2002, eine Stellungnahme des UNHCR zur Situation im Nordirak vom Januar 2001, eine Bestätigung der Organisation "Life Support for Civilian War Victims" vom 31. Juli 1998 hinsichtlich der Schussverletzungen seines Schwagers, eine Internet-Presseerklärung vom 20. Juli 2000 über den Angriff der PUK auf ein Frauenhaus im Nordirak sowie mehrere Fotos bezüglich seiner persönlichen Teilnahme an verschiedenen Protestaktionen, Kundgebungen, Seminaren und Veranstaltungen in der Schweiz bei. D. Mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer der ARK weiteres Informationsmaterial über die schwierige Lage im Nordirak, das ihm vom Hauptbüro der WCPI in London zugestellt worden sei, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2002 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]) mangels Bedürftigkeit ab, verzichtete indessen zufolge des bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestätigte sie den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2002 inklusive den beigefügten Unterlagen, welche bei der Beurteilung des vorliegenden Falls berücksichtigt würden. F. Am 8. Juli 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, woraufhin ihm von der zuständigen Behörde des D-6962/2006 Kantons Zürich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung B) erteilt wurde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2005 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerde des Rekurrenten zufolge dessen vorerwähnter Heirat sowie der hierdurch erlangten B-Bewilligung hinsichtlich der Wegweisung gegenstandslos geworden sei und nur noch über die Frage des Asyls sowie der Flüchtlingseigenschaft zu befinden sei. H. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieingaben ab diesem Zeitpunkt daher ebenfalls an die neue Rechtsmittelbehörde zu richten seien. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. Juni 2007. J. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit diese zufolge der zwischenzeitlich erteilten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs nicht gegenstandslos geworden sei. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes vom 5. Juni 2007 zur Kenntnisnahme ohne Einräumung eines Replikrechts zu. D-6962/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamt gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom 30. Oktober 2002 sei aufzuheben. Dementsprechend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen Teilen angefochten wird. Der Beschwerdeführer hält zudem an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, weshalb trotz des auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und Regelung mittels vorläufiger Aufnahme lautenden Begehrens zu seinen Gunsten anzunehmen ist, er beantrage sinngemäss auch die Gewährung von Asyl. D-6962/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund geltend, im Juli 1998 seien eines Nachts und in seiner Abwesenheit Islamisten an seinem Wohnort erschienen und hätten sich bei seinem damals anwesenden Schwager nach ihm erkundigt. Da sein Schwager die bewaffneten Leute nach dem Grund ihrer Vorsprache gefragt und ferner zum Ausdruck gebracht habe, sich an die Sicherheitsleute der PUK zu wenden, hätten die nächtlichen Besucher drei Schüsse auf seinen Schwager abgegeben und diesen dabei erheblich verletzt. Nachdem er selber vom Geschehenen Kenntnis erhalten habe, habe er sich unverzüglich bei verschiedenen Freunden versteckt. Die Islamisten hätten ihre Suche nach ihm indessen nicht aufgegeben, weshalb er seine Heimat schliesslich anfangs Januar 1999 verlassen habe. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2002 indessen zutreffend festgehalten hat, beinhalten die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der nächtlichen Vorsprache durch die angeblichen Islamisten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten, D-6962/2006 welche überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer hierauf gründenden angeblichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aufkommen lassen. 4.1.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wie beziehungsweise durch wen er über den nächtlichen Überfall auf seinen Schwager informiert worden sei, unterschiedliche Aussagen gemacht hat. So erklärte er bei der kantonalen Anhörung, er habe via Freunde und Bekannte erfahren, was geschehen sei (vgl. act. A7 S. 15), wogegen er bei seiner ergänzenden Bundesanhörung behauptete, sein Bruder habe ihm die Nachricht zugetragen (vgl. act. A14 S. 14 bis 16). Die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Aussagen abgegebene Erklärung, sein Bruder habe ihn über die Vorsprache der Islamisten in seinem Hause informiert, während ihm Freunde und Bekannte mitgeteilt hätten, dass die Islamisten andernorts auch nach Parteikollegen von ihm gesucht hätten (vgl. act. A14 S. 16), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die beiden vorerwähnten Antworten des Beschwerdeführers beim Kanton respektive bei der Bundesanhörung unmissverständlich im Zusammenhang mit dem Erscheinen der bewaffneten Leute im Hause des Beschwerdeführers erfolgten. Wenig plausibel mutet auch die - anderslautende - Argumentation in der Beschwerde an, der Beschwerdeführer habe zunächst von Freunden und Bekannten erfahren, dass "etwas" bei ihm zu Hause passiert sei; genauere Informationen habe er indes erst später via seinen Bruder erhalten (vgl. Beschwerde S. 4). Bei Durchsicht der entsprechenden Passage des kantonalen Protokolls (act. A7 S. 15) wird ohne Weiteres deutlich, dass die Bekannten und Freunde den Beschwerdeführer nach dessen dortigen Aussagen sehr ausführlich über die Geschehnisse in seinem Haus informiert haben sollen, womit für die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer durch Freunde zunächst rudimentär und später durch seinen Bruder detailliert über die Vorkommnisse in dessen Haus informiert worden sei, kein Raum mehr bleibt. 4.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Aussage, die damaligen ihn suchenden Leute seien Islamisten gewesen, beim Kanton im Sinne einer Vermutung formulierte, wogegen er sie bei der ergänzenden Bundesanhörung als Tatsache hinstellte. So erklärte er beim Kanton, die bewaffneten Leute hätten seinem Schwager nicht gesagt, wer sie seien und weshalb sie nach ihm (dem Beschwerdeführer) suchen würden (vgl. act. A7 S. 15). Die Vermutung des Beschwerde- D-6962/2006 führers, wonach es sich bei den bewaffneten Leuten um Islamisten handeln könnte, beruhte nach dessen - wiederholt gemachten - Aussagen beim Kanton auf der Überlegung, dass er im April 1998 an einer gegen die Islamisten gerichteten Flugblattaktion seiner Partei teilgenommen habe und jene ihn zwischenzeitlich als Teilnehmer an jener Aktion identifiziert hätten (vgl. act. A7 S. 13 f.). Bei der ergänzenden Bundesanhörung führte er demgegenüber aus, die bewaffneten Leute hätten seinem Schwager im Juli 1998 vorgehalten, er (der Beschwerdeführer) habe schlechte Werbung für die heilige Sache des Islam gemacht und bestätigte auf entsprechende Nachfrage des Befragers hin, diese Aussage habe ihm bewusst gemacht, dass diese Leute Islamisten gewesen seien (vgl. act. A14 S. 15). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich auf Beschwerdeebene ein, die von den bewaffneten Leuten im Rahmen des Streits mit dem Schwager geäusserten Beschimpfungen hätten gerade im Vorwurf bestanden, er (der Beschwerdeführer) habe schlecht über den Islam geredet. Darin liege jedoch ein allgemeiner Vorwurf, ohne dass die Islamisten dem Schwager gegenüber die genauen Gründe für die Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer), nämlich seine Teilnahme an der Flugblattaktion, offengelegt hätten. Insofern bestehe zu seiner früherer Aussage beim Kanton, wonach die bewaffneten Leute dem Schwager gegenüber verschwiegen hätten, weshalb sie nach ihm suchten, kein Widerspruch (vgl. Beschwerde S. 4). Wiewohl die Argumentation in der Beschwerde a priori nicht abwegig erscheint, hält sie einer näheren Überprüfung nicht stand. Sie vermag namentlich nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Annahme beim Kanton, die ihn suchenden Personen seien Islamisten gewesen, massgeblich auf die Vermutung stützte, diese hätten ihn als Teilnehmer einer früheren Flugblattaktion identifiziert. Derartige Mutmassungen hätten sich erübrigt, falls die bewaffneten Personen - wie bei der Bundesanhörung behauptet - anlässlich ihres Erscheinens beim Schwager tatsächlich unmittelbar zum Ausdruck gebracht hätten, Islamisten zu sein. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür zu liefern, weshalb er seine Aussage, die ihn suchenden Personen seien Islamisten gewesen, einmal in Form einer Vermutung und einmal in Form einer Tatsache darstellt. 4.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - und für ihn ausreisebestimmende - Suche durch Islamisten im Juli 1998 als unglaubhaft erscheint. D-6962/2006 4.2 Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich eigener politischer Aktivitäten in seinem Heimatland divergierende Angaben gemacht hat. 4.2.1 So erklärte er anlässlich seiner Kurzanhörung in der Empfangsstelle Kreuzlingen auf entsprechende Frage hin, er habe sich politisch nicht aktiv betätigt (vgl. act. A3 Ziff. 15 S. 5). Die Islamisten hätten seit Juli 1998 nach ihm gesucht, weil er Freunde gehabt habe, die Kommunisten gewesen seien (vgl. act. A3 Ziff. 15 S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung bezeichnete er sich als Sympathisanten der kommunistischen Partei, war jedoch nicht in der Lage, deren Parteinamen präzise zu benennen. Er begründete sein diesbezügliches Nichtwissen damit, bloss Sympathisant und nicht Mitglied jener Partei gewesen zu sein (vgl. act. A7 S. 13). Hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten gab er beim Kanton an, er habe einmal im April 1998 Flugblätter für die Kommunisten verteilt und öfters an deren Seminaren teilgenommen (vgl. act. A7 S. 14 i.V.m. S. 19). Anlässlich seiner ergänzenden Bundesanhörung vom 8. April 2002 brachte der Beschwerdeführer demgegenüber zum Ausdruck, seit 1991 linkspolitisch tätig gewesen zu sein; die von ihm unterstützten Linksbewegungen hätten sich am 21. Juli 1993 zur Kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks formiert (vgl. act. A14 S. 6 f.), für die er fortan tätig gewesen sei. Seine politischen Aktivitäten hätten darin bestanden, an Demonstrationen teilzunehmen, Plakate mit Slogans an Orten des öffentlichen Lebens anzubringen und Parteipropaganda zu betreiben, indem er das Gespräch mit Leuten gesucht und diese für die Anliegen seiner Partei zu sensibilisieren versucht habe (vgl. act. A14 S. 6). Überdies habe er seit 1991 unzählige Male Flugblätter verteilt (vgl. act. A14 S. 6). 4.2.2 Die vorgenannten Ausführungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer namentlich anlässlich der Bundesanhörung den Eindruck zu vermitteln versucht hat, ein langjähriges, politisch engagiertes Mitglied in den Reihen der WCPI zu sein. Angesichts der Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle noch als politisch nicht aktiv bezeichnet und auch bei der kantonalen Anhörung zum Ausdruck gebracht hat, bloss Sympathisant der kommunistischen Partei gewesen zu sein und in dieser Eigenschaft einmal im April 1998 Flugblätter verteilt zu haben, müssen seine bei der Bundesanhörung gemachten Aussagen zu persönlichen Parteitätigkeiten für die WCPI im Irak als nachträglicher Versuch gewertet werden, sich entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als politischen Aktivisten dieser D-6962/2006 Partei hinzustellen und damit seinen Asylvorbringen zusätzliches Gewicht zu verleihen. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seiner Heimat keine politischen Aktivitäten in den Reihen der WCPI ausgeübt hat und folglich auch nicht hierauf fussenden Verfolgungshandlungen seitens Islamisten ausgesetzt war, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass er sich im Umfeld der WCPI bewegte. 4.2.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten kommt auch dem vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Schreiben der WCPI/ Sektion Schweiz vom 17. Oktober 2001, worin dessen angeblich seit 1996 bestehendes Engagement für die WCPI im Irak und die hieraus resultierende Verfolgung durch die Islamisten bestätigt wird, keine massgebende Bedeutung zu. Zudem hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem eben erwähnten Bestätigungsschreiben der WCPI zu Recht erwogen, die darin enthaltene Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit 1996 für die WCPI verwendet habe, stehe in Widerspruch zu dessen eigener Aussage, seit der Gründung der WCPI im Jahre 1993 für diese gearbeitet zu haben. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der irakischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die D-6962/2006 Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben im Verlaufe des Jahres 1999 der WCPI Vertretung Schweiz angeschlossen und zwischenzeitlich an verschiedenen Protestaktionen, Kundgebungen, Seminaren und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. So habe er beispielsweise an Protestkundgebungen der WCPI vor der deutschen, der amerikanischen respektive der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen (vgl. act. A14 S. 9 f). Dabei hätten sich ihre Proteste gegen die deutschen Lieferungen von Massenvernichtungswaffen an die irakische Zentralregierung, das von den USA verhängte Wirtschaftsembargo gegen den Irak sowie die vom Iran teilweise unterstützten terroristischen Gruppierungen im Nordirak gerichtet (vgl. act. A14 S. 9/10). Ausserdem habe er sich auch einem Demonstrationszug vor den Vereinten Nationen in Genf sowie einer Versammlung vor den Gebäulichkeiten des Bundesamtes in Zürich angeschlossen (vgl. act. A14 S. 9 f.). Im Übrigen nehme er regelmässig an den 1. Mai-Feierlichkeiten der Kurden in Zürich teil (vgl. act. A14 S. 9). Ausserdem würden in ihren Parteizirkeln wöchentlich beziehungsweise alle zwei Wochen Diskussionen über die aktuelle Situation in Kurdistan geführt (vgl. act. A14 S. 10). Als Parteimitglied habe er im Sekretariat der Zürcher Sektion der WCPI Einsitz genommen (vgl. act. A14 S. 10 unten und S. 12). Als Beleg seiner diversen politischen Tätigkeiten reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrere Fotos ein, die ihn als Teilnehmer verschiedener politischer Anlässe im Umfeld der WCPI in der Schweiz zeigen. 5.4 Wohl ist anzunehmen, dass die Behörden der PUK beziehungsweise der KDP im Nordirak im Ausland ein Agentennetz unterhalten, welches politische Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Aus- D-6962/2006 land beobachtet und dabei auch Informationen über Aktivitäten der WCPI im Ausland sammelt. Nichtsdestotrotz deuten die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, Diskussionen in kleinen Parteizirkeln, Teilnahme an 1. Mai-Feiern) sowie dessen Mitgliedschaft im Sekretariat einer lokalen Schweizer Sektion der WCPI in keiner Weise darauf hin, dass er innerhalb der Schweizer Organisation der WCPI eine exponierte Stellung innehat und hierdurch die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden im Norden seines Heimatlandes auf sich gezogen haben könnte. Dies umso weniger, als er dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich bereits in seiner Heimat in prononcierter Art und Weise für die Belange der WCPI eingesetzt beziehungsweise in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit Islamisten oder der PUK gehabt zu haben. Darüber hinaus fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn teilweise als Teilnehmer an Demonstrationszügen, teilweise vor Demonstrationsbannern posierend zeigen, den Anschein von Privatfotos vermitteln, welche die Versammlungsteilnehmer zu Erinnerungszwecken gegenseitig von sich machen, ohne dass diese einem breiteren Publikum zugänglich gemacht würden. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen der WCPI drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Per- D-6962/2006 son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 7.2 Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 8. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erteilt. Deren Gültigkeitsdauer wurde in der Folge mehrmals - zuletzt bis zum 7. Juli 2008 - verlängert. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 -6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Oktober 2002) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und unzulässig sei und daher von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Oktober 2002 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe anzuerkennen und mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- D-6962/2006 waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage und namentlich in Anbetracht der prekären Sicherheitslage im Irak vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen, die Ziffern 4 -6 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen gewesen wäre, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren folglich obsiegt, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen (vgl. Prozessgeschichte Bst. E). Dem Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10. Der Beschwerdeführer weist keine Rechtsvertretung aus und er macht auch nicht geltend, es seien ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts aus anderen Gründen notwendige Auslagen entstanden (Art. 8 VGKE). Die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung fällt demnach nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6962/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: sechs Fotos, Einzahlungsschein); über die Herausgabe eingereichter Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 16

D-6962/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.11.2007 D-6962/2006 — Swissrulings