Abtei lung IV D-6945/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juli 2002. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6945/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______ (Suleimaniya) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. August 1997 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 3. Juli 1998 in die Schweiz, wo er am 6. Juli 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 7. Juli 1998 in der Empfangsstelle und vom 27. August 1998 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er sei von 1993 bis 1996 Sympathisant der PUK (Patriotische Union von Kurdistan) und als solcher für diese Organisation propagandistisch tätig gewesen. Da er nicht gegen die rivalisierende KDP (Kurdische Demokratische Partei) habe kämpfen wollen, habe er diese Tätigkeit jedoch aufgegeben. Nach dem Einmarsch der irakischen Truppen – im Verbund mit der KDP – in das PUK-Gebiet sei er im Juli 1996 während zweier Wochen (vgl. ES-Prot., S. 4) beziehungsweise vom 2. September bis zum 1. Oktober 1996 während eines Monats (vgl. kant. Prot., S. 6) inhaftiert worden, um von ihm Informationen über die PUK zu erhalten; KDP-Angehörige hätten ferner sein Haus geplündert. Im Weiteren hätten Leute der islamistischen Bisutnawai-Islami (IMIK) im September 1996 (vgl. ES-Prot., S. 4) beziehungsweise im Juli 1996 (vgl. kant. Prot., S. 6) zwei Sprengkörper gegen sein Haus geworfen, weil ihm die kommunistische Ideologie gefallen habe; am 17. Juli 1997 habe ihn diese Organisation sodann ultimativ aufgefordert, seinen Ideen abzuschwören und der islamistischen Bewegung beizutreten. Die Polizei habe ihm wegen seiner Abkehr von der PUK auf sein Schutzersuchen hin nicht helfen wollen, weshalb er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen habe. C. Mit Verfügung vom 10. April 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genü- D-6945/2006 gen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Mai 2000 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Juli 2001 abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 27. August 2001 beim Bundesamt eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche vom BFF als zweites Asylgesuch entgegen genommen wurde. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 trat das BFF auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 hiess die ARK eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 – eröffnet am 24. Juli 2002 – wies das BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete erneut die Wegweisung und deren Vollzug – unter Ausschluss des Vollzuges in den damals zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak – an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2002 bei der ARK Beschwerde, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6945/2006 I. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 2. September 2002 antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2002 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingaben vom 22. November 2002 und vom 16. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer zwei im Zusammenhang zu seinen Vorbringen stehende Beweismittel (gerichtsmedizinischer Bericht und Todesbescheinigung betreffend seinen Bruder) mit deutscher Übersetzung ein. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2002 erneut an ihrer Verfügung vom 16. Juli 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Februar 2003. M. Am 3. Oktober 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niedergelassene polnische Staatsangehörige, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte. Der Rechtsvertreter teilte dem Instruktionsrichter in der Folge am 5. August 2004 mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, festhalte. N. Am 28. April 2005 ging bei der ARK ein Bericht der WCPI (Worker Communist Party or Irak) vom 16. April 2004 ein, gemäss welchem Mitglieder der WCPI flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müssten. In einer Auflistung von Mitgliedern und Sympathisanten der WCPI, welche zu jenem Zeitpunkt in der Schweiz ein Asylverfahren hängig hatten, wurde der Beschwerdeführer als Parteianhänger bezeichnet. D-6945/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 23. August 2002 rügt der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, das Bundesamt sei im Nachgang an das Urteil der ARK vom 22. Mai 2002 seiner Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes – bezüglich der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sowie der Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage – nicht nachgekommen, D-6945/2006 wiewohl es von der ARK explizit dazu angehalten worden sei. Aus diesem Grund stelle sich die Frage, ob es nicht angezeigt sei, die angefochtene Verfügung erneut zu kassieren und die Akten zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 23. August 2002, Ziff. 4a, S. 4 f.). 2.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zwar – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – nach der Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2001 in der Tat keine weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat. Soweit die Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (namentlich betreffend die Entführung seines Bruders) anbelangend, ist diese Unterlassung indessen nicht zu beanstanden, da das Bundesamt in seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht (mehr) bestritt, sondern nunmehr deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneinte; die Vorinstanz ist demnach von den – einlässlichen – Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers ausgegangen, weshalb ihr keine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Ebenfalls als rechtsgenüglich abgeklärt erscheint im Weiteren – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt – der Sachverhalt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements; das Bundesamt hat zwar, wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, diesbezüglich in seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 keine eingehende rechtliche Würdigung vorgenommen; es hat aber immerhin festgehalten, die Exiltätigkeit bei der WCPI erscheine nicht asylrelevant (recte: flüchtlingsrechtlich relevant), da allfällige daraus resultierende Behelligungen durch Islamisten im Einflussgebiet der PUK lediglich Übergriffe Dritter darstellten. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte – und diese auch nutzte –, sich erneut zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu äussern, kann eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht damit als geheilt erachtet werden. Soweit schliesslich die Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend, ist festzuhalten, dass die Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG – und damit auch die erstinstanzliche Prüfungspflicht des Bundesamtes – per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen; es ist demnach im D-6945/2006 Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt in materieller Hinsicht zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten – ungeachtet allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente – den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer stamme nämlich aus A._______, wo die PUK quasistaatliche Macht innehabe und die islamischen Kräfte keinen Einfluss hätten. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die PUK-Behörden ein Verfahren gegen die Entführer seines Bruders eröffnet und die notwendigen Untersuchungsmassnahmen – welche immer noch andauerten – eingeleitet hätten. Die Behörden kämen damit ihrer Schutzpflicht nach, weshalb eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten – gegebenenfalls im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten – im Einflussgebiet der PUK flüchtlingsrechtlich irrelevant sei. D-6945/2006 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 23. August 2002 auf den Standpunkt, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 sei die Möglichkeit der beiden nordirakischen Quasistaaten (PUK- beziehungsweise KDP-Gebiet), Schutz vor Verfolgung durch den jeweils anderen Quasistaat beziehungsweise durch islamistische Gruppierungen zu gewähren, erheblich bezweifelt worden. Die ihm drohende Verfolgung durch die Islamisten – welche seinetwegen bereits seinen Bruder entführt hätten – sei daher flüchtlingsrechtlich relevant, zumal er sich aktiv für die WCPI eingesetzt habe und daher kein Schutzwille seitens der PUK gegeben sei, sondern vielmehr auch eine selbstständige Verfolgung seitens der PUK nicht ausgeschlossen werden könne. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten gereicht, so namentlich mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 einen gerichtsmedizinischen Bericht und eine Todesbestätigung betreffend seinen Bruder, welcher im August 2002 schwer verletzt aufgefunden worden und am 29. August 2002 im Hauptspital von A._______ verstorben sei. 4.3 Die Vorinstanz – welche bereits in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte – hielt auch im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2002 an der angefochtenen Verfügung fest. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass einerseits ein Zusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Entführung beziehungsweise dem Tod seines Bruders nicht erstellt sei und andererseits die PUK-Behörden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers quasistaatliche Macht ausübten und somit für seinen Schutz zuständig seien. In seiner Replik vom 3. Februar 2003 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Zusammenhang zwischen der Entführung seines Bruders und seinem politischen Engagement bereits mit einer am 7. November 2001 eingereichten irakischen Gerichtsurkunde vom 15. September 2001 glaubhaft gemacht; im Weiteren zweifelt er die Schutzfähigkeit und -willigkeit der PUK gegenüber seiner Person an. D-6945/2006 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 5.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. 5.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung gemäss EMARK 2000 Nr. 15 ist – soweit die konkrete Situation in den genannten nordirakischen Provinzen betreffend – durch diese neueste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden. 5.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP (Kurdische Demokratische Partei), kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); D-6945/2006 bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.). 5.2.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der WCPI – eine Partei, welche auch heute den herrschenden Kurdenparteien im Nordirak kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 49) – ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 zum Schluss gekommen, dass diese Partei bereits zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Opposition sowohl zur PUK als auch zur KDP stand. So wurden beispielsweise im Februar 2000 mehrere Mitglieder des Zentralkomitees der WCPI von den Sicherheitskräften der PUK verhaftet, nachdem sie Unregelmässigkeiten bei den in jenem Monat durchgeführten Lokalwahlen gerügt hatten. Im Juli 2000 verbot die PUK sodann die Tätigkeiten der WCPI in der Provinz Suleimaniya und schloss deren Büros, wobei Mitglieder dieser Partei vom Sicherheitsdienst der PUK niedergeschlagen und verhaftet wurden; die WCPI zog sich daraufhin nach Erbil zurück, mithin auf das durch die KDP kontrollierte Gebiet, wo sich allerdings auch bald Spannungen abzeichneten. Das Klima der Unterdrückung hielt – nach Angaben von unabhängigen internationalen Regierungsund Nichtregierungsorganisationen sowie den von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichten der WCPI – zumindest bis zum Beginn des Jahres 2002 an, wobei Mitglieder der Partei von den Sicherheitsdiensten der PUK und der KDP gezielt verhaftet und schikaniert wurden. In der Folge liess indessen der Druck der PUK auf die WCPI nach. Die Organisation blieb zwar offiziell verboten und das von ihr geführte Frauenhaus geschlossen, aber sie konnte immerhin wieder gewisse Aktivitäten entfalten, ohne dass die PUK intervenierte; so konnte die Partei namentlich ihren Hauptsitz nach Suleimaniya zurückverlegen und dort ihren eigenen Radiosender wiedereröffnen sowie die Zeitung "Bopeshawa" herausgeben. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 änderte wenig an der Situation der WCPI. Sie blieb eine Oppositionspartei und bekämpfte die von den Islamisten vertretenen Ideen. Im Verlaufe des Jahres 2003 trat die WCPI sodann auch im Zentral- und Südirak aus der Klandestinität hervor und eröffnete Büros in Baghdad und anderen Grossstädten. Auch im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation – wiewohl nach wie vor illegal – eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierungen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP D-6945/2006 immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen alle – namentlich einfache – Mitglieder und Anhänger der WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch (vgl. zum Gesagten BVGE D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen). 5.3 5.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er während einiger Zeit – von 1993 bis 1996 – Sympathisant der PUK und für diese propagandistisch tätig war. Im Zuge der sich verschärfenden Gegensätze zwischen der PUK und der KDP löste er sich zwar von dieser Organisation und wandte sich kommunistischen Ideen zu, was zu Schwierigkeiten mit der IMIK führte; er wurde allerdings nicht Mitglied der WCPI und hatte in dieser Partei in keiner Weise eine exponierende Stellung inne. In der Schweiz nahm er in vermehrtem Ausmasse an Aktivitäten der WCPI (namentlich an Kundgebungen) teil, blieb aber auch hier stets blosser Sympathisant ohne massgebliche Funktionen. 5.3.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine erheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der kurdischen Sicherheitsbehörden zu gewärtigen hat und diese ferner angesichts seines niedrigen politischen Profils im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewillt und fähig sind, ihn gegen allfällige erneute Übergriffe seitens islamistischer Gruppierungen zu schützen. Ob sodann die Entführung seines Bruders tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht und vom Bundesamt bestritten – in einem Zusammenhang mit seiner politischen Ausrichtung steht, ist aufgrund der vom Beschwerdeführer bislang eingereichten Beweismittel nicht erstellt. Ein entsprechender Konnex ergibt sich – entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Februar 2003 vertretenen Auffassung – insbesondere auch nicht aus dem mit Eingabe vom 7. November 2001 eingereichten Dokument des Ermittlungsgerichts A._______ vom 15. September 2001; in diesem Dokument wird zwar ausgeführt, das Gericht habe "die Identität der Täter", bei welchen es sich um Mitglieder der radikalen Islamischen Bewegung handle, feststellen können; der ebenfalls in diesem Bericht erwähnte angebliche Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer wird indessen lediglich als Angabe aus dem vom Vater bei der Behörde gestellten Interventionsgesuch wiedergegeben. Letztlich er- D-6945/2006 scheint die Frage des Grundes für die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers allerdings ohne Belang und kann offen bleiben, da – wie soeben ausgeführt – von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kurdischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen ist, von welcher auch deren sich aus den eingereichten Unterlagen ergebendes offensichtliches Bemühen zeugt, die Täterschaft zu ermitteln und gerichtlich zu belangen. 5.3.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Bundesamt hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFF-Verfügung vom 16. Juli 2002 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens heiratete der Beschwerdeführer indessen am 3. Oktober 2003 eine in der Schweiz niedergelassene polnische Staatsangehörige, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte; bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. D-6945/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer zunächst die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er mit der Beschwerde nicht durchgedrungen ist, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Beschwerde zufolge Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 246 f.); im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus der Provinz Suleimaniya stammenden Kurden handelt, der dort nach eigenen Angabe über ein familiäres Netz verfügt, als gering zu bezeichnen (vgl. dazu BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen; im Weiteren ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6945/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Nationalitätenausweis, Todesbescheinigung, gerichtsmedizinischer Bericht, 4 Fotografien, 2 Betreibungsregisterauszüge, Strafregisterauszug, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Dokumente entscheidet dieses auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 14