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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2014 D-6951/2013

11. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,436 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6951/2013

Urteil v o m 11 . Februar 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).

D-6951/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – gelangte am 7. Oktober 2013 in die Schweiz und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Oktober 2013 und die Anhörung zu den Asylgründen am 29. Oktober 2013 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz Sirnak). Dort habe er zusammen mit seiner Familie seit seiner Geburt gelebt. Im Januar 2012 habe er sich der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen und sich ins PKK-Lager in Haftanin im Nordirak begeben. Während seines Aufenthalts in Haftanin sei er für die PKK ausschliesslich im logistischen Bereich (Transport von Lebensmitteln) tätig gewesen. Am 4. September 2013 habe er die PKK heimlich verlassen, weil er das Leben in den Bergen psychisch nicht mehr ertragen und sich nach einem zivilen Leben gesehnt habe. Er habe allerdings wegen der Tätigkeiten für die PKK nicht mehr in der Türkei leben können; der türkische Geheimdienst MIT habe sich bereits drei Mal bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Deswegen sei er in die Schweiz gereist. Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren drei Fotos ein, auf welchen er bewaffnet und uniformiert zu sehen ist. B. B.a Mit Verfügung vom 8. November 2013 – eröffnet am 12. November 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Den Wegweisungsvollzug erachtete es sodann als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zu dessen Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, weder die in der

D-6951/2013 Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin. Es würden – mit Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er psychisch angeschlagen sei – insbesondere keine medizinischen Gründe vorliegen, zumal eine allfällig benötigte psychologische oder psychiatrische Behandlung in der Türkei gewährleistet sei. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 8. November 2013 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1), er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 2), eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren Ziffer 3), subeventualiter sei die Beschwerdesache zur vertieften Prüfung betreffend einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak an das BFM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen (Rechtsbegehren Ziffer 5). C.b In der Beschwerde wird das Gericht unter dem Titel "Flüchtlingseigenschaft und Asyl" gebeten, die Vorbringen des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu würdigen und eine mögliche Rückkehrgefährdung von Amtes wegen abzuklären. Sodann wird zur Begründung von Rechtsbegehren Ziffer 3 zusammengefasst ausgeführt, das BFM habe die Rechtsprechung gemäss BVGE 2013/2, wonach der Wegweisungsvollzug (namentlich) in die Provinz Sirnak als generell unzumutbar zu qualifizieren sei, im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt und daher das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative nicht explizit geprüft. Hierzu sei aus den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher nachweislich aus einem Dorf in der Provinz Sirnak stamme, zwar das Gymnasium abgeschlossen habe, aber nie eine Berufsausbildung gemacht habe. Ausser auf dem väterlichen Hof habe er nie irgendwo gearbeitet. Er verfüge folglich nicht über Berufserfahrung, welche ihm zum Beispiel in einer Stadt im Westen der Türkei helfen würde, seine Existenz zu sichern. Der Abschluss des Gymnasiums und seine türkischen Sprachkenntnisse alleine genügten nicht, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. So-

D-6951/2013 dann würden ausser einer Schwester, welche in D._______ lebe, alle anderen in der Türkei lebenden Geschwister in seinem Heimatdorf wohnen. Er habe keine Verwandten in den Städten im Westen der Türkei. Ausser den fünfundzwanzig Tagen Aufenthalt in Istanbul während seiner Flucht habe er sich nie im Westen der Türkei aufgehalten, weshalb kein Bezug zu einem möglichen Zufluchtsort im Westen der Türkei bestehe. Schliesslich fühle sich der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen. Er sei zwar jung und alleinstehend, doch würden ihm diese Kriterien allein noch keine Aufenthaltsalternative im Westen der Türkei verschaffen. Nach dem Gesagten sei der Vollzug der Wegweisung vorliegend mangels Aufenthaltsalternative als unzumutbar zu erachten. C.c Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 22. November 2013 und eine Honorarnote vom 10. Dezember 2013 bei. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass mangels Begründung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung Beschwerde erhoben werde und demzufolge nur der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 6. Januar 2014 ein. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Es führte dabei aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann von (…) Jahren, der ledig und somit ohne familiäre Verpflichtungen sei, der Türkisch spreche, einen Maturabschluss habe und über eine langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfüge. Somit bringe er unter Berücksichtigung seiner Vertrautheit mit den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei Voraussetzungen mit, die es zumutbar erscheinen liessen, sich auch ausserhalb seiner Herkunftsprovinz – beispielsweise auch in ländlichen Gebieten in der Nähe einer Stadt – niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitzver-

D-6951/2013 legung spreche auch der Umstand, dass er bei Bedarf auf die Hilfe seines familiären Beziehungsnetzes zurückgreifen könne. Namentlich habe er eine verheiratete Schwester, welche in D._______ lebe, und eine von seinen in der Schweiz wohnhaften (…) Schwestern verfüge in der Schweiz nach Heirat mit einem anerkannten Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Mit Blick auf den traditionellen engen Familienzusammenhalt kurdischer Familien sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Wohnsitzverlegung auf die Hilfe und Unterstützung seiner beiden Schwestern und deren Familien zählen könne und bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. Schliesslich spreche auch sein Gesundheitszustand nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Er habe zwar angegeben, schon vor seiner Ausreise psychisch angeschlagen gewesen zu sein. Aus den Akten gehe indes hervor, dass er trotz seiner geltend gemachten jahrelangen psychischen Beschwerden noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen sei und keine Hinweise vorliegen würden, dass er wegen seiner psychischen Verfassung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Anzufügen sei, dass ärztliche Behandlungen von psychischen Beschwerden in der Türkei gewährleistet seien, falls er diese nach seiner Rückkehr benötigen sollte. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig

D-6951/2013 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Rechtsprechung gemäss BVGE 2013/2 nicht berücksichtigt und daher das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative nicht explizit geprüft. Aufgrund dieses Vorbringens ist vorab zu prüfen, ob das BFM die ihm obliegende Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch

D-6951/2013 die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne Weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). 3.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung weder das Länderurteil BVGE 2013/2 erwähnt noch das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative explizit geprüft. Es hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 hat es nachträglich zum Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer in der Türkei Stellung genommen. Angesichts dieser Ergänzung im Beschwerdeverfahren, der dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme – von welcher er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2014 Gebrauch gemacht hat – und unter Berücksichtigung der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts kann die (ursprüngliche) Verletzung der Begründungspflicht als geheilt erachtet werden. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7 nachstehend). 4. Vorliegend ist – wie bereits in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2013 erwähnt – mangels Begründung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 nur der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (verfügte Wegwei-

D-6951/2013 sung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). 5.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

D-6951/2013 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Ausnahme bilden die südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak, weshalb der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in diese beiden Provinzen heute (wieder) generell unzumutbar ist (BVGE 2013/2). Bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – aus einer dieser Provinzen stammen, ist die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Dabei sind gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 2, E. 6b.bb S. 14 f.). 5.3.3 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM in seiner Vernehmlassung – zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Türkei zumutbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden (vgl. Bst. E. vorstehend). Die zusätzlichen Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2014 erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen und überzeugen das Gericht nicht. Mit Nachdruck ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der junge Beschwerdeführer mit Gymnasialabschluss und Arbeitserfahrung über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn mindestens anfänglich bei einer Heimkehr unterstützen kann. Zugleich ist vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Jugend, seiner Bildung und Ungebundenheit durchaus ein gewisser Effort zu fordern, anfängliche Schwierigkeiten hinsichtlich Unterkunft und Arbeit zu überwinden (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5, mit weiteren Hinweisen). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe zu beantra-

D-6951/2013 gen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in eine finanziell existenzbedrohende Lage geraten wird, selbst wenn – wie in der Beschwerde behauptet – seine angeblich schlechte psychische Verfassung ihn beim Aufbau einer Existenz einschränken würde. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten schlechten psychischen Verfassung ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2013 bis zum heutigen Zeitpunkt keinen ärztlichen Bericht einreichte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme ohnehin nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass dies vorliegend auf den Beschwerdeführer zutreffen könnte, zumal – wie bereits das BFM ausführte – ärztliche Behandlungen von psychischen Beschwerden in der Türkei gewährleistet sind, was im Übrigen in der Replik auch nicht bestritten wird. Daran wird auch ein allfälliger Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, bei welchem der Beschwerdeführer angemeldet sein soll, nichts ändern, weshalb ein solcher nicht abzuwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Somit ist der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur vertieften Prüfung betreffend einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak abzuweisen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-6951/2013 und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend (E. 3) aufgezeigt, litt jedoch die Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 10. Dezember 2013, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6951/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

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