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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2008 D-6955/2006

8. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,925 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. April 2002 i.S. Asyl und Wegweis...

Volltext

Abtei lung IV D-6955/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFF vom 16. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6955/2006 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 zeigte A._______ – unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht – die Übernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz Kahramanmaras), an. Gleichzeitig kündigte sie die Einreichung eines Asylgesuches ihres Mandanten an und reichte eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe zu den Akten, welche ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen hätten. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits während seiner Gymnasialzeit politisch betätigt, indem er die HEP unterstützt und an diversen Veranstaltungen – so an den Newroz-Festivitäten vom 21. März 1991 und einer 1. Mai-Kundgebung im selben Jahr – teilgenommen habe. Im Zusammenhang mit der 1. Mai-Veranstaltung habe die Polizei 23 Personen wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration festgenommen, darunter auch den Beschwerdeführer. Ein weiteres Mal sei er am 3. Oktober 1993 festgenommen und auf den Posten der Antiterror-Abteilung verbracht worden. Er sei in den folgenden Tagen wiederholt verhört und insbesondere über mutmassliche Regimegegner, unter anderem über den am 19. August 1993 im Nurhakgebirge bei einem Gefecht mit den Sicherheitskräften ums Leben gekommenen C._______, befragt worden. Gleichzeitig habe man ihn beschuldigt, mit der Guerilla in Kontakt zu stehen und sich als Milizionär zu betätigen. Man habe versucht, ihn unter Druck zur Zusammenarbeit mit der Polizei zu bewegen. Im Rahmen der Verhöre sei er jeweils sowohl starkem psychischem Druck ausgesetzt und zudem in schwerwiegender Weise körperlich misshandelt worden; zum einen habe man ihn heftig geschlagen und zum anderen systematisch gefoltert, indem ihm an Fingern und Brustspitzen Kabel angelegt worden seien, sein Penis mit einer Schnur abgebunden worden sei, bis er stark angeschwollen sei, und ihm – an einen Pfeiler gebunden – unablässig Wassertropfen auf den Kopf fallen gelassen worden seien. In der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 1993 sei er mit dem Tode bedroht worden, bevor man ihn freigelassen beziehungsweise ausgesetzt habe. Nach dieser Inhaftierung sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften ständig beobachtet worden. Am 21. April 1994 sei dann D._______, ein Cousin des Beschwerdeführers, in den Engizek- Bergen erschossen worden. Nachdem sein Vater die Herausgabe des Leichnams erwirkt habe, habe der Beschwerdeführer während D-6955/2006 mehrerer Monate Drohanrufe und -briefe erhalten. Vor diesem Hintergrund habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sich nach Istanbul begeben, wo er sich während dreier Jahre klandestin aufgehalten habe. Da er erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte mehrmals ihr Haus in C._______ durchsucht und nach ihm gefragt hätten, habe er die Türkei im Jahre 1995 ein erstes Mal verlassen; er sei jedoch nur bis Malta gekommen, von wo er wieder in seinen Heimatstaat refouliert worden sei. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe er erst drei Jahre später erneut ausreisen können. In der Zwischenzeit sei Ende 1997 die Verhaftung von F._______, eines Cousins, in G._______ hinzugekommen. Da der Beschwerdeführer sich zusammen mit F._______ politisch betätigt und sich die Polizei zu zweien Malen nach ihm erkundigt habe, habe er eine Inhaftierung und die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat erneut verlassen habe. B. Am 6. November 1998 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel vor und ersuchte um Gewährung von Asyl. Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom 6. November 1998 sowie der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 9. Februar 1999 bestätigte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die schriftlichen Ausführungen seiner Rechtsvertreterin. Neben den beiden Verhaftungen in den Jahren 1991 und 1993 und den vielfachen Vorsprachen der Sicherheitskräfte bei seiner Familie nach Ereignissen in C._______, habe letztlich die Verhaftung seines Cousins F._______ den Ausschlag für das erneute Verlassen seines Heimatstaates gegeben. F._______, der vom 15. November 1997 bis zum 15. Januar 1998 inhaftiert gewesen und gegen welchen ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht eröffnet worden sei, habe seiner (des Beschwerdeführers) Familie eine Nachricht geschickt, wonach man ihn in der Haft auch über den Beschwerdeführer befragt habe, worauf er mit einer Festnahme habe rechnen müssen. Zudem sei er im Jahre 1997 polizeilich vorgeladen worden; den Grund für die Vorladung, welche dem Muhtar seines Heimatdorfes zugestellt worden sei, kenne er jedoch nicht. Anlässlich der kantonalen Befragung vom 9. Februar 1998 gab der Beschwerdeführer ferner an, er sei im Zusammenhang mit seiner am 3. Oktober 1993 erfogten Inhaftierung von einem Anwalt namens D-6955/2006 H._______ vertreten worden. Zudem erklärte er, er habe seiner Rechtsvertreterin verschiedene Unterlagen übergeben, so Fotografien, welche ihn mit dem später bei einem Gefecht getöteten D._______ zeigen würden, und ein Dokument betreffend seinen Militärdienst, den er nicht geleistet habe. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2001 forderte das Bundesamt die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, bis zum 11. April 2001 die vom Beschwerdeführer erwähnten Dokumente einzureichen sowie die Adresse seines türkischen Anwaltes anzugeben und schriftliche Angaben dieses Anwaltes über ein allfällig gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren beizubringen; ferner ersuchte die Vorinstanz die Rechtsvertreterin um Angabe der Adressen und Personalien der in I._______ lebenden Geschwister des Beschwerdeführers sowie des Muhtars, welcher die Vorladungen betreffend den Beschwerdeführer erhalten habe. D. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte mit Eingabe vom 23. März 2001 eine Verlängerung der angesetzten Frist bis zum 17. April 2001. In der Folge wurden indessen weder die eingeforderten Beweismittel eingereicht, noch die vom Bundesamt nachgesuchten Angaben gemacht. E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 ersuchte das Bundesamt die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 19. Februar 2002. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, dass über den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, er jedoch von der Gendarmerie in der Provinz Kahramanmaras wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde und aus diesem Grund einem Passverbot unterstehe. Ferner habe sich der Anwalt H._______ an den Beschwerdeführer erinnert. Er habe bei der Polizeihaft des Beschwerdeführers im Jahre 1993 – deren Grund die Teilnahme an unerlaubten Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern gewesen sei – interveniert; er meine, es sei in der Folge zu keinem Verfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen. D-6955/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2002 legte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und -antwort offen, soweit es sich nicht auf Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berief. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine damalige Rechtsvertreterin reagierten innert der auf den 18. März 2002 gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht. G. Mit Verfügung vom 16. April 2002 – eröffnet am 17. April 2002 – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 1998 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten; den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 16. April 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um ergänzende Akteneinsicht und Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2002 gewährte der Instruktionsrichter die angebehrte Akteneinsicht und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift; ferner forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 12. Juni 2002 auf. D-6955/2006 J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2002 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 16. Mai 2002, wobei er unter anderem die Mandatsführung seiner früheren Rechtsvertreterin – welche auf die Zwischenverfügungen des BFF nicht reagiert habe – kritisierte und die Einreichung der vom Bundesamt eingeforderten Beweismittel und Angaben in Aussicht stellte beziehungsweise hinsichtlich des Dokuments, welches die behördliche Suche nach ihm wegen Nichtleistens des Militärdienstes betreffe, dessen Einforderung durch die ARK bei der früheren Rechtsvertreterin beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2002 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; gleichzeitig wies er das Gesuch um Erlass einer Verfügung an die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich des sich angeblich in deren Besitz befindlichen Beweismittels ab. L. Mit Eingabe vom 19. Juni 2002 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines Schreibens an seine Vorgängerin ein, mit welchem er diese um Herausgabe der den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen aufforderte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2002 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe bis anhin keine Antwort auf seine Aufforderung erhalten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2002 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2002 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung die von ihm in der Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 2002 in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme des türkischen Anwaltes des Be- D-6955/2006 schwerdeführers sowie einen ärztlichen Bericht über die geltend gemachten Folterspuren und seinen allgemeinen Gesundheitszustand. O. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass bislang kein ärztlicher Bericht über den Beschwerdeführer bei ihm eingegangen sei, er einen solchen nach Erhalt umgehend nachreichen werde. In der Folge gingen bei der ARK indessen weder ein ärztlicher Bericht noch eine schriftliche Stellungnahme vom H._______ ein. P. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. November 2004 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG und hielt an der Anordnung des Wegweisungsvollzuges fest. Q. Im Rahmen des ihm zu der Vernehmlassung der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2004 mehrere Referenzschreiben von Schweizerbürgerinnen und -bürgern ein, welche sein Wohlverhalten und seine Integration in der Schweiz bestätigten. Ferner stellte er die Einreichung eines ärztlichen Berichtes in Aussicht; der Rechtsvertreter führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe eine für Folteropfer leider typische Vermeidungshaltung gezeigt und in der Vergangenheit – in der Hoffnung auf eine behandlungslose Besserung seines Gesundheitszustandes – eine begonnene Psychotherapie abgebrochen; aufgeschreckt durch die Vernehmlassung des Bundesamtes habe er sich nun aber endlich für eine Fortsetzung der Behandlung entschieden. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, dass der von ihm beim behandelnden Arzt eingeforderte Bericht bislang noch nicht bei ihm eingetroffen sei, und ersuchte um ein Zuwarten mit dem Beschwerdeentscheid. R. Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer in der Folge ein ärztliches Zeugnis des ihn behandelnden Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Februar 2005 ein. Der Arzt diagnostizierte darin beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Post- D-6955/2006 traumatischen Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung (im damaligen Zeitpunkt mittelgradig mit somatischen Symptomen) sowie Zwangshandlungen. S. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Februar 2008 seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-6955/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. In tatbeständlicher Hinsicht rügt einerseits der Beschwerdeführer eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und äussert andererseits das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, das Bundesamt habe keine weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes unternommen, wiewohl er im Rahmen der Befragungen angegeben habe, in Polizeigewahrsam in schwerwiegender Weise gefoltert worden zu sein. Das Bundesamt habe ihn diesbezüglich weder zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen, noch zu einer ärztlichen Untersuchung aufgeboten. Damit habe die Vorinstanz die Frage des Vorliegens einer im vorliegenden Fall relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung – beispielsweise das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung – und mithin den rechtserheblichen D-6955/2006 Sachverhalt nicht genüglich abgeklärt. Dieser Verfahrensmangel müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung seines Asylgesuches führen. 3.1.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschwerdeführer wurde nämlich mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 12. September 2002 aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher sich über die geltend gemachten Folterspuren und seinen allgemeinen aktuellen Gesundheitszustand sowie allenfalls vorgesehene Therapiemassnahmen äussere, einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer – wenn auch erst mit Eingabe vom 24. Februar 2005 – nachgekommen. Angesichts des von ihm zu den Akten gereichten fachärztlichen Berichtes vom 21. Februar 2005 erscheint der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustandes hinreichend abgeklärt; ein allfälliger vom BFF begangener Verfahrensmangel wäre demnach als geheilt zu erachten, weshalb kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts besteht. 3.2 3.2.1 Das Bundesamt vertritt sodann in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben äussert es sich nicht näher; es bringt indessen diesbezüglich insoweit einen Vorbehalt an, als die Identität des Beschwerdeführers angesichts der Einreichung von auf zwei unterschiedliche Personalien lautenden Ausweisen nicht feststehe und der Beschwerdeführer darüber hinaus trotz entsprechender Aufforderung gewisse Beweismittel – namentlich die von ihm angegebenen polizeilichen Vorladungen – nicht eingereicht habe. 3.2.2 Soweit die Frage der Identität des Beschwerdeführers betreffend, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens tatsächlich zwei türkische Identitätskarten eingereicht hat, die beide seine Passfotografie aufweisen, indessen einmal auf die Personalien "J._______" und einmal auf "K._______" lauten; im D-6955/2006 Weiteren hat er einen auf die letztgenannten Personalien lautenden türkischen Reisepass zu den Akten gereicht. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Identität des Beschwerdeführers als erstellt. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich angesichts seiner Probleme bei den türkischen Passbehörden als sein – politisch nicht engagierter – Bruder ausgegeben und zunächst eine auf dessen Personalien lautende Identitätskarte sowie daraufhin einen Reisepass erhalten, erscheinen durchaus plausibel; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – hätte er sich im Asylverfahren als sein Bruder ausgeben wollen – den schweizerischen Asylbehörden neben den auf dessen Personalien lautenden Reisepapieren auch noch den auf J._______ lautenden Nüfus hätte abgeben sollen. Hinsichtlich der vom Bundesamt angezeigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzustellen, dass jedenfalls folgende Angaben des Beschwerdeführers – angesichts seiner insoweit widerspruchsfreien, substantiierten und nachvollziehbaren Äusserungen sowie deren in den massgeblichen Punkten erfolgte Bestätigung im Rahmen der Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Ankara – glaubhaft erscheinen: Der Beschwerdeführer war bereits während seiner Gymnasial- und Studienzeit in C._______ für die HEP aktiv und nahm in den Jahren 1991 und 1992 an deren Kundgebungen teil. Aufgrund dieses Engagements wurde er ein erstes Mal am 1. Mai 1991 für vier Stunden von der Polizei festgehalten. Ein zweites Mal wurde er am 3. Oktober 1993 festgenommen und auf dem Posten der Antiterror-Einheit verbracht, wo er während mehrerer Tage bezüglich der PKK und seines Verhältnisses zu dieser Organisation verhört wurde und massiven körperlichen Übergriffen sowie psychischem Druck ausgesetzt war (vgl. dazu obenstehend Bst. A.). Als gerichtsnotorisch ist sodann der Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers zu bezeichnen, wonach in der Folgezeit nach Vorfällen im Gebiet um C._______ immer wieder die Polizei bei ihm zuhause vorgesprochen habe, weshalb er sich nach Istanbul begeben habe; in der ersten Hälfte der 1990-er Jahre war die Lage in der Provinz Kahramanmaras – und insbesondere der Bezirk Elbistan – von ausserordentlich vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression geprägt, da sich die PKK unter anderem in den unzugänglichen Gebieten des Nurhak- sowie des Engizek-Gebirges verschanzt hatte. Die türkischen Sicherheitskräfte gingen konsequent gegen die Guerilla vor und D-6955/2006 versuchten unter anderem, deren Rückhalt in der lokalen Bevölkerung abzuschneiden. Die Zivilbevölkerung geriet dabei gewissermassen zwischen die Fronten und war Gewalttätigkeiten von beiden Seiten ausgesetzt; seitens der Sicherheitskräfte erfolgten Zwangsräumungen von ganzen Dörfern sowie regelmässige Hausdurchsuchungen bei Familien, welche als der PKK nahestehend vermutet wurden; diese Verdachtslage war für die Behörden nach den Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 und 1993 offensichtlich gegeben. Die Lage beruhigte sich erst zur Mitte des Jahrzehntes hin, so dass die damals zuständige ARK den Vollzug der Wegweisung in die Provinz Kahramanmaras, welchen sie während mehrerer Jahre als unzumutbar erachtet hatte, erstmals im Herbst 1996 wieder als durchführbar bezeichnete (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 und 1997 Nr. 2). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer habe gewisse von ihm in Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdungslage in Aussicht gestellte Beweismittel trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens in der Tat unterschiedliche Versionen betreffend den Aufbewahrungsort gewisser Unterlagen angab; so machte er anlässlich der kantonalen Befragung vom 9. Februar 1999 geltend, ein Kollege habe seiner (des Beschwerdeführers) Rechtsvertreterin unter anderem Fotografien, welche ihn zusammen mit D._______ zeigen würden, übergeben (vgl. A7, S. 13, F. 96 – 98), währenddem er in der Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 12. Juni 2002 vorbrachte, diese Fotografien befänden sich noch in der Türkei (vgl. Eingabe vom 12. Juni 2002, S. 1, Ziff. 2). Ferner hat der Beschwerdeführer beziehungsweise seine frühere Rechtsvertreterin auf die Aufforderung des Bundesamtes vom 13. März 2001 zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel nicht reagiert und auch auf Beschwerdeebene wurden diese – trotz Ankündigung in der Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 12. Juni 2002 – nicht nachgereicht. Dieser Umstand lässt zwar die vom Bundesamt geäusserten Zweifel als nicht durchwegs unbegründet erscheinen; es ist indessen festzuhalten, dass die Ungereimtheiten – wie nachstehend aufgezeigt – keine für den Ausgang des Asylverfahrens wesentlichen Punkte betreffen und insoweit letztlich ohne Belang sind. Aufgrund der gesamten Aktenlage erachtet das D-6955/2006 Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geltend gemachten Vorladungen aus dem Jahre 1998 – im Nachgang an die vom 15. November 1997 bis zum 15. Januar 1998 dauernde Inhaftierung seines Cousins F._______ – als insgesamt glaubhaft; die Frage der Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben kann demgegenüber offen bleiben. 4. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf den Standpunkt, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde und aus diesem Grund einem Passverbot unterstehe, sei asylrechtlich irrelevant, da eine Einberufung in den Militärdienst keine Verfolgungsmassnahme darstelle und eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines militärischen Aufgebotes rein militärstrafrechtlichen Charakter aufweise, mithin nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolge (vgl. BFM-Verfügung vom 16. April 2002, Ziff. I/1 S. 4). Soweit die Inhaftierungen in den Jahren 1991 und 1993 – und die mit der letzteren Festnahme verbundene Folter – betreffend, führt die Vorinstanz sodann aus, diese Vorfälle hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bereits mehrere Jahre zurückgelegen, weshalb es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Eine aktuelle Gefährdung wegen politischer Aktivitäten könne ausgeschlossen werden, da über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe (vgl. BFM-Verfügung vom 16. April 2002, Ziff. I/2 S. 4 f.). Schliesslich bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer konkret drohende Gefährdung wegen der am 15. November 1997 erfolgten Verhaftung seines Cousin F._______; wäre er nämlich in dessen Strafverfahren einbezogen worden, wäre er deswegen gesucht beziehungsweise ein Datenblatt erstellt worden (vgl. BFM-Verfügung vom 16. April 2002, Ziff. I/3 S. 5 f.). D-6955/2006 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber auf Beschwerdeebene geltend, er habe nach der im Jahre 1993 erfolgten Inhaftierung, während welcher er massiv gefoltert worden sei, in ständiger und zunehmender Furcht vor weiteren Übergriffen auf seine Person gelebt, zumal er davon habe ausgehen müssen, wegen seiner vielfältigen Bekanntschaften zu politisch aktiven Personen gesucht zu werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung über ihn weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, werde doch ein solches erst angelegt, nachdem ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei (vgl. Eingabe vom 12. Juni 2002, Ziff. 8 f., S. 3). 4.2 4.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. 4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person D-6955/2006 bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, m.w.H.). 4.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Praxis gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk Elbistan in der Provinz Kahramanmaras, welcher zu Beginn der 1990-er Jahre Schauplatz von heftigen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der sich in der Gebirgsregion verschanzenden PKK war. Die – vorab kurdische – Zivilbevölkerung geriet dabei unter enormen Druck von beiden Bürgerkriegsparteien; der Beschwerdeführer wurde war in den Jahren 1991 und 1993 in diesem Kontext in Gewahrsam der Sicherheitskräfte, welche von ihm insbesondere anlässlich der vom 3. bis zum 5. Oktober 1993 dauernden Inhaftierung Informationen über Aktivisten der PKK und seine persönlichen Kontakte zu dieser Organisation erhalten wollten. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer einerseits unter starken psychischen Druck gesetzt und andererseits in schwerwiegender Weise körperlich misshandelt. Die ihm zugefügten Nachteile sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen – sie führten höchstwahrscheinlich zu der ihm im ärztlichen Zeugnis vom 21. Februar 2005 attestierten Posttraumatischen Belastungsstörung – und sie erfolgten aus asylrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im damals gegebenen Kontext musste der Beschwerdeführer sodann mit weiteren ähnlich gelagerten Übergriffen auf seine Person rechnen, zumindest bis zur allmählichen Beruhigung der Situation in seiner Herkunftsregion. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – naheliegend, dass er sich aus guten Gründen nach I._______ begab und sich dort während längerer Zeit klandestin aufhielt. Angesichts der bereits erlittenen ernsthaften Nachteile erscheint sodann die (subjektive) Furcht des Beschwerdeführers, nach der Inhaftierung seines politisch aktiven Cousins F._______ erneut in Kontakt mit den staatlichen D-6955/2006 Sicherheitskräften zu geraten und dabei körperlichen und psychischen Übergriffen ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar, zumal er im Jahre 1998 auf den Posten von C._______ vorgeladen wurde. Auch wenn diese Vorladung angesichts der Abklärungen der schweizerischen Vertretung nicht in Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer persönlich eröffneten Strafverfahren gestanden hat, ist doch anzunehmen, dass sie in einem politischen Kontext – nämlich in Bezug zu den Aktivitäten von F._______ – erfolgte. Der Beschwerdeführer trägt mithin das Stigma eines der kurdischen Sache nahe stehenden Oppositionellen, was seine Furcht vor künftigen Behelligungen auch im heutigen Zeitpunkt – vor dem Hintergrund der in letzter Zeit sich deutlich verschärfenden Situation im Südosten der Türkei, welche mit dem in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2007 erfolgten Einmarsch türkischer Truppen in den Nordirak zur Bekämpfung der PKK in eine neue Phase getreten ist – noch nachvollziehbar erscheinen lässt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seines ausstehenden Militärdienstes landesweit gesucht wird und einem Passverbot untersteht, steht ihm schliesslich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, mit deren Ergreifung er sich allenfalls den vorab in seiner Heimatregion drohenden Nachteilen entziehen könnte; es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits im Rahmen der bekanntermassen strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen Istanbul festgehalten und anschliessend praxisgemäss den Behörden seiner Herkunftsregion zur Regelung der militärdienstlichen Angelegenheiten übergeben würde. 4.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch für solche gemäss Art. 53 AsylG ergeben, ist ihm Asyl zu gewähren. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 16. April 2002 D-6955/2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); das mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2002 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig. 6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist unter Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2008 auf insgesamt Fr. 4'850.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6955/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom 16 April 2002 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'850.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 18

D-6955/2006 — Bundesverwaltungsgericht 08.02.2008 D-6955/2006 — Swissrulings