Abtei lung IV D-6951/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), Guinea, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 9. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6951/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer F._______ aus G._______ - sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende Juni 2007 in einem Schiff verliess und am 22. Juli 2007 per Zug ohne Papiere in die Schweiz gelangte, ohne kontrolliert worden zu sein, dass er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in H._______ um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 26. Juli 2007 im EVZ H._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erklärte, am 20. August 1991 geboren und damit minderjährig zu sein, dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen zu haben und aktuell auch nicht in der Lage zu sein, seinen mutmasslich zuhause bei seinen Eltern befindlichen Geburtsregisterauszug erhältlich zu machen, dass das BFM am 6. August 2007 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (sogenannte Knochenaltersanalyse) anordnete, dass Dr. med. J. K. in seiner Knochenaltersanalyse vom 13. August 2007 zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr, dass das BFM am 31. August 2007 im EVZ I._______ eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit durchführte und ihm namentlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der D-6951/2007 Knochenaltersanalyse vom 13. August 2007 gewährte, wobei der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Altersangaben festhielt, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 direkt zu seinen Asylgründen anhörte und ihm im Vorfeld der Befragung eröffnete, ihn im Rahmen des weiteren Asylverfahrens als volljährig zu behandeln, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Januar 2007 in G._______ an Manifestationen gegen die Regierung beteiligt, dass er am 12. Februar 2007 anlässlich erneuter Unruhen von Militärpersonen verfolgt und schliesslich zuhause festgenommen worden sei, dass sein Vater im Zuge dieser Vorkommnisse verletzt worden sei und habe hospitalisiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer in der Folge während vier Monaten auf der Gendarmerie J._______ inhaftiert gewesen sei, bis ein Freund seines Vaters seine Freilassung aus dem Gefängnis habe erwirken können, dass jener Freund ihn zu einem Hafen gebracht und anderen Leuten anvertraut habe, die es ihm ermöglicht hätten, an Bord eines Frachtschiffes zu gelangen und dergestalt seine Heimat zu verlassen, dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 9. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, D-6951/2007 dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und darin zur Hauptsache beantragte, es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass er im Weiteren beantragte, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, da er mittellos sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie- D-6951/2007 ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des oben Gesagten - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6951/2007 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., 2001 Nrn. 22 und 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen - wie nachfolgend dargelegt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse, abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM am 13. August 2007 eine Knochenaltersanalyse durchgeführt hat, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage und dem Beschwerdeführer zum Ergebnis dieses Gutachtens am 31. August 2007 das rechtliche Gehör gewährt worden ist, D-6951/2007 dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich im Wesentlichen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei der Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremdem Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem angeblichen Geburtsdatum in der Tat auffallend vage und unbestimmt sind, dass der Beschwerdeführer zwar ein genaues Geburtsdatum angab, das ihm seine Mutter mitgeteilt haben soll, indessen weder das Alter seiner Mutter noch dasjenige seines Vaters kannte und sein diesbezügliches Nichtwissen mit der lapidaren Erklärung zu rechtfertigen versuchte (vgl. act. A15 S. 1), in seiner Heimat stelle man sich diesbezügliche Fragen nicht, dass ferner seine Behauptung, erst mit zehn Jahren eingeschult worden zu sein und vorher nur Fussball gespielt zu haben (vgl. act. A23 S. 3), in höchstem Masse unglaubhaft erscheint, dass demnach das BFM berechtigterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und ihm somit zu Recht keine Vertrauensperson beiordnete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- D-6951/2007 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ I._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S.65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. II.1. S. 3 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, in seiner Heimat habe man keine Ausweise, weshalb "niemand so genau sein Alter bestimmen" könne, den Tatsachen nicht entspricht, da in Guinea insbesondere Reisepässe und Identitätskarten offiziell erhältlich gemacht werden können, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Reise von Guinea bis in die Schweiz ohne persönliche Ausweispapiere bewerkstelligt zu haben, bedeuten würde, er habe die Landesgrenzen auf dem Weg von Guinea in die Schweiz ohne jegliches Dokument zu seiner Identifizierung passieren können, D-6951/2007 dass dies jedoch kaum den Tatsachen entsprechen dürfte und realistischerweise insbesondere auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres die Kontrollen in der nicht näher genannten Hafenstadt in Frankreich passieren beziehungsweise von Frankreich aus per Zug in die Schweiz gelangen können, ohne dabei kontrolliert zu werden, dass die auffallend rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich einzelner Zwischenstationen seiner Reise generell die starke Vermutung aufkommen lassen, dieser versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute sowie die Modalitäten ihrer Ausgestaltung zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass die Frist von 48 Stunden im Übrigen allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 4. Oktober 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass vorab auffällt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich zentraler Punkte seiner Asylvorbringen stereotyp und ohne jegliche Substanz ausgefallen sind, dass dies etwa für die Beschreibung der Geschehnisse anlässlich der politischen Manifestationen in G._______ während der Monate Januar und Februar 2007 gilt, D-6951/2007 dass ferner nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer am 12. Februar 2007 überhaupt von Angehörigen des Militärs bis zu seinem Elternhaus hätte verfolgt und dort festgenommen werden sollen, wenn er sich nicht zu Demonstrationszwecken, sondern nur zufällig in der Stadt aufgehalten hätte (vgl. act. A23 S. 6), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm zumindest früher geläufigen Namen einzelner langzeitiger Zellengenossen bereits heute wieder vergessen haben will (vgl. act. A23 S. 7), überdies gegen die Glaubhaftigkeit seines angeblichen Gefängnisaufenthalts spricht, dass der Beschwerdeführer ferner in keiner Weise zu erklären vermochte, weshalb der Freund seines Vaters über einen derartigen Einfluss verfügt habe, um seine Entlassung aus dem Gefängnis erwirken zu können (vgl. act. A23 S. 7), dass gesamthaft betrachtet keine plausiblen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb die Angehörigen des Militärs in irgendeiner Weise an der Person des Beschwerdeführers interessiert sein könnten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im Gefängnis seien Fotos von ihm angefertigt und sein Name notiert worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr befürchten müsse, wiederentdeckt und inhaftiert zu werden, vor dem Hintergrund des Gesagten jeglicher Grundlage entbehrt, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 4. Oktober 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-6951/2007 dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Guinea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Guinea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, D-6951/2007 dass auch nicht aus anderen individuellen und in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) geschlossen werden kann, und davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaftliche Integration möglich ist, wobei anzufügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um die Offenlegung der Identität und die Beibringung echter Reisepapiere bemühte und mithin der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist, dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizer Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen diesbezüglich zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfällige weitere Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung bilden können, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG), dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-6951/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6951/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N ... [in Kopie, vorab per Telefax]) - (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 14