Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-695/2015 law/rep
Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, mit Ehefrau B._______, geboren (…), Libanon, sowie Sohn C._______, geboren (…), Syrien, alle zur Zeit im Libanon, c/o Schweizerische Vertretung in Beirut, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
D-695/2015 Sachverhalt: A. Am 30. August 2012 ersuchte das sich im Libanon aufhaltende Ehepaar A._______ und B._______ für sich und ihre drei ebenfalls im Libanon befindlichen Söhne C._______, D._______ (geboren am […]) und E._______ (geboren am […]) bei der Schweizer Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. B. Die Botschaft befragte die Beschwerdeführenden (Eltern) am 5. November 2013 und ihren minderjährigen Sohn am 8. November 2013 zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, vor etwa eineinhalb Jahren sei es bei einem vom syrischen Geheimdienst in der Nähe seines Hauses errichteten Kontrollpunkt zu einem bewaffneten Zusammenstoss zwischen Angehörigen des Geheimdienstes und bewaffneten Personen gekommen, die den Kontrollpunkt angegriffen hätten. Dabei seien Geschosse schwerer Artillerie in ihren Schlafzimmern gelandet und alle Fensterscheiben des Hauses zu Bruch gegangen. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, seien er und seine Familie zu seinem Bruder geflüchtet, wo sie zwei Tage lang geblieben seien. Anschliessend seien sie alle in ihr in der Umgebung von Damaskus gelegenes Haus zurückgekehrt, wo sie noch rund einen Monat lang gelebt hätten, da alle drei Söhne wichtige Prüfungen hätten ablegen müssen. Unmittelbar nach diesen Examen seien sie alle gemeinsam in den Libanon geflüchtet. Ungefähr einen Monat später sei er allein nach Syrien zurückgekehrt, um den Zustand seines Wohnhauses in Augenschein zu nehmen. In jener Nacht hätten sich Geheimdienstleute um sein Haus aufgestellt, weil man eine im Haus versteckte Person gesucht habe. Diese habe zu fliehen versucht, sei aber noch im Haus erschossen worden. Am darauffolgenden Morgen sei er abermals in den Libanon geflüchtet. Dort hätten er und seine Familie jedoch keinen festen Wohnsitz. Im Moment lebten sie bei seinem Schwager in Beirut. Er selber habe im Libanon weder Arbeit noch Geld. Die Beschwerdeführerin B._______ führte aus, sie sei in Beirut geboren und libanesische Staatsangehörige. Sie hätten Syrien verlassen müssen, nachdem ihr Wohnhaus beschossen worden sei. Ausserdem seien immer wieder junge Männer zuhause abgeholt worden, weshalb sie Angst um ihre
D-695/2015 Söhne gehabt habe. Im Libanon selbst könnten sie alle nicht länger bleiben, weil sie für die Ausbildung ihrer Kinder Geld benötigten, aber weder ihr Ehemann noch ihre Söhne im Libanon arbeiten könnten, da sie die libanesische Staatsbürgerschaft nicht besässen. Der Beschwerdeführer C._______ erklärte namentlich, er habe Syrien verlassen müssen, weil sein Elternhaus eines Nachts beschossen worden sei. Man habe auch nie gewusst, ob einem in den Strassen Syriens plötzlich etwas Schlimmes zustosse. Nun lebe er im Libanon, wo er indessen nicht länger bleiben könne, da seine Familie dort kein Haus und kein Einkommen habe, und er nicht zur Schule gehen könne. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Pässe sowie des Familienbüchleins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 20. Januar 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Mit separaten Verfügungen selben Datums lehnte das SEM auch die Einreisegesuche der beiden volljährigen Söhne beziehungsweise Brüder D._______ und E._______ der Beschwerdeführenden ab. Letztere Verfahren sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. D. Mit undatierter, am 26. Januar 2015 bei der Botschaft eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleiteter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Februar 2015) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-695/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel in der bisherigen Fassung (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
D-695/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
5.
D-695/2015 5.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 8. Januar 2015 im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen um eine konkrete und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe. Vielmehr müssten die von den Beschwerdeführenden geschilderten Begebenheiten in den Zusammenhang des syrischen Bürgerkriegs gestellt werden, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht in Betracht falle. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie hätten darauf gehofft, dass die Schweiz sie als Bürgerkriegsflüchtlinge akzeptiere, zumal der Bürgerkrieg in Syrien nunmehr bereits vier Jahre lang währe und ein Ende desselben nicht absehbar sei. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer A._______ fest, er habe als Folge der nächtlichen Vorkommnisse bei seinem Haus in Damaskus eine Schussverletzung hinter seinem linken Ohr erlitten, wobei er seit der operativen Entfernung der Kugel unter Kopfschmerzen und hohem Blutdruck leide. Er appelliere deshalb an die Schweiz, ihm zwecks Behandlung dieser Schussverletzung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und den übrigen Beschwerdeführenden durch die Erteilung einer Einreisebewilligung bessere Lebensmöglichkeiten zu eröffnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Verfahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach es sich bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnissen (nächtliche Schiesserei zwischen Geheimdienstangehörigen und bewaffneten Angreifern in der Nähe des Wohnhauses der Beschwerdeführenden und Beschädigung desselben; Angst, auf der Strasse in Syrien plötzlich Opfer eines Übergriffs zu werden), so tragisch und gravierend derartige Geschehnisse als solche auch sein mögen, mangels Vorliegens einer Verfolgungsmotivation nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne handelt. Vielmehr wiederspiegeln die geschilderten Begebenheiten eine allgemeine Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkrieges. 6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung
D-695/2015 der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Libanon) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde. Das SEM hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-695/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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